Feuerwehr-Unfallkasse: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Feuerwehr-Unfallkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem jeweiligen Satzungsrecht. Die Selbstverwaltungsorgane (Vorstand und Vertreterversammlung) sind paritätisch mit Feuerwehrführungskräften und Bürgermeistern, Landräten usw. besetzt.
Die Feuerwehr-Unfallkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem jeweiligen Satzungsrecht. Die Selbstverwaltungsorgane (Vorstand und Vertreterversammlung) sind paritätisch mit Feuerwehrführungskräften und Bürgermeistern, Landräten usw. besetzt.


Es bestehen (Stand: Februar 2007) folgende Feuerwehrunfallkassen:
Es bestehen (Stand: 2018) folgende Feuerwehrunfallkassen:
*Hanseatische Feuerwehr-Unfalkasse Nord (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein)
*Hanseatische Feuerwehr-Unfalkasse Nord (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein)
*Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
*Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
*Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Niedersachsen)
*Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Niedersachsen)
*Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
*Kommunale Unfallversicherung Bayern
*Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, Sachsen-Anhalt und Thüringen
*Unfallkasse Hessen
*Unfallkasse NRW





Version vom 15. März 2018, 07:04 Uhr

Die Feuerwehr-Unfallkassen sind deutsche Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelt.

Die Feuerwehr-Unfallkassen (FUK) wurden in den ehemals preußischen Provinzen errichtet, um das Feuerlöschwesen durch die Freiwilligen Feuerwehren zu fördern. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die damaligen Brandcorps bzw. aufgestellte Pflichtfeuerwehren nur bedingt einsatztauglich waren, setzten die Regierungen auf Freiwillige Feuerwehren. Der Einsatz der ehrenamtlichen Feuerwehrleute musste jedoch sozial abgesichert werden. Gesundheitsschäden oder Todesfälle infolge von Unfällen wurden noch vor Errichtung der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre 1884 von Feuerwehr-Unfallkassen bzw. deren Vorläufern entschädigt.

So wurde beispielsweise die Feuerwehr-Unfallkasse Schleswig-Holstein schon 1882 durch Beschluss des Preußischen Provinziallandtages zu Schleswig errichtet. Die Verwaltung der Kasse wurde der damaligen Landesbrandkasse als öffentlich-rechtlichem Feuerversicherer übertragen.

Als besondere Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren sind die Feuerwehr-Unfallkassen in den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen tätig.

Die Feuerwehr-Unfallkassen zeichnet die Gewährung von Mehrleistungen für Feuerwehrangehörige aus und insbesondere für gefahrgeneigte Tätigkeiten werden Leistungen gewährt, die über den gesetzlichen Leistungen einer Unfallversicherung liegen.

Die Feuerwehr-Unfallkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) und dem jeweiligen Satzungsrecht. Die Selbstverwaltungsorgane (Vorstand und Vertreterversammlung) sind paritätisch mit Feuerwehrführungskräften und Bürgermeistern, Landräten usw. besetzt.

Es bestehen (Stand: 2018) folgende Feuerwehrunfallkassen:

  • Hanseatische Feuerwehr-Unfalkasse Nord (Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein)
  • Feuerwehr-Unfallkasse Mitte
  • Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (Niedersachsen)
  • Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg
  • Kommunale Unfallversicherung Bayern
  • Feuerwehr-Unfallkasse Mitte, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Unfallkasse Hessen
  • Unfallkasse NRW


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