Löschwasserversorgung

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bei einem Großbrand des historischen Hauberrisserhaus in Kaufbeuren (6. 2022) wurde sehr gut zusammen gearbeitet.
Aufgeschlüsselt der Ablauf, bzw. der Verbrauch der Brandbekämpfung:
5 FW Feuerwehren
33 Feuerwehrfahrzeuge
127 Feuerwehrleute
31 Atemschutzgeräteträger
1400 M B Schläuche
430 M C Schläuche
900.000 Ltr. Wasser, Löschwasser
2360 Ltr. Schaummittel.
Foto: FFW Kaufbeuren
Löschwasserversorgung unter Zuhilfenahme einer Schlauchbrücke
Foto: Rainer Schwarz
eine funktionierende Saugstelle rettet Leben; gesehen auf Schloss Rothestein
Foto: Rainer Schwarz
Saugstelle mit Förderangabe
Foto: Rainer Schwarz
die Löschwasserversorgung ist sichergestellt
Foto: Rainer Schwarz
Brandbekämpfung durch ein Löschflugzeug
Foto: Florian Szczepanek
Überflurhydrant Typ 495 mit Fallmantel
Foto: Rainer Schwarz
im Winter ist die Löschwasserversorgung zur Brandbekämpfung ein großes Problem
Foto: Rainer Schwarz
die Eisdecke wurde mit einer Kettensäge aufgesägt, um an das Wasser zur Brandbekämpfung zu gelangen
Foto: Rainer Schwarz
im Winter ist die Löschwasserversorgung ein Problem
Foto: Rainer Schwarz


Die Städte und Gemeinden müssen zur Gewährleistung des Brandschutzes und der Brandbekämpfung eine ausreichende Löschwasserversorgung für die Feuerwehren sicherstellen.
Dies erfolgt normalerweise als zentrale Löschwasserversorgung, bei der das Wasserverteilungssystem der Trinkwasserversorgung um Entnahmestellen für Löschwasser, die Hydranten, ergänzt wird.
Wo dies nicht im nötigen Maße möglich ist, werden Wasserentnahmestellen aus Bächen, Seen oder speziell angelegten Löschwasserbehältern oder Feuerlöschteichen bereitgestellt.


Hieraus ergibt sich eine Einteilung in die:

  • abhängige Löschwasserversorgung, die durch die Sammelwasserversorgung der Gemeinde bereitgestellt wird, und die
  • unabhängige Löschwasserversorgung, die nicht von einem Rohrleitungssystem abhängig ist.


Abhängige Löschwasserversorgung

Die Gemeinden stellen bei ihrer Trink- und Brauchwasserversorgung in dichten Abständen Wasserentnahmestellen in Form von Hydranten zur Verfügung. Um im Brandfalle eine ausreichende Wasserreserve zu haben, gibt es in den Zisternen spezielle Kammern, die als Notfallreserve nur im Brandfalle geöffnet werden.

Allerdings sind Wasserversorgungsunternehmen nicht gesetzlich verpflichtet, die erforderliche Löschwasservorhaltung ganz oder teilweise über das öffentliche Trinkwassernetz sicherzustellen. Daher wird von den Wasserversorgungsunternehmen bei der Löschwasservorhaltung regelmäßig auf das DVGW-Arbeitsblatt W 405 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) verwiesen.


Die Abstände zwischen den Hydranten richten sich nach der Art der Bebauung. Ungefähre Richtwerte sind:

  • Geschäftsstraßen und Industriegebiete: 100 m
  • geschlossene Wohngebiete: 120 m
  • offene Wohngebiete: 140 m

Bei größeren Industriebetrieben sind Hydranten, auch auf dem Werksgelände, in entsprechenden Abständen vorzusehen.

Die von der Feuerwehr zu erwartende Wassermenge, die ein Hydrant liefern kann, hängt vom Durchmesser und dem Wasserdruck der Wasserleitung, sowie von der Verlegung der Wasserleitungen (Ringleitung oder Verästelungsleitung) ab.


Löschwasserversorgung auf privaten Grundstücken

Auf vielen öffentlichen und gewerblichen Grundstücken ist die Löschwasserversorgung für Außen- und Wandhydranten sicher zustellen.

