Hausratversicherungsbedingungen - Brand

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Die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) beinhalten eine exakte Definition des Begriffes „Brand“, wie sie im Versicherungsgeschäft angewandt wird.
Demnach kommt ein Feuer einem Brand nur dann gleich, wenn es seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen hat beziehungsweise außerhalb dessen entstanden ist. Zudem wird ein bestimmter Intensitätsgrad vorausgesetzt, einhergehend mit der Fähigkeit zur selbstständigen Ausbreitung. In den folgenden Ausführungen werden diese Begrifflichkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutungsinhalte erklärt und mit aussagekräftigen Beispielen unterlegt.

Eines der charakteristischsten Merkmale eines Feuers besteht in der dabei auftretenden Lichterscheinung. Wirkt Hitze in destruktiver Weise auf ihre Umgebung ein, ohne jedoch ein Glimmen, Glühen oder gar eine offene Flamme hervorzurufen, liegt kein Brand im Sinne der Versicherungsbestimmungen vor. Durch eine Verkohlung verursachte Beschädigungen werden demzufolge nicht von der Hausratversicherung ersetzt.

Das Vorliegen eines Brandes setzt voraus, dass sich der Wirkungsbereich des Feuers außerhalb seines bestimmungsgemäßen Herdes befindet oder von diesem aus auf die Umgebung übergreift. Als bestimmungsgemäßer Herd im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt eine Vorrichtung, deren Zweck in der Aufnahme oder dem Entfachen eines Feuers besteht. Dieses Kriterium erfüllen beispielsweise Kerzen, Feuerzeuge, Streichhölzer oder auch die Heizanlage eines Ofens. Wird ein Buch aus dem Hausrat des Versicherungsnehmers zerstört, weil es versehentlich in einen offenen Kamin fällt, so wird der Verlust nicht von der Hausratversicherung ersetzt. Das Kaminfeuer befindet sich innerhalb seines bestimmungsgemäßen Herdes und gilt somit nicht als Brand. Werden hingegen Teile der Glut durch einen Luftzug auf den Teppich geweht und setzen diesen in Brand, ist der Versicherungsanbieter zu Entschädigungsleistungen verpflichtet.
Wird das Feuer außerhalb des bestimmungsgemäßen Herdes entfacht, so muss die Beteiligung einer befugten Person ausgeschlossen sein. Diese Bedingung impliziert den Tatbestand einer Brandstiftung oder auch eine Entzündung des Hausrates infolge eines Kurzschlusses oder Blitzschlags.

Um als Brand zu gelten, muss einem Feuer das Potenzial zur eigenständigen Ausbreitung zu eigen sein.
Das bedeutet, dass es keiner neuerlichen Wärmezufuhr bedarf, um eine Eigendynamik zu entwickeln und die räumlichen Grenzen seines Wirkungskreises zu durchbrechen. Bleibt der Aktionsradius des Feuers allerdings auf dessen Ausgangspunkt beschränkt, so ist die erforderliche Intensität für einen Brand nicht gegeben.
Ein Beispiel hierfür stellen Sengflecken dar, welche durch die kurzzeitige Hitzeeinwirkung einer heruntergefallenen Zigarette auf einem Teppich entstehen, bevor sie verlischt. Wird dagegen eine Kerze vom Tisch gestoßen und entflammt die bodenlangen Vorhänge, so beweist die Ausbreitung auf dem berührten Material die Expansionskraft des Feuers und deklariert es damit als Brand. Damit läge ein Versicherungsfall im Sinne der VHB 2008 vor und der Geschädigte hätte Anspruch auf die Erstattung der Kosten für neue Vorhänge.
Es obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer selbst, die erforderliche Eigendynamik des Feuers gegenüber der Versicherung nachzuweisen.

Ist aufgrund eines Totalverlustes der Einrichtung durch einen Feuerschaden dieser Beweis automatisch erbracht, entfällt die Nachweispflicht.
Bei Teilschäden geringeren Umfangs ist es jedoch möglich, dass die Versicherung den Entschädigungsanspruch nicht widerspruchslos anerkennt.
Auch wenn sich der Brandherd nicht innerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumlichkeiten befindet, sondern beispielsweise aus der Nachbarwohnung auf diese übergreift, sind die beschädigten Hausratsgegenstände vom Versicherungsschutz eingeschlossen. Verursacht ein Brand Beschädigungen durch Ruß, Versengen oder Rauch, so sind diese als Folgeschäden ebenfalls erstattungspflichtig.


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