Arbeitsschutz

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nach einem Brand muss vor einer Begutachtung eine Statische Berechnung erfolgen.
Foto: Heiko Schulz PP Köln
Das Fahrzeug der Brandursachenermittler wurde unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten mit einem Schwarz-Weiß-Prinzip gebaut.
Foto: Dietmar Mathias, Polizei Höxter
FeuerKrebs
Das Schwarz-Weiß-Prinzip ist lebenswichtig.
Wir helfen den Rettern!
Ein wichtiges Thema auch für Brandursachenermittler, Schornsteinfeger aber auch Brandgeschädigte.
bitte den Text lesen
Foto: feuerkrebs
Prüfgerät für Kohlenmonoxid. Auch geeignet als Photoionisationsdetektor (Nachweis für das Vorhandensein von Brandbeschleunigern), die Anzeige erfolgt in Parts per million
Foto: Rainer Schwarz
Anlage zur Kalibrierung eines Mehrgasmessgerätes
Foto: Rainer Schwarz
zum Arbeitsschutz zählt diese Überwachungskamera.
Foto: Rainer Schwarz
Sicherheit auf einer Brandstelle ist lebenswichtig, hier ein Mehrgasmessgerät und PID
Foto: Rainer Schwarz
Arbeitsschutz auch für Brandursachenermittler. Jeder Brandort soll nur mit einer solchen Gebläseaanlage betreten und dann der Brandschutt untersucht werden.
Foto: Rainer Schwarz
Zur Brandursachenermittlung ist die Kriminalpolizei gesetzlich verpflichtet. Ein Brandursachenermittler der Kriminalpolizei bei der Feststellung der Brandursache.
Foto: Rainer Schwarz
vor dem Betreten einer Decke zur Ermittlung der Brandursache ist die Statik zu prüfen.
Foto: Helge Storck
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Als Arbeitsschutz werden die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Unfallverhütung und der Schutz der Arbeitnehmer.
In den deutschsprachigen Staaten werden zum Teil unterschiedliche, allerdings weitgehend synonyme, Begriffe für den in Deutschland gängigen Begriff Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit verwendet. In Österreich ist der Begriff des Arbeitnehmerschutzes verbreitet, in der Schweiz die Begriffe der Arbeitssicherheitund der „Gesundheitsschutz“. Die unterschiedlichen Begriffe hängen zum Teil von den namentlich unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen ab.

siehe auch:

erstellt: HFUK Nord (Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord), Stand: Oktober 2020



Grundlagen

Der Arbeitsschutz beschäftigt sich unter anderem mit der Vermeidung von Arbeitsunfällen, der Verringerung ihrer Folgen (z. B. durch Eliminierung von Gefahren, zusätzlichen Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Leitmerkmalmethode usw.), dem Gesundheitsschutz (langfristige = chronische sowie kurzzeitig auftretende = akute Einwirkung; zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, Belastung (Psychologie) usw.) und dem personenbezogenen Schutz (beispielsweise Mutterschutz, Jugendschutz) bei der Arbeit. Im Betrieb kann er im Arbeitsschutzmanagement über ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) umgesetzt werden.

Das IARC stufte die Arbeit von Feuerwehrangehörigen in der höchsten Kategorie als krebserregend ein, v. 15.6.2022



Arbeitsschutz ist wichtig, gerade für Brandursachenermittler Fotos: Rainer Schwarz



Arten des Arbeitsschutzes

Beim Arbeitsschutz kann man zwischen dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsschutz unterscheiden.

Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Sobald der Arbeitgeber, sei es mittels Dienstanweisung Sicherheitsvorschriften erlässt oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zustimmt, sind diese grundsätzlich für die Arbeitnehmer zwingendes Recht des Arbeitsverhältnisses. Elementare Sicherheitsvorschriften, welche die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten. Verstöße können zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur gegebenenfalls fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Der soziale Arbeitsschutz beinhaltet allgemeine Dinge wie zum Beispiel Arbeitszeiten oder Kündigungsschutz.