Soll die Löschwasserversorgung aus dem öffentlichen Netz bereitgestellt werden, ist hierfür ein gesonderter Liefervertrag mit dem Wasserversorger über bereitgestellte Menge und Druck im Brandfall zu abzuschließen.


Versorgungsarten:

Vollversorgung

Bedingt durch versicherungs-, technische und hygienische Aspekte, wird die Löschwasserversorgung noch über das öffentliche Netz abgesichert. (Trinkwasser-Vollversorgung).


Teilversorgung

Hauptsächlich wird die Löschwasserversorgung über die „Trinkwasser- Teilversorgung realisiert“. Der Bauherr erhält vom Wasserversorger die vertragliche Zusage, Löschwasser in Höhe des angemeldeten Trinkwasserbedarfs (für Duschen, Waschmaschine etc.) bereitzustellen. Die zusätzlichen Wassermengen sind auf dem Grundstück zu bevorraten.


Amortisation von Löschwasseranlagen

Die Teilversorgung ermöglicht die Kombination von Löschwasserversorgung und Regenwassernutzung. Mit den gleichen Bauelementen mit denen die Löschwasserversorgung realisiert wird, wird zusätzlich die Regenwassernutzung betrieben. Der Bauherr spart Trinkwasser, Versickerungsanlage und nach örtlicher Gegebenheit die Versiegelungsgebühr.


Trennung vom öffentlichen Netz


Löschwasseranlagen mit Außen- und Wandhydranten (Typ F) dürfen aus hygienischen Gründen seit 1994 (TWIN 6) und 2002 DIN 1988-6 nicht mehr mit dem öffentlichen Trinkwassernetz verbunden sein. Ein Bestandsschutz für Altanlagen besteht aus hygienischer Sicht nicht. Zur Absicherung einer Löschwasseranlage gegen das öffentliche Netz sind nur Trinkwasser- Trennstationen (Freier Auslauf) und Nass- Trockenstationen zulässig.


unabhängige Löschwasserversorgung

Ist es mittels der zentralen Löschwasserversorgung nicht möglich, eine ausreichende Wasserversorgung sicherzustellen, können Löschwasserentnahmestellen an vorhandenen Fließgewässer- oder Stillgewässern eingerichtet werden, oder Löschwasservorräte in speziell angelegten Löschwasserteich oder Zisternen bereitgestellt werden.

Da diese Wasserentnahmestellen unter Umständen nur einen begrenzten Vorrat an Löschwasser liefern können, erfolgt eine Einteilung in erschöpfliche und unerschöpfliche Löschwasserentnahmestellenstellen.


Erschöpfliche Löschwasserstellen Erschöpfliche Löschwasserstellen haben nur einen begrenzten Wasservorrat. Dies können zum einen Löschwasserteiche sein, oder spezielle Unterirdischer Löschwasserbehälter.


unerschöpfliche Löschwasserstellen

Unerschöpfliche Löschwasserstellen liefern über einen längeren Zeitraum (mindesten 3 Stunden) eine ausreichende Menge an Löschwasser. Zu ihnen zählen natürliche oder künstlich angelegte Offenes Gewässer, wie Flüsse, Bäche oder Seen, sofern sie zu jeder Jahreszeit die Wasserentnahme garantieren, also im Sommer nicht austrocknen und im Winter nicht einfrieren. Die Entnahme aus dem Grundwasser kann über spezielle Löschwasserbrunnen erfolgen, hier ermöglicht das nachfließende Grundwasser eine länger andauernde Wasserentnahme.


Weitere Unterteilungen

Man kann die Löschwasserversorgung aber auch nach der Richtung des Löschzieles unterteilen. So unterscheidet man unter:

  • Löschwasserversorgung für den Grundschutz: In Deutschland hat für den Grundschutz immer die Kommune aufzukommen.
  • Löschwasserversorgung für den Objektschutz: Für den Objektschutz kann es vom Risiko abhängig sein, ob dieser von der Kommune oder vom Betreiber, durch den das Risiko entsteht, zu tragen ist.


Löschwasserversorgung als Pflicht der Gemeinden

Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung eine Aufgabe der Gemeinde; in manchen Land (Deutschland) fehlen hierfür aber ausdrückliche gesetzliche Regelungen.

