Gesetz

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
Denkmal der
Eleonora di Arborea vor dem Rathaus von Oristano auf Sardinien. Die von ihr entwickelte Carta de Lógu, ein Kodex, trat 1395 in Kraft und war die Gesetzesgrundlage auf Sardinien, bis zur Bildung des italienischen Staates 1861.
Foto: Rainer Schwarz

Unter einem Gesetz versteht man:

  • inhaltlich (materiell) jede Rechtsnorm, welche menschliches Sozialverhalten regelt.
  • Form (Recht) (formell) jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist.

Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht.


Begriff

Der Wortherkunft gemäß bezeichnet der Ausdruck Gesetz etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man insbesondere den Vorgang der Gesetzgebung, der aus der entsprechenden der Legislative zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz folgt, auch als Rechtsetzung, im Gegensatz zur Rechtsprechung als der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten durch die Gerichte (Judikative) und dem Gesetzesvollzug durch die Verwaltungsbehörden (Exekutive). Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“. Von dem Verb setzen leitet sich zudem der Begriff des positiven Rechts ab.


Allgemeines

Die juristische Fachsprache unterscheidet zwischen dem Gesetz im materiellen Sinn und dem Gesetz im formellen Sinn. Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt. Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein förmliches Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ein materielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 } ff., Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch Bundesrecht (Deutschland) oder/und Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die Gerichte bei der Kontrolle der Exekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen (siehe BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az.: 1 BvR 520/83, Rdn. 37).


Geschichte

Als älteste überlieferte Liste historischer Rechtsquellen gilt der Codex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Einer römischen Legende nach seien um 450 v. Chr. in Rom die Zwölftafelgesetze geschaffen worden, die laut Gregor Kirchhof die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation gewesen seien, sie sind nicht überliefert oder erhalten. Das Römisches Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534 n. Chr.) im Corpus iuris civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike von Platon und Aristoteles geprägt (Nomoi als Tugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.


Unterscheidung Gesetz und Recht

Historisch sind Recht und Gesetz zu unterscheiden. Der Kern des Rechts liegt in dem römisch-rechtlichen Richterrecht, das dann durch Justinian (corpus iuris civilis) eine Kodifizierung erfahren hat (s. o.). Der Begriff des Gesetzes geht auf die Magna Carta von 1215 zurück, wonach nur das Parlament die Zustimmung zu einer Steuererhebung erteilen konnte. Dieser Begriff des Gesetzes kennzeichnet das öffentliche Recht. Die heutige Unterscheidung von Recht und Gesetz orientiert sich noch weitgehend an dieser unterschiedlichen Herkunft der Begriffe.


Arten

Nicht nur Gesetze, die als solche bezeichnet werden (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch andere Rechtsnormen haben Gesetzescharakter. Die Verordnung befreit ein vorgeschaltetes, abstrakteres Gesetz von technischen Details und entlastet es von fallspezifischen Anordnungen. Die Ermächtigungsgesetz zur Rechtsverordnung ist die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch die Legislative auf die Exekutive bis hinunter auf Behördenebene (Art. 80 Abs. 1 GG). Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind jedoch keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG. Die Gerichte sind an das Gesetz gebunden und dürfen ihren Entscheidungen also nur materielles Recht, Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzung (öffentliches Recht) und auch Gewohnheitsrecht zugrunde legen.

Im Regelfall sind Gesetze auf Dauer angelegt. Es gibt jedoch auch Gesetze, die nur zeitlich befristet gelten sollen. Es handelt sich um Zeitgesetze, die bewusst vom Gesetzgeber nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden und danach ihre Wirksamkeit verlieren (wie etwa die jährlichen Haushaltsgesetze, Steueränderungsgesetze).


Gesetze im materiellen und im formellen Sinn

Das Begriffspaar Gesetz im materiellen Sinn und Gesetz im formellen Sinn darf nicht mit dem Begriffspaar „formelles Recht“ und „materielles Recht“ verwechselt werden. In der Juristische Fachsprache wird hier das Adjektiv „materiell“ im alltagssprachlichen, übertragenen Sinne von „Materie, Thema oder Gegenstand einer Untersuchung, einer Wissenschaftsrichtung oder eines Unterrichtsfachs“ verwendet. Gemeint ist „inhaltlich“, im Sinne des Gegensatzes von „Inhalt und Form“.


Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (Rechtsnorm).

Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne sogenannte Außenwirkung entfalten.

Gesetze im materiellen Sinne sind daher beispielsweise die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsches Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.


Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im Form (Recht) Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Beispiele: Das Bürgerliches Gesetzbuch ist daher ein formelles Gesetz, nicht aber die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.


Unterschiede

Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn kann, aber muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschnellbahn Berlin–Hamburg bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt für Verordnungen und Satzung (öffentliches Recht) seitens der Öffentliche Verwaltung.

Beispiele
Sowohl formelle als auch materielle Gesetze sind das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Nur materielle Gesetze sind die Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland) (StVO) (erlassen vom Bundesverkehrsministerium auf Grundlage des StVG) oder eine kommunale Hundesteuersatzung (erlassen von der Gemeinde auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Land (Deutschland).
Nur formelle Gesetze sind das Haushaltsgesetz (Art. 110 gg Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) oder § 2 Abs. 1 Berlin/Bonn-Gesetz: Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.


Gesetzgebung

Die Gesetzgebungsverfahren in Demokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht (Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen, untergesetzliche Normen, Rechtsverordnungen und Satzungen, zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.


Systematik und Inhalt eines Gesetzes

International und in Deutschland hat sich der Gesetzgeber für eine numerisch gegliederte Einteilung eines Gesetzes entschieden, die mit Paragraph oder Artikel (Recht) bezeichnet wird. In dieser Form werden dann gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen Zitat (z. B. § 266 BGB). Dabei beginnen die meisten Gesetze häufig mit der Abgrenzung ihres Rechtsgebiet, der durch eine Legaldefinition der verwendeten Begriffe näher beschrieben werden kann. Weitere Untergliederungen in detaillierte Sachgebiete können Absatz (Text), Überschrift und Untertitel sein. Gesetze bedienen sich einer Gesetzessprache, die oft nicht mit der Umgangssprache übereinstimmt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien|GGO müssen Gesetze sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss sie sprachlich so genau fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Aber auch Juristen müssen häufig im Wege der Auslegung (Recht) den Gesetzesinhalt klären, auch dann, wenn der Gesetzgeber bewusste oder unbewusste Gesetzeslücken hinterlassen hat. Der systematische Aufbau eines Gesetzes beinhaltet Normen, die durch Verbote, Gebot (Rechtswissenschaft) und Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift#Kann-Bestimmung kodifiziert werden. Gesetze befassen sich zunächst mit dem Tatbestand, an den die Rechtsfolge anknüpft.

Auch heute noch ist die Veröffentlichung eines Gesetzes in offiziellen Publikationen (Bundesgesetzblatt (Deutschland), Bundesblatt etc.) die Rechtsgrundlage für die deklaratorische Wirksamkeit (Recht)|Rechtswirksamkeit eines Gesetzes, während die konstitutive Rechtswirksamkeit mit seinem Gesetzeskraft|Inkrafttreten beginnt. Die Regelung des Inkrafttretens gehört zu den Schlussbestimmungen eines Gesetzes. Der Rechtsgrundsatz Nulla poena sine lege („Keine Strafe ohne Gesetz“) verbietet die Rückwirkungsverbot von Strafvorschriften, so dass solche nur vom Tag des Inkrafttretens an für die Zukunft gelten können.


Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangordnung in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (sogenannte Rechtsquelle). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der sogenannten Ewigkeitsklausel ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist üblicherweise nichtig (zur Ausnahme in der Schweiz bezüglich Bundesgesetz (Schweiz) siehe Verfassungsgerichtsbarkeit Artikel Verfassungsgerichtsbarkeit unter Schweiz). In Deutschland kann bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne die Unwirksamkeit#Nichtigkeit von Gesetzen|Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht bzw. dem zuständigen Verfassungsgerichtsbarkeit ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).


Zahl der Gesetze

In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2022 insgesamt 1.773 Bundesgesetze mit 50.738  Paragraphen und 2.795 Verordnung|Bundesrechtsverordnungen mit 42.590 Paragraphen. Hinzu kommen die Gesetze und Rechtsverordnungen der sechzehn Land (Deutschland).