Europa

In den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU existieren unterschiedliche Arbeitsschutzstandards. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und Vermeidung der Konkurrenzsituationen zwischen den Mitgliedsstaaten infolge von Ausnutzung wirtschaftlicher Standortvorteile auf Kosten des Arbeitsschutzes ist vom Rat der EG die sogenannte Rahmenrichtlinie für Arbeitsschutz verabschiedet worden (89/391 EWG vom 12. Juni 1989)"EWG391">Vorlage:Literatur. Die Rahmenrichtlinie definiert Mindestanforderungen und deckt die wesentlichen Risiken im Bereich der Arbeitsumwelt für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie die Arbeitshygiene ab. Europäische Koordinationseinrichtung ist das Senior Labour Inspectors Committee.


Deutschland

In Deutschland wird der Arbeitsschutz in einem dualen System überwacht
  1. durch die Aufsichtsbehörden der Länder (Bezeichnungen: Regierungspräsidien (Hessen), Struktur- und Genehmigungsdirektionen (Rheinland-Pfalz), Landkreise und kreisfreie Städte (Baden-Württemberg), Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Amt für Arbeitsschutz, Landesamt für Arbeitsschutz). Für den Bund und die Bundesbehörden einschließlich der mittelbaren Bundesverwaltung, zu denen der Bundesaufsicht unterstehende Sozialversicherungen (Bundesagentur für Arbeit), Deutsche gehören, ist im Auftrag der zentralen Arbeitsschutzkommission beim Ministerium des Inneren die Unfallkasse des Bundes zuständig.
  2. durch die Träger der Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland|gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

In diesem Forschungszweig ist als Bundesbehörde auch die BAuA|Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) tätig.


Organe des Arbeitsschutzes

Sifa und BA

Im Betrieb wird der Arbeitsschutz durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt (BA) realisiert. Diese sind der Geschäftsleitung als Stabsstellen beigestellt und sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei.

Sie beraten das Unternehmen hinsichtlich der Arbeitssicherheit, äußern Empfehlungen, führen Begehungen durch usw. Da vom Grundsatz her jedoch keine Weisungsbefugnis besteht, greifen die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt nur bei Gefahr im Verzug ein.


ASA-Sitzung

In regelmäßigen Abständen (mindestens vier Mal im Jahr) trifft sich der Arbeitssicherheitsausschuss (ASA). Hier werden alle Themen zur Arbeitssicherheit besprochen, Ziele gesetzt, Meilensteine überprüft, Anregungen und Kritik geübt uvm. Der ASA besteht aus Vertretern der Geschäftsführung, Führungskräften, der Sifa (welche in der Regel auch die Moderation übernimmt), dem Betriebsarzt, Mitgliedern des Betriebsrats, den Sicherheitsbeauftragten und gegebenenfalls von Maßnahmen betroffene Mitarbeitern.


interne und externe Arbeitsschutzexperten

Jeder Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter ist verpflichtet, sich um den Arbeitsschutz zu kümmern. Für Kleinunternehmen besteht die Möglichkeit, im so genannten Arbeitgebermodell selbst die Aufgaben zu übernehmen – nach vorheriger Schulung des Unternehmers durch die Berufsgenossenschaften. Sonst können externe Honorarkräfte verpflichtet werden. Großunternehmen haben in der Regel eigene Abteilungen mit vollzeitig tätigen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.


Geschichte

Technischer und sozialer Arbeitsschutz wurden im 19. Jahrhundert in Preußen eingeführt, da sich durch Kinderarbeit der Gesundheitszustand der Rekruten dramatisch verschlechtert hatte. Dazu erließ König Friedrich Wilhelm III. (Preußen)|Friedrich Wilhelm III. im Jahr 1839 das Preußisches Regulativ.