Oftmals wird diese Aufgabe jedoch durch privatisierte Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen. In den Bundesländern existieren hierzu verschiedenste Regelungen. In den meisten Ländern ist es demnach auch erforderlich, dass bei der öffentlichen Wasserversorgung durch private Wasserversorgungsunternehmen, sofern diese nicht auch die Löschwasserversorgung ausdrücklich umfasst, auch ein Konzessionsvertrag geschlossen wird, in dem ausdrücklich die Löschwasserversorgung vereinbart wird.

Bundesland feuerwehrrechtliche Zuständigkeit und Pflicht wasserrechtliche Zuständigkeit und Pflicht Besonderheiten
Baden-Württemberg § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG BW):

Die Gemeinde ist verpflichtet eine ständige Löschwasserversorgung sicherzustellen


§ 3 Abs. 3 Satz 1 FwG BW:

Der Bürgermeister kann Besitzer und Eigentümer bestimmter Anlagen und Grundstücke verpflichten eine Löschwasserversorgung zu errichten und zu unterhalten.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz Baden-Württemberg (WasserG BW):

Grundsätzlich obliegt die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Organisationsform jedoch frei wählen, soweit und solange die Versorgung gewährleistet werden kann, § 44 Abs. 1 Satz 2 WasserG BW.


§ 43 Abs. 3 Satz 3 WasserG BW:

Hierin ist ausdrücklich geregelt, dass das Wasser mit ausreichend Druck zur Verfügung gestellt werden muss, sodass dieses im Bedarfsfall auch als Löschwasserversorgung genutzt werden kann.

Durch den § 44 Abs. 3 Satz 3 WasserG BW wird ein systematischer Zusammenhang zwischen der öffentlichen Wasserversorgung und der Löschwasserversorgung.
Bayern Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG):

Die Gemeinde ist verpflichtet eine ständige Löschwasserversorgung sicherzustellen.

Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO):

Nebst Trinkwasserversorgung (Art. 57 Abs. 2 BayGO) ist die Gemeinde auch zur Sicherung der Löschwasserversorgung verpflichtet.

Keine. Nach einer Ansicht soll bei der Übertragung der Pflicht zur Versorgung mit Trinkwasser auf einen Zweckverband oder auf Verwaltungsgemeinschaften auch die Pflicht zur Sicherung der Löschwasserversorgung übergehen, nicht aber bei einer Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände.
Berlin Keine. Aus § 37a Abs. 1 Wassergesetz Berlin (WasserG BE) und § 3 Abs. 5 Nr. 1 Berliner Betriebe Gesetz (BerlBG) ergibt sich, dass das Land Berlin für die öffentliche Wasserversorgung zuständig ist. Diese Aufgabe wird durch die Berliner Wasserbetriebe wahrgenommen.

Offen bleibt hierbei, ob hierzu auch die Löschwasserversorgung zählt.

Keine.
Brandenburg § 3 Abs. 1 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG):

Die Gemeinden müssen eine angemessene Löschwasserversorgung gewährleisten.

§ 3 Abs. 1 BbgBKG:

Die Gemeinden müssen auch die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen.


§ 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BbgBKG:

Die Gemeinden können Besitzer Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten Löschmittel vorzuhalten.

§ 59 Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWasserG): Die öffentliche Wasserversorgung ist Aufgabe der Gemeinde.


Innerhalb der brandenburgischen Rechtsprechung ist umstritten, ob diese Regelung auch die Pflicht zur Wasserversorgung enthalte.

Keine.
Bremen § 6 Abs. 4 Satz 1 Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHG): Die Stadt hat eine angemessene Löschwasserversorgung sicherzustellen.


§ 4 Abs. 4 3 und § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 4 Satz 2 BremHG:

Die Stadt kann Eigentümer, Besitzer und Betreiber verpflichten weitere Löschmittel vorzuhalten und zu unterhalten.

Keine. Keine.
Hamburg Aus dem Hamburgischen Feuerwehrgesetz (FwG HH) ergibt sich keine ausdrückliche Zuständigkeit für die Löschwasserversorgung. § 6 Abs. 6 FwG HH geht davon aus, dass eine öffentliche Löschwasserversorgung existiert.