31,5 % aller deutschen Gesetze beruhen der Bundestagsverwaltung zufolge auf Vorgaben der Europäischen Union. Dabei ist die Verteilung innerhalb der Ressorts jedoch sehr unterschiedlich. Während im Innenministerium 23 % aller Gesetze durch die EU veranlasst waren, kam das Wirtschaftsressort auf 38 %.

Auf Ebene der Europäische Union (EU) bestanden im Jahr 2011 etwa 32.000 Rechtsakte. Davon waren insgesamt 1.844  Richtlinie (EU) oder Rahmengesetze sowie 8.471  Verordnung (EU).


Gesetze in den Wissenschaften außerhalb der Rechtswissenschaft

Gesetze im Rechtswesen gelten meist lediglich in einem bestimmten nationalen Rechtsgebiet (Geltungsbereich), ausnahmsweise gibt es auch supranationales Recht wie das UN-Kaufrecht oder EU-Recht. Außerhalb der Rechtswissenschaft (hier gibt es formale Gesetze) spricht man in den übrigen Wissenschaften von einem Gesetz, wenn aus einer Theorie orts-, zeit- und kulturunabhängige allgemeingültige Aussage (Logik) abgeleitet werden, die weltweit dauerhaft gelten. Gesetze sind in der Naturwissenschaft ausnahmslos geltende Regeln für den Ablauf des Geschehens,James Drever, Werner D. Fröhlich: dtv Wörterbuch zur Psychologie. 1970, S. 114 f.

In den Wirtschaftswissenschaft]en ist Gesetz die Bezeichnung für solche Feststellungen über Zusammenhänge, die durch empirische Evidenz als gesichert angenommen werden können. Sie beruhen auf unvollständiger Induktion (Philosophie) oder auf (vorzeitiger) Elementarsatz|Generalisierung, so dass ihnen eher die Bezeichnung „vorläufige Annahme“ oder Hypothese zukommen würde. Aussagen über Gesetzmäßigkeiten sind wesentlicher Bestandteil von Theorien.

Gesetze sind (zumindest kurzfristig) unveränderliche Zusammenhänge zwischen bestimmten Erkenntnissen nach dem Muster „immer wenn x, dann y“. Gesetzmäßigkeiten sind beobachtete Regelmäßigkeiten, die begründet wurden und in einen Theoriezusammenhang eingeordnet werden können. Zu den wirtschaftswissenschaftlichen Gesetzen gehören unter anderem das Bevölkerungsgesetz, Ertragsgesetz|Bodenertragsgesetz, Gesetz der Massenproduktion, Greshamsches Gesetz oder Wagnersches Gesetz. Ludwig von Mises zufolge strebe die Volkswirtschaftslehre|Nationalökonomie „nach allgemeingültigen Gesetzen des menschlichen Handelns“, also „nach Gesetzen, die Geltung beanspruchen ohne Rücksicht auf Ort, Zeit, Rasse, Volkstum oder Klasse der Handelnden“. Gesetz ist, was keine Ausnahmen zulässt, „Regel“ ist, was Ausnahmefälle zu denken erlaubt.

Denkgesetze sind logische Regeln, Grundsatz|Gesetzmäßigkeiten oder Grundsätze; sie wurden als Naturgesetze des Denkens betrachtet. Rechtsprechung und Fachliteratur gehen davon aus, dass Verletzungen von Denkgesetzen bei der Entscheidungsgründe|Urteilsbegründung geeignet sind, das Urteil (Recht)|Gerichtsurteil anfechtbar zu machen.


International

In anderen Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung erfüllen Gesetze (enS|act/statute/law, frS|loi, itS|legge, elS|νόμος|nómos) materiell und formell dieselben Voraussetzungen. Sie beruhen allerdings auf unterschiedlichen Rechtskreisen. Zum deutschen Rechtskreis gehören Österreich, die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg sowie Griechenland. Das französische Recht basiert auf dem Code civil, das angelsächsische (insbesondere Großbritannien und die USA) auf dem Common Law, das islamische fußt auf der Scharia, einer rein religiös begründeten Gesetzgebung. Wo unterschiedliche Rechtskreise und Gesetzesnormen bei Auslandsberührung kollidieren, kommt das Internationales Privatrecht zum Einsatz.



zurück zur Hauptseite




Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Gesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.