Die preußische Gewerbeordnung, die später zur Grundlage der Gewerbeordnung (Deutschland) des Deutschen Reichs wurde, verpflichtete die Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeiter zu ergreifen. Es entstand der Begriff des „Arbeiterschutzes“.Zum "Arbeiterschutz" im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Stuttgart/ Jena/ New York 1996; a.a.O. II. Abteilung: Von der kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881-1890), 3. Band: Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 1998; a.a.O. III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 3. Band, Arbeiterschutz, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2005.

1884 wurde unter Bismarck das Unfallversicherungsgesetz (Deutsches Reich) verabschiedet, das auch zur Gründung der Berufsgenossenschaften führte. 1924 wurde in Berlin die Klinik für Berufskrankheiten eingerichtet und 1933 zum Universitätsinstitut ausgebaut.

In den 1920er Jahren wurde, mit Blick auf die erfolgreiche amerikanische „Safety first“-Bewegung, beim Eisen- und Stahlwerk Hoesch AG in Dortmund die Unfallverhütungsarbeit aufgenommen. Mit organisatorischen Maßnahmen, u. a. die Bestellung zweier Sicherheitsingenieure, und der Sensibilisierung der Arbeiter u. a. durch Vorträge, Plakate und Werbung für Unfallverhütung mittels Aufschriften an Gebäuden, sollte die Zahl der Unfälle verringert werden.

Zum Ende des 19. Jahrhunderts hin wurden Schritt für Schritt auch die Angestellten und Beamten durch gesetzliche Regelungen vor arbeitsbedingten Gefahren geschützt. Aus dem „Arbeiterschutz“ wurde der „Arbeitsschutz“.

1974 trat das Gesetz über Betriebsarzt|Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkraft für Arbeitssicherheit|Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) in Kraft.


gesetzliche Verankerung

Die Verpflichtung des Unternehmers zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz resultiert aus der Reichsversicherungsordnung und ist heute im Siebtes Buch Sozialgesetzbuch|Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) festgeschrieben.


Gesetze, Verordnungen und Richtlinien

Die deutschen Gesetze werden nun mehr fast ausschließlich durch die Umsetzung europäischer EG-Richtlinie|Richtlinien (internationale Harmonisierung) beeinflusst. Aktuell hat sich die folgende Struktur entwickelt:

  • Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen
    • Arbeitsstättenverordnung (Deutschland)|Arbeitsstättenverordnung
    • Baustellenverordnung
    • Betriebssicherheitsverordnung (auch Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz)
    • Bildschirmarbeitsverordnung
    • Lastenhandhabungsverordnung
    • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
    • Biostoffverordnung
    • Gefahrstoffverordnung (auch Verordnung zum Chemikaliengesetz)
    • Technische Regeln
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) mit seinen Verordnungen (GPSGV, Beispiele)
    • 9. GPSGV (Maschinenverordnung)
    • 11. GPSGV (Explosionsschutzverordnung)
    • Spielzeugverordnung
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
    • Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BGV; BGR; BGI)
  • Chemikaliengesetz (Deutschland) mit seinen Verordnungen
  • Atomgesetz (Deutschland) mit seinen Verordnungen
    • Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
    • Strahlenschutzverordnung


Arbeitsschutz und Mitbestimmung

Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung gibt das europäischen Vorschriften folgende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Unternehmen einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Umsetzung, um den konkreten Gegebenheiten eines Betriebs gerecht werden zu können. Da das Arbeitsschutzgesetz eine Rahmenvorschriften ohne detaillierte Vorgaben ist, erweitert es nicht nur Spielraum und Verantwortung des Arbeitgebers, sondern bietet zusammen mit dem Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsräten sehr weitgehende Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. So können in Unternehmen mit Betriebsrat|Betriebsräten oder Personalrat|Personalräten die Anforderungen des ArbSchG unter anderem mit freiwilligen Betriebsvereinbarungen umgesetzt werden.
Konkret fordert das Gesetz in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Umsetzung dieser Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Es besteht die Pflicht zur Dokumentation. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Für Betriebsräte besteht dabei eine Pflicht zur Mitbestimmung.

