Versicherungsbetrug

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ob bei diesem Fahrzeugbrand ein technischer Defekt, eine Brandstiftung oder ein Versicherungsbetrug vorliegt, ermittelt die Kriminalpolizei, da diese die Brandursache feststellt.
Foto: PRW

Versicherungsbetrug sind alle Handlungen, mit denen Versicherungsnehmer oder Dritte von einem Versicherungsunternehmen in betrügerischer Absicht Versicherungsleistungen beanspruchen. Dies entspricht dem allgemeinen Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB. Der Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB umfasst die Tathandlung, dass eine versicherte Sache beschädigt oder zerstört wird. Versicherungsbetrug als eigenständigen Tatbestand gibt es nicht mehr.


Tatbestandsmerkmale

Versicherungsbetrug erfordert eine vorsätzliche Vorgehensweise des Täters und führt zur Vertragswidrigkeit seines Verhaltens.

  • Bei der vorsätzlichen oder schuldhaften Herbeiführung eines versicherten Schadens verursacht ein Versicherungsnehmer ein geplantes Schadensereignis. Dabei wird gegenüber der Versicherung behauptet, dass der Schaden durch ein zufälliges Ereignis eingetreten sei. Nach Abs. 1 VVG ist die Versicherung von einer Leistungsverpflichtung in einem solchen Fall befreit. Der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist erfüllt (z.B. sog. Autobumser).
  • Bei einem fingierten Schaden ist in Wirklichkeit kein Schaden eingetreten, er wird nur vorgetäuscht. Auch hier besteht keine Leistungspflicht der Versicherung, da sie nur bei einem wirklichen Schaden leisten muss und ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Auch hier ist der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB erfüllt, gegebenenfalls kann auch das Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 StGB vorliegen.
  • Im Falle der Umdefinition ist ein Schadensereignis eingetreten, für das jedoch kein Versicherungsschutz besteht, so dass ein Versicherungsnehmer falsche Ereignisumstände meldet und den Eintritt eines versicherten Ereignisses vortäuscht. Auch dies fällt unter die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB.
  • Bei einer Übertreibung liegt zwar ein versicherter Schaden vor, doch wird hier vorgetäuscht, dass der Schaden höher als der tatsächlich entstandene sei.

Die Tathandlung ist eine Straftat und ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht § 263, 5 StGB).


Beachte auch:


Ausmaß von Versicherungsbetrug in Deutschland

In anonymen Interviews gab über ein Viertel der Befragten an, gegenüber ihrem Versicherer mindestens in einem Fall falsche Angaben gemacht zu haben. Umdefinitionen haben einen Anteil von 51 % an allen betrügerischen Handlungen, Übertreibungen kommen als nächste Fallgruppe auf 43 %. Die Betrugsformen der Fingierung (5 %) und der vorsätzlichen Herbeiführung (1 %) spielen in Deutschland praktisch keine Rolle.<ref>näher hierzu die Studie „Versicherungsbetrug: Erklärung und Prävention“, Köln 1996, psychonomics AG. Im angelsächsischen Bereich wird der Versicherungsbetrug aufgrund des enormen Schadens als „quiet catastrophe“ bezeichnet.


Schaden für die Versicherungsunternehmen durch Versicherungsbetrug

Durch überhöhte Rückzahlungen verlieren die Versicherer jährlich Geld, das sie für berechtigte Ansprüche nicht mehr ohne Weiteres zur Verfügung haben. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) liegt der jährliche Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung bei rund vier Milliarden Euro. Davon entfallen rund zwei Milliarden auf die Kraftfahrtversicherung, eine Milliarde auf die Sachversicherung und etwa ein halbe Milliarde auf die Allgemeine Haftpflichtversicherung. Zwar haben sich Versicherer zu einem Versicherungspool zusammengeschlossen, in dem sie sich gegenseitig rückversichern, jedoch ist die Folge von übermäßigem Versicherungsbetrug, dass die Preise relativ stark steigen.


Maßnahmen der Versicherer gegen Versicherungsbetrug

Als Gegenmaßnahmen sind zum Beispiel unabhängige Schadensgutachter zu nennen, die ohne Wissen voneinander denselben Schaden bewerten. Kommen sie zu annähernd gleichen Ergebnissen, scheint die Schadensmeldung berechtigt zu sein. Ein wichtiges Instrument ist der Schadenfreiheitsrabatt, der gewährt wird, wenn die Versicherer keine Schadensleistungen gegenüber dem Versicherten erbringen müssen. Bei eintretendem Versicherungsfall wird der Schadenfreiheitsrabatt automatisch zurückgestuft oder abgeschafft.

Der Einsatz von Betrugserkennungssoftware kann dabei nur ein und im komplexen Sachversicherungsrecht ein eher zu unter, als überschätzender Baustein sein. Dazu setzen viele Versicherungen ein automatisiertes Prüfverfahren ein, die sogenannte „Intelligente Schadenprüfung“ (ISP). ISP prüft Schadensakten anhand von Entscheidungslogiken auf Basis von Fuzzy Logic. Eine weitere Maßnahme ist die gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen Uniwagnis.

Von Versicherungen angestellte oder beauftragte externe Versicherungsdetektive sollen durch eigene Recherchen die bei einem Versicherungsfall vorliegenden Umstände ermitteln und sich ein eigenes Bild einer Schadenssituation machen, um auf diese Weise die Versicherung über die wirklichen Fallumstände aufzuklären.


Literatur

  • Dirk-Carsten Günther: Betrug in der Sachversicherung. Karlsruhe 2006, Verlag Versicherungswirtschaft ISBN 3899522796
    • ders: Betrugsaufklärung versus Datenschutz, Versicherungsrecht (Zeitschrift)|VersR 2003, 18
    • ders.: Nachweis der Eigenbrandstiftung, r+s 2006, 221
  • Werner Lücke: Versicherungsbetrug in der Sachversicherung, VersR 1996, 785
  • Andreas Knaus: Versicherungsbetrug aus vertragstheoretischer sicht und Aspekte von Costly State Verification Modellen. 2002, dissertation.de ISBN 3898254127
  • Jörg Schiller: Versicherungsbetrug als ökonomisches Problem. Karlsruhe 2004, Verlag Versicherungswirtschaft ISBN 3899521668





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