Brandstiftung

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
Jugendliche Brandstifter (Schule).
Foto: PGT
Hilfsmittel eines Brandstifter, ein Streichholz.
Foto: Rainer Schwarz
Verdeckungstat Einbruch. Hebelspuren an der Tür.
Der Brandstifter konnte ermittelt werden.
Foto: Rainer Schwarz
Ein Bezinkanister an einer Brandstelle kann auf eine Brandstiftung hindeuten. Er ist also ein Beweismittel.
Foto: Rainer Schwarz
Eine Brandstiftung gem. § 306 StGB. Hoffentlich besteht die Teilkaskoversicherung.
Foto: PGT
Brandstiftung - Verbrechen
gem. § 306 StGB in Versmold - Westf.
Foto: Rainer Schwarz

Unter Brandstiftung versteht man nach dem Gesetz das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen eines, im Strafgesetzbuch genau definierten Objektes. In der Regel müssen diese in Brand gesetzten Objekte fremdes Eigentum sein. Aber bei Wohngebäuden und Wohnungen spielen die Eigentumsverhältnisse keine Rolle. Diese Handlungen, auch der Versuch, sind sämtlichst strafbar (siehe auch weiter unten).

Landläufig wird der Begriff Brandstiftung Gemeingefährliche Straftat nur benutzt, wenn ein Feuer mit Absicht gelegt wurde.



Sogar in Waldgebieten gibt es Brandstifter
Foto: PH 0610

Kriminelle Handlung

Der Großteil der vorsätzlichen Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten, wie etwa Mord, Einbruch und Unterschlagung (man spricht auch von einer Verdeckungstat).


Verhaltensstörung

Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.


Politisch motivierte Gewalttat

Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.



Paulinchen
– Initiative für brandverletzte Kinder.
Siehe: Brennende Neugier

Brände durch spielende Kinder

"Kinderbrandstiftungen" lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers.

Nachfolgend nachvollziehbare Daten (PKS vom BKA) - Brandstiftungen:





Denkmal der
Eleonora di Arborea vor dem Rathaus von Oristano / Sardinien. Die von ihr entwickelte Carta de Lógu, einen Kodex, trat 1395 in Kraft und war die Gesetzesgrundlage auf Sardinien, bis zur Bildung des italienischen Staates 1861.
Foto: Rainer Schwarz 0510
Sollte der Brandmittelspürhund Brandbeschleuniger finden, kann von einer Straftat ausgegangen werden.
Foto: Rainer Schwarz.
  • Bitte bei jeder Verordnung / oder jedem Gesetzestext prüfen, ob er aktuell ist.


Brandstiftung nach deutschem Recht

Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder [Fahrlässigkeit|fahrlässige]] Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf § 306 StGB zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.


Schweregrade der Brandstiftung

Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306f genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.


Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.


Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten.


Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.


Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.


Rechtsgrundlagen und Strafmaß

Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung gem.§ 306 StGB, mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.

Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.

Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.


Siehe auch:




Literatur

  • Dr.René Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3 (Volltext)



oder zur Hauptseite




Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Brandstiftung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.