§ 6 Abs. 3 FwG HH: Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen können verpflichtet werden, ausreichend Löschmittel vorzuhalten.

Keine. Keine.
Hessen § 3 Abs. 4 Nr. 4 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG):

Die Gemeinde hat für eine angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.


§ 45 Abs. 2 und 3 HBKG: Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden, eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen. Solange die Verpflichtung noch nicht geschehen ist, ist die Gemeinde weiterhin verpflichtet.

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Wassergesetz (HWG):

Die Gemeinden sind zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet.


§ 30 Abs. 2 Satz 1 HWG:

Diese Verpflichtung kann auch übertragen werden.

§ 30 Abs. 2 Satz 2 HWG: Die Übertragung der Verpflichtung der Wasserversorgung umfasst nicht die Pflicht zur Löschwasserversorgung gem. § 3 Abs. 4 Nr. 4 HBKG. Hierfür ist eine ausdrückliche (vertragliche) Vereinbarung notwendig.
Mecklenburg-Vorpommern § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (MVBrSchG): Die Gemeinde hat die Löschwasserversorgung sicherzustellen.


§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 MVBrschG:

Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden für eine besondere Löschwasserversorgung Sorge zu tragen.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG):

Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde.

§ 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG: Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.


Es ist nicht ausdrücklich geregelt, ob die öffentliche Wasserversorgung auch die Löschwasserversorgung beinhaltet.

Keine.
Niedersachsen § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandschG):

Die Gemeinde hat für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen.


§ 2 IV 1 Nr. 1 und 2 NBrandschG:

Baurechtlich verantwortliche Personen können zur Vorhaltung von Löschmittel verpflichtet werden.

Keine. Keine.
Nordrhein-Westfalen § 3 Abs. 2 Satz 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (BHKG NRW): Die Gemeinde hat für eine angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.


§ 3 Abs. 2 Satz 3:

Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können zur Vorhaltung einer besonderen Löschwasserversorgung verpflichtet werden.

§ 38 Abs. 1 Wassergesetz Nordrhein-Westfalen (WasserG NRW):

Die Gemeinden sind für die öffentliche Wasserversorgung zuständig, welche auch die „Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer […] angemessenen Löschwasserversorgung“ beinhaltet.

§ 38 Abs. 1 Satz 2 WasserG NRW: Diese Pflicht kann auch auf Dritte übertragen werden.

Keine.
Rheinland-Pfalz Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (BKG RLP) enthält keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung.


§ 31 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BKG RLP:

Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel oder besondere Löschmittel vorzuhalten.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Wassergesetz Rheinland-Pfalz (WasserG RLP):

Die Gemeinde ist für die öffentliche Wasserversorgung zuständig, wozu auch ausdrücklich die Löschwasserversorgung gehört.

Probleme ergeben sich in Rheinland-Pfalz, wenn eine Ortsgemeinde oder ein Landkreis Träger der Wasserversorgung ist.

§ 31 Abs. 5 BKG RLP:

Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen ausreichend Löschmittel bereitstellen.

Saarland § 3 Abs. 4 Nr. 3 Saarländisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (SBKG):

Die Gemeinde hat für eine dem örtlichen Bedarf angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen.


§ 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 SBKG:

Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel vorzuhalten.

Keine. § 33 Abs. 4 SBKG:

Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, müssen ausreichend Löschmittel bereitstellen.

Sachsen § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sächsisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (SächsBRKG):

Die Gemeinde ist für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zuständig.


§ 55 Abs. 3 Nr. 2 SächsBRKG:

Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel vorzuhalten.

Keine. § 55 Abs. 3 Nr. 4 SächsBRKG:

Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherstellen.

Sachsen-Anhalt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Brandschutzgesetz Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA):

Die Gemeinde ist für die ausreichende Löschwasserversorgung zuständig.

Keine. Keine.
Schleswig-Holstein § 2 Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein (BrSchG SH):

Die Gemeinde hat für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

Keine. Keine.
Thüringen § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG):

Die Gemeinde hat die Löschwasserversorgung sicherzustellen.


§ 41 Abs. 2 Nr. 3: ThürBKG:

Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen können verpflichtet werden ausreichend Löschmittel vorzuhalten.

Keine. § 41 Abs. 5 ThürBKG:

Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.



siehe auch:






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