Ein wesentliches Element des Arbeitsschutzes sind die Unterweisungen. Deren Gestaltung und Durchführung ist ebenfalls mitbestimmt. So fordert § 12 Abs.1 des Arbeitsschutzgesetzes, dass Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen. Auch die Unterweisung ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basiert.


Österreich

Unter Arbeitsschutz versteht man in Österreich die Summe aller Vorkehrungen und Aktivitäten, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bei ihrer beruflichen Tätigkeit zum Ziele haben. Dieses Gebiet wird exakter als ArbeitnehmerInnenschutz bezeichnet.

Der Arbeitnehmerschutz in Österreich ist (wie in vielen anderen europäischen Ländern auch) wesentlich durch die grundsätzlichen Richtlinien der EG bestimmt. Auf diesen Richtlinien basieren die meisten der nationalen Arbeitnehmerschutzgesetze und -verordnungen, wie z. B. das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).

Eine Übersicht über die Bestimmungen des ASchG gibt die Broschüre „Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“. Eine Volltextdatenbank aller österreichischen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz|ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und der relevanten Nebenbestimmungen samt erläuternden Anmerkungen erscheint seit 1997 als CD-ROM und wird regelmäßig aktualisiert.

Die Arbeitsinspektion ist die wichtigste gesetzlich beauftragte Behörde zur Bekämpfung von Defiziten im Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Österreich. Durch eine bundesweit homogene Vollzugspraxis werden die Ansprüche nach gleichen Rechten und fairem Wettbewerb in der Arbeitswelt sichergestellt. Sie trägt so zur Vermeidung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Weiterentwicklung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie zur gesellschaftlichen Akzeptanz des Arbeitnehmerschutzes bei. Die Arbeitsinspektion ist mit einer eigenen Website im Internet vertreten. Die Palette der Themen reicht von den allgemeinen Schutzbestimmungen bei der Arbeit, der Gestaltung von Arbeitsstätten und beim Einsatz von Arbeitsmitteln bis zu Arbeitszeitregelungen und dem Schutz für bestimmte Personengruppen in der Arbeitswelt.


Geschichte

Eine detaillierte Darstellung der Entwicklung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Österreich seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist als Buchbeitrag zugänglich.

1883 wurde in Österreich-Ungarn durch die Schaffung der Gewerbeinspection eine relativ umfassende Überwachungsbehörde eingerichtet. Eine Änderung der Gewerbeordnung im Jahr 1885 setzte einige Arbeiterschutzregelungen fest. So wurde beispielsweise die maximale Arbeitszeit für Fabrikarbeiter (ab dem 14. Lebensjahr) auf 11 Stunden fixiert. Kinderarbeit bis zum 14. Lebensjahr wurde verboten, ebenso die Nachtarbeit für Frauen und für Jugendliche (bis 16).<ref>Arbeitsinspektion (Österreich): Geschichtlicher Überblick über die Entwicklung der Österreichischen Arbeitsinspektion</ref> Allerdings galten die Verbote nur im Bereich der Gewerbeordnung, wurden vielfach nicht eingehalten und es bestanden zahlreiche Ausnahmen.


Schweiz

In der Schweiz wird die Regelung der Arbeitssicherheit nach dem Unfallversicherungsgesetz (Schweiz) von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt|Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) übernommen.

Der Gesundheitsschutz der Schweiz ist im Arbeitsgesetz geregelt und hat zum Ziel, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Das Gesetz ist anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie, des Gewerbes und Handels.

Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit (wöchentliche Höchstarbeitszeiten, Überzeit, Ruhezeiten und Pausen), Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb, Sonderschutz für Jugendliche, Schwangere und Mütter, industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt.



siehe auch:





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