Molotowcocktail

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
Abbildung eines Molotowcocktails; zum Brand kam es glücklicherweise nicht.
Foto: Ing. Jörg Cicha


deutsch:
Ein Molotowcocktail ist ein Brandsatz und wird in der Umgangssprache auch als "Molli" bezeichnet.
Ein Molotowcocktail kann nur von einem Brandstifter und das nur in vorsätzlicher Art und Weise angewandt werden.
In der Regel wird dieser mit einfachen Mitteln hergestellt. Auf eine genaue Beschreibung der Herstellung, Zusammensetzung und Funktionsweise wird hier verzichtet, um entsprechenden Personen keine Anleitung zu geben.

Das Grundprinzip besteht immer darin, dass ein brennbarer Stoff entzündet und dann in oder an das anzuzündene Objekt gebracht wird (meistens als Wurfgeschoss).
In vielen Fällen wurden "Mollis" auch schon in Richtung von Personen geworfen.

english:
A Molotov cocktail is an incendiary device and is also known colloquially as "Molli". A Molotov cocktail can only be used by an arsonist, and only in a deliberate manner. As a rule, this is produced with simple means. A precise description of the production, composition and functionality is not given here in order not to give any instructions to the relevant persons.

The basic principle is always that a combustible substance is ignited and then placed in or on the object to be ignited (usually as a projectile). In many cases "Mollis" have already been thrown in the direction of people.

Autor:

Ing. Jörg Cicha



Ergänzung:

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland wird der Molotowcocktail in der Waffenliste als verbotene Waffe aufgeführt (§ 2 Abs. 3 Waffengesetz (Deutschland)|WaffG in Verbindung mit § Anlage+2 WaffG;2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4). Somit sind gemäß § 52 waffg Abs. 1 Nr. 1 WaffG der Erwerb, der Besitz, das Überlassen, das Führen, das Verbringen, das Mitnehmen, das Herstellen, das Instandsetzen sowie der Handel damit verboten. Ebenso ist es nicht erlaubt, zum Herstellen von Molotowcocktails anzuleiten oder aufzufordern (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WaffG). Verstöße gegen das Verbot werden mit Freiheitsstrafe (Deutschland) von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Werfen von Molotowcocktails auf Personen, zum Beispiel auf Polizisten bei Straßenschlachten, wird in der Rechtsprechung häufig als Versuch (Strafrecht) Tötungsdelikt (Mord (Deutschland) oder Totschlag (Deutschland) bewertet, weil die möglicherweise tödliche Folge eines Treffers dabei vom Werfer zumindest Vorsatz (Deutschland) billigend in Kauf genommen wird.


Ergänzung:
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Molotowcocktail aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.


siehe auch:


zurück zur Hauptseite




Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Molotowcocktail aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.