Hausratversicherung

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Brandschaden - vorher und nachher
In dem Artikel können sie lesen, was sie vor einem Brand tun können. Während eines Brandes ermöglicht eine spurenschonende Brandbekämpfung zeitnah eine Brandursachenermittlung, nach einem Brand ist man Nachweispflichtig gegenüber den Versicherungen.
Foto: Rainer Schwarz
hoffentlich besteht bei diesem Brand eine Hausratversicherung.
Einen Rauchwarnmelder gab es (noch) nicht.
Die Schadstoffe (Brandfolgeprodukte) von diesem Zimmerbrand kontaminierten das Wohnhaus weil die Türen geöffent waren.
Foto: PGT
Rußanhaftungen im Treppenhaus. Verfügt man über eine Hausratversicherung werden die Bilder ersetzt.
Foto: Rainer Schwarz
so sieht es nach einem Wohnungsbrand aus.
Foto: Rainer Schwarz

Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung. Sie bietet für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem sind neben den reinen Sachschäden auch dabei entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden (wobei mögliche Selbstbehalte zu beachten sind) und Überspannungsschäden. Die Vorschriften über die Sachversicherung im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 88 ff VVG) finden deshalb grundsätzlich Anwendung.

wird ein Gerüst am Gebäude angebracht, ist die Hausratversicherung zu informieren.
Foto: Rainer Schwarz

Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, d. h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Bezüglich ihrer Grundelemente ist die Hausratversicherung eine verbundene Sachversicherung. Dies bedeutet, dass die einzelnen versicherten Gefahren nur in Kombination abgeschlossen werden können und auch nur der gesamte Vertrag gekündigt werden kann.
Im Gegensatz hierzu gibt es gebündelte Versicherungen (üblich im gewerblichen Bereich und in der Industrieversicherung), nur einzelne Gefahren wie zum Beispiel Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser zu versichern.



Die Hausratversicherung wurde 1942 erstmals als eigenständiger Versicherungszweig auf Grundlage des Tarifs VHB 42 angeboten. In den Jahren 1966, 1974, 1984, 1992, 1997, 2000, 2004, 2008 und 2010 erfolgten Überarbeitungen der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen.


siehe auch:


Beschreibung

Die Hausratversicherung schützt das zumindest überwiegend privat genutzte bewegliche Eigentum des Versicherungsnehmers gegen die oben aufgeführten Gefahren, die eine Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen zur Folge haben. Anschaulich gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und auch Nahrungsmittel und Fahrräder. Streng genommen nicht zum Hausrat gehörend, aber durch die Versicherungsbedingungen grundsätzlich einbezogen sind auch beruflich genutzte Gegenstände wie PC, Aktendeckel und Diktiergerät, nicht jedoch Handelsware und Musterkollektionen. Nicht einbezogen sind beruflich genutzte Gegenstände, die sich in einem Arbeitszimmer befinden, das einen eigenen Eingang hat und nicht über den Wohnungszugang erreichbar ist.

Entsprechende Ausschlüsse sind immer dann begründet, wenn die Gegenstände einer anderen Versicherungsgruppe zuzuordnen sind bzw. wenn bereits Deckung über einen anderen Versicherungsvertrag besteht.

Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein (Police) bezeichnete Wohnung des Kunden. Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch Terrasse (Architektur), Balkone und Loggia. Versicherungsort sind auch gemeinschaftlich genutzte Räume in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel Stellflächen für Fahrräder im Hausflur oder Waschkeller. Meist ist auch Hausrat, der in Nebengebäuden auf dem gleichen Grundstück lagert, mitversichert. Garagen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Versicherungsort befinden, stehen der Wohnung gleich. Als unmittelbar gilt nach herrschender Meinung eine Entfernung, aus der eine regelmäßige Überwachung der Garage noch möglich ist. Dies kann im Einzelfall zu höchst unterschiedlichen Ergebnissen führen: Eine etwa 200 Meter von einer Wohnung entfernt liegende Garage in einer großen Wohnanlage kann noch unter den Nähebegriff gefasst werden, eine Garage in 100 Metern Entfernung, die durch eine Straße und einen Gewerbebetrieb von der Wohnung getrennt wird, ist nicht mehr als nah einzustufen.

Versichert ist nicht nur der Hausrat des Versicherungsnehmers, sondern auch der von allen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder, nicht jedoch Mieter und Untermieter.

Im Rahmen der Außenversicherung ist teilweise der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit persönlicher Hausrat, der sich beispielsweise vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet – im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages – mitversichert werden. Die Außenversicherung gilt weltweit und für einen Zeitraum von meistens drei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass bei einer Reise, die von vorneherein für vier Monate geplant ist, auch in den ersten drei Monaten kein Versicherungsschutz besteht.

Sofern Kinder des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer Ausbildung/Studium/Wehr- oder Zivildienstes eine eigene Wohnung beziehen, gelten Sachen dort bis zum Ende der Ausbildung mitversichert. Sollte allerdings ein eigener Hausstand gegründet werden und keine Absicht mehr zur späteren Rückkehr in die elterliche Wohnung bestehen, entfällt der Versicherungsschutz. Zudem sind hier die allgemeinen Entschädigungsgrenzen der Außenversicherung zu beachten.

Bei Umzügen erweitert sich der Versicherungsschutz vorübergehend sowohl auf die alte als auch die neue Wohnung des Versicherungsnehmers, meist für drei Monate ab Umzugsbeginn. Der Umzug ist anzeigepflichtig. Auch Schäden auf Transportwegen gelten dann als mitversichert, sofern sie durch eine der versicherten Gefahren verursacht wurden. Bei den meisten Gesellschaften sind aber nur Umzüge innerhalb Deutschlands mitversichert, bei Umzügen ins Ausland endet der Versicherungsschutz dann an der Landesgrenze. Bei Umzügen ist unerheblich, wo der Versicherungsnehmer gemeldet ist, es kommt darauf an, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat. Daher kann der Versicherungsschutz auch auf eine neue Wohnung übergehen, wenn der Versicherungsnehmer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, allerdings nur wenige Gegenstände zur Körperhygiene etc. mitnimmt. Sofern die alte Wohnung weiterhin im Eigentum des Versicherungsnehmers bleibt, entfällt für diese dann drei Monate nach Umzugsbeginn der Versicherungsschutz. Ähnliche Regelungen gelten für die Trennung von Ehegatten. Der genaue Umfang dieser Regelung unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer.

Besondere Entschädigungsgrenzen gelten in der Hausratversicherung für die sogenannten Wertsachen. Darunter fallen unter anderem Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten (Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren mit der Ausnahme von Möbelstücken) sowie Sachen aus Gold und Silber. Für diese Gegenstände ist zunächst eine generelle Entschädigungsgrenze von meist 20 % vorgesehen, die aber je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich ist und auch erweitert werden kann. Zudem gibt es für einzelne Kategorien von Wertgegenständen besondere Entschädigungsgrenzen, wenn sich diese nicht in Wertschutzschränken befinden. Bei vielen Unternehmen beträgt die Grenze für Bargeld dann beispielsweise 1000 Euro.

Die Versicherungsprämie der Hausratversicherung bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme, den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl/Sturm/Überschwemmungs-Tarifzone). Die Versicherungssumme wird von vielen Versicherern durch eine Faustregel über die Wohnfläche errechnet ("Quadratmetermodell"). Diese Wohnfläche ist jedoch von der Wohnfläche eines Mietvertrages zu unterscheiden. Bei der versicherungstechnischen Wohnfläche werden zum Beispiel Balkone und Terrassen nicht berücksichtigt. Eine Alternative zum Quadratmetermodell ist die Festlegung der Versicherungssumme durch ein "Versicherungssummenmodell".

Auf unserer Webseite dokumentieren wir wöchentlich, wo im Kreis Gütersloh Einbrecher versucht haben in Privatwohnungen einzubrechen oder erfolgreich eingebrochen sind. Den aktuellen Einbruchradar finden Sie hier: https://fcld.ly/dgx8b2g Mit den entsprechenden Vorkehrungen an Ihrem Eigentum, können Sie Einbrüche verhindern. Unsere technischen Sicherheitsberater beraten Sie kostenfrei.


In der Hausratversicherung richtet sich der Beitrag aber auch nach der "Tarifzone" in der die zu versichernde Wohnung liegt.
Die Tarifzonen ergeben sich durch die Einteilung einer Region nach besonderen Gefah­renverhältnissen,
wobei die Tarifzonen nach Postleitzahlen aufgegliedert werden.
Die eingeteilten Zonen entsprechen unterschiedlichen Risikoverhältnissen, wie höheres Einbruchdiebstahlrisiko, (Einbruchradar)
höheres Sturm­risiko usw. Je höher die Tarifzone, desto höher ist der zu zahlende Beitrag.
die Polizei NRW entwickelte das Angebot gemeinsam mit der Provinzial-Versicherung und dem Fraunhofer FOKUS


Wichtig ist wie in allen Versicherungssparten die korrekte Festlegung der Versicherungssumme. Sollte der tatsächliche Wert des Hausrates höher sein als die vereinbarte Versicherungssumme, kommt es zu einer Unterversicherung, die sich im Schadensfall nachteilig auswirkt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungsdeckung von 50.000 Euro die Versicherung immer nur 5/8 vom Schaden, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert) bezahlt. Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte „Einrede der Unterversicherung“ im Schadensfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche – meist 650 Euro/m² Wohnfläche – abzuschließen (Unterversicherungsverzicht) einige Anbieter bieten sogar generell ohne besondere Voraussetzungen den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung an. Diese garantiert dem Kunden den tatsächlichen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme + einer eventuellen Vorsorge in der Regel von 10 % der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch schnell zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen.

Leistungsumfang

versicherte Gefahren

Versicherte Gefahr Unterkategorien Erläuterung
Feuer Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder

ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.

Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

Explosion Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
Implosion Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges (Flugunfall) In den Musterbedingungen gibt es keine Definition. Als Luftfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die im Luftverkehrsgesetz aufgeführt werden.
Leitungswasser Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Frost- und sonstige Bruchschäden In den Musterbedingungen gibt es keine Definition.
Sturm und Hagel Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Hagel In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel; die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (zum Beispiel Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.
Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl Einsteigen, Einbrechern oder Eindringen mithilfe von falschen Schlüsseln oder Werkzeugen in einen Raum eines Gebäudes.
Raub Gewaltanwendung oder -androhung zur Ausschaltung eines Widerstands gegen die Wegnahme versicherter Sachen; Wegnahme von versicherten Sachen, während der Versicherungsnehmer unverschuldeterweise nicht zu Widerstand in der Lage ist (zum Beispiel bei Ohnmacht oder Herzinfarkt)
Vandalismus Vandalismus Vandalismus liegt vor, wenn der Täter in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

Einzelne Gesellschaften bieten ihren Kunden Erweiterungen der Versicherten Gefahren an, beispielsweise für Schäden durch Innere Unruhen oder Fahrzeuganprall.


Versicherte Kosten

Nach den unverbindlichen Verbandsbedingungen des GDV sind in der Hausratversicherung folgende Kosten versichert:

Kosten Erläuterung
Aufräumungskosten Kosten für das Aufräumen von versicherten Sachen sowie Abtransport und Entsorgung
Bewegungs- und Schutzkosten Kosten die dadurch entstehen, dass andere Sachen zur Wiederbeschaffung und Wiederherstellung von versicherten Sachen bewegt werden müssen
Transport- und Lagerkosten Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung nicht mehr nutzbar ist und dort auch keine Sachen mehr gelagert werden können.
Schlossänderungskosten Kosten für Schlossänderungen, wenn durch einen Versicherungsfall Schlüssel für die Wohnungstüre oder Wertschutzschränke abhandenkommen
Bewachungskosten Kosten für die Bewachung der versicherten Wohnung, wenn diese unbewohnbar geworden ist und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherheitsvorkehrungen keinen ausreichenden Schutz bieten
Reparaturkosten für Gebäudeschäden Bei Gebäudeschäden, die innerhalb der Wohnung durch Raub oder Einbruchdiebstahl oder dem Versuch einer solchen Tat verursacht wurden.Ebenso bei Vandalismus innerhalb der Wohnung nach einem Raub oder Einbruchdiebstahl.
Reparaturkosten für Nässeschäden Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen.
Kosten für provisorische Maßnahmen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.

Viele Versicherungsgesellschaften bieten ihren Kunden die Versicherung von weiteren Kosten an. Beispielsweise fallen darunter Rückreisekosten bei einem erheblichen Schadensfall, Kosten für die Wiederherstellung von elektronischen Daten nach einem Versicherungsfall oder Kosten für ein Sachverständigenverfahren.


Zusatzklauseln

Die nachstehend genannten Klauseln können je nach Wunsch des Versicherungsnehmers zusätzlich zum Vertrag vereinbart werden. Erweiterungen des Versicherungsschutzes sind hierbei in der Regel mit einer Zusatzprämie zu bezahlen.

Auszug von in der Praxis bedeutsamen Klauseln zur Hausratversicherung, entsprechend der Musterbedingungen des GDV
Klausel Erläuterung
PK 7110 Fahrraddiebstahl Versicherungsschutz für einfachen Diebstahl von Fahrrädern, meist begrenzt auf 1 % der Versicherungssumme, kann gegen Mehrprämie weiter erhöht werden.
PK 7111 Überspannung Schäden die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
PK 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung Kein Abzug wegen Unterversicherung. Für diese Klausel muss eine bestimmte Mindestversicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche, meist 650 Euro, gewählt werden
PK 7713 Erhöhte Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung Erhöhung der prozentualen Entschädigungsgrenze.
PK 7812 Makler Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.


bedeutende Ausschlüsse

Um das Risiko für die Versicherungsunternehmen kalkulierbar zu machen und dem Versicherungsbetrug vorzubeugen, sind in der Hausratversicherung neben den in der Branche allgemein üblichen Ausschlüssen wie Krieg oder Kernenergie diverse Tatbestände ausgeschlossen:

  • Sengschäden: Bei einem Verbrennungsvorgang, der sich nicht selbstständig weiter ausbreiten kann, handelt es sich um einen Sengschaden. Dies ist zum Beispiel beim Fallenlassen einer Wunderkerze auf einen Teppich denkbar. Sengschäden als Folge eines versicherten Brandes sind allerdings versichert, wenn zum Beispiel eine Lampe durch einen Defekt in Flammen aufgeht und herabfallende Funken Löcher in den Teppich brennen.
  • Überspannungsschäden durch Blitz: Diese Schäden an elektrischen Einrichtungen werden in der Regel nur ersetzt, sofern ein Blitz auf dem Grundstück des Versicherungsortes Schäden verursacht hat. Dieser Ausschluss lässt sich aber durch die Vereinbarung von Klauseln abbedingen. Manche Versicherungsunternehmen haben diese Schäden bereits generell mitversichert.
  • Einfacher Diebstahl: Bei einfachen Diebstählen dringt der Täter nicht