Brandstifter: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. Juni 2018, 12:57 Uhr

Brand und Feuer sind gefährlich. Noch gefährlicher sind Brandstifter.
Hier sucht die Kriminalpolizei Gütersloh (März 2013) einen Brandstifter.
Eine Brandstiftung wird gemäß
§ 306 StGB bestraft.

Unter einem Brandstifter versteht man landläufig eine Person, die vorsätzlich ein Gebäude, eine Lagerstätte, ein Fahrzeug oder eine andere Sache in Brand setzt.

Strafe für Brandstifter
gesehen: Internationales Feuerwehrmuseum Schwerin
Foto: Rainer Schwarz
Folgen eines jugendlichen Brandstifters; Täter (Strafrecht)
Fotos: Rainer Schwarz
eine Aufnahme von der Drehleiter
es wurde ein Bagger (Arbeitsmaschine)
gem. § 306 StGB) angesteckt
Foto: Holger Gadinger
Brandentstehungsbilder führten zur Aufklärung dieses Fahrzeugbrandes. Die Brandstifter konnten gefaßt werden.
Foto: PGT
Ein Brandschutzbeauftragter sorgt für Sicherheit, also "Brandschutz in Betrieben".
Mülleimer, auch aus Metall, sollten nicht direkt an einem Gebäude stehen.
Tatgelegenheit "macht" Brandstifter.
Siehe auch:
Kriminalprävention

Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung, Kriminelle Handlung

Die Motivationen von Brandstiftern sind sehr vielfältig und erfuhren im Laufe der letzten Jahre einen Wandel.


Kinder

Brände durch spielende Kinder sind gar nicht so selten, können aber strafrechtlich nicht in die Kategorie einer Brandstiftung eingeordnet werden, da hier in der Regel nicht die Absicht vorliegt, z. B. ein Gebäude (Kinderzimmer usw.) durch Feuer zu zerstören und Personen unter 14 Jahren nicht strafmündig sind.
Es überwiegen hier Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers. Das Rechtsbewußtsein zur tatsächlich vorsätzlichen Tat ist hier noch längst nicht ausgeprägt, allerdings abhängig vom Alter.




Brände durch Jugendliche

Das Spiel und mutwilliges Experimentieren mit Feuer und feuergefährlichen Stoffen, auch Sprengstoffen, führt zu entsprechenden Jugenddelikten (Jugendkriminalität). Das daraus resultierende Feuer kann gewollt oder durch unsachgemäßen Umgang - mit möglicherweise verbotenen Stoffen - verursacht worden sein.


Feuerwehrkameraden

In meiner 17-jährigen Tätigkeit als Brandursachenermittler bei der Kriminalpolizei und auch bei Kollegen aus anderen Bundesländern spielt das in den Medien oft überstrapazierte typische „Feuerwehrmotiv“ bei Brandstiftungsdelikten eher eine untergeordnete Rolle.
Brandstifter gibt es in jeder sozialen Schicht. Wenn auch eher selten, gibt es auch im Feuerwehrbereich auch Brandstifter.
Primär sollte jeder davon ausgehen, dass Mitarbeiter einer Feuerwehr nicht nur ihre Freizeit, sondern auch ihr Leben dafür riskieren, Mitmenschen, Tiere und Sachwerte zu retten!.

Ein "Brandexperte" versucht medienwirksam in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen einen anderen konträren Eindruck zu vermitteln, ohne seine Theorie jemals fundiert belegt zu haben. Eine Kriminalstatistik (PKS), die ein Ehrenamt oder eine Berufsbezeichnung beinhaltet, gibt es nicht!
Mit großem Interesse kann man Rücknahmen von Doktorarbeiten in den Medien verfolgen, nur weil auf die Quellenangabe nicht hingewiesen wurde. Dieser Autor führt nachvollziehbare Quellen erst gar nicht an bzw. die genannten sind für andere Personen nicht einsehbar. Dafür weist er auf sein Buch "Brandstiftung durch Feuerwehrangehörige - Erkennung und Prävention" hin.
Gibt es Jemanden, der je seine Masterarbeit, die an der Ruhruni geschrieben worden sein soll, gesehen hat?
Siehe auch Diskussion.

Der Glaube allein macht Fakten nicht nachvollziehbar; auch wenn der Autor bis zur Wende Pfarrer war.

Der Autor der nachfolgenden Seite stellt den Sachverhalt objektiver vor. So schreibt er in den Überschriften:
Feuerwehrmann-als-Brandstifter VERSUCH einer Statistk.
Für wichtig halte ich es, dass auch dieser Autor über andere Autoren schreibt:

"Fakten bleiben sie beide jedoch schuldig."



Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rache, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.


Politisch motivierte Gewalttat

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.


Brandstiftung nach deutschem Recht

Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf § 306 StGB zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.


Schweregrade der Brandstiftung

Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306f genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.

Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.

Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten.

Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.

Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.


Rechtsgrundlagen und Strafmaß

Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.

Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.


siehe auch:


Praxisbezogene Untrersuchungen zu Brandstiftungen KHK Harry Jäckel


Literatur

  • René Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3 (Volltext)


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