Hausratversicherungsbedingungen - Blitz

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Blitzschlag

Brand nach einem Blitzeinschlag
Foto: PRW
Stromverteilkasten nach einem Blitzschlag
Foto: PRW

Als Begleiterscheinung eines Gewitters ist die von Blitzen ausgehende Gefahr allgemein bekannt. Wem es möglich ist, der meidet den Aufenthalt im Freien und sucht in Gebäuden Schutz vor dem Naturereignis. Doch auch dort sind Menschen und deren Besitztümer nicht völlig sicher vor einem Schaden durch Blitzschlag.
Während eines Gewitters bauen sich in den Wolken unterschiedliche elektrische Ladungen auf. Die Spannung zwischen positiv und negativ geladenen Wolken entlädt sich entweder ohne Kontakt zum Erdboden in Form eines Wetterleuchtens oder durch einen Blitzschlag. In diesem Fall erfolgt die Neutralisierung zwischen einer Gewitterwolke und der Erde. Wird dabei ein Gegenstand direkt getroffen, so liegt laut der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) ein Blitzschlag im versicherungstechnischen Sinne vor. Durch die dabei wirkenden Kräfte können verschiedene Arten von Schäden angerichtet werden.
Beim Entstehen eines Blitzes wird eine große Menge an Energie freigesetzt, wodurch sich dessen unmittelbare Umgebung stark aufheizt. Geht der Blitz direkt in eine Sache über und erhitzt diese dabei bis zu ihrer Zündtemperatur, so besteht die Gefahr eines Feuerausbruchs. In diesem Fall liegt ein direkter Folgeschaden des Blitzschlages vor, für welchen die Hausratversicherung aufkommt. Da das Feuer allerdings ohne bestimmungsgemäßen Herd und ohne das Zutun einer befugten Person entstanden ist, gilt es als Brand und die verursachten Schäden sind somit ohnehin erstattungspflichtig.
Enthält der betroffene Gegenstand einen Wasseranteil, so verdampft dieser durch die große Hitzeeinwirkung während eines Blitzschlages. Der sich dabei an dieser Stelle erhöhende Luftdruck kann das Material beschädigen, auch wenn kein offenes Feuer ausgelöst wird.
Man spricht in dem Fall von einem „kalten Schlag“. Auch die auf diese Weise entstandenen Schäden werden von der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Durch einen kalten Schlag werden beispielsweise Risse in Hauswänden hervorgerufen, welche dann keinen ausreichenden Schutz mehr für die untergebrachten Hausratsgüter bieten.
Für die Entschädigungsansprüche ist nicht relevant, ob der Blitz direkt das Eigentum des Versicherungsnehmers getroffen hat. Schlägt er nicht auf dem Grundstück des Versicherten ein, sondern bei dessen Nachbarn, sind unmittelbare Folgeschäden am Hausrat des Versicherungsnehmers dennoch vom Versicherungsschutz abgedeckt. Entscheidend ist dabei, dass sie nachweisbar in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Blitzschlag stehen. Das bedeutet, der Schaden muss als direkte Folge aus dem Einschlagen des Blitzes hervorgehen; wird während eines Gewitters ein Baum auf dem Nachbargrundstück umgestürzt und beschädigt im Fallen das Balkongeländer des Versicherten, so bekommt er den Schaden ersetzt. Auch wenn ein Blitzschlag keine Brand-, sondern lediglich Sengschäden verursacht, fallen diese unter den Versicherungsschutz.
Elektrische Geräte und Leitungen sind ebenfalls durch Blitzschäden bedroht, da die hohe Spannung Kurzschlüsse oder Überspannungsschäden auslösen kann. Hierbei sind jedoch die speziellen Regelungen der allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen zu beachten, denn diese Art von Beschädigungen wird nur beim Erfüllen bestimmter Kriterien ersetzt.


Voraussetzung für das Greifen des Versicherungsschutzes ist zum Beispiel, dass der Blitzschlag direkt in das Gebäude, welches die beschädigten Gegenstände beherbergte, erfolgt ist. Handelt es sich bei der getroffenen Sache um eine Antennenanlage, so muss sie sich auf dem Grundstück des Versicherungsortes befinden. Ist der Zielpunkt des Blitzeinschlages jedoch eine Oberleitung außerhalb des versicherten Geländes, muss der Versicherungsnehmer die durch Überspannung entstandenen Schadenskosten an seinem Eigentum selbst tragen. Gefährdet durch diese aus der Ferne verursachten Spannungsschäden sind insbesondere Elektrogeräte wie Kühlschränke, Fernseher und Computer, aber auch Beleuchtungseinrichtungen. Gegen eine Erhöhung des Prämienbeitrages ist es darum möglich, auch die in der Basispolice ausgeschlossenen Kurzschluss- und Überspannungsschäden in den Versicherungsschutz zu integrieren.
Schlägt der Blitz in einiger Entfernung zum Versicherungsort ein und erzeugt dabei Blitzstromwanderwellen oder eine Induktion, welche sich über elektrische Leiter übertragen, sind die dadurch am Inventar hervorgerufenen Beschädigungen nicht versichert. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ebenfalls die Begleiterscheinungen des Gewitters, wie Schäden durch Influenz und Elektrizität in der Atmosphäre.


Quelle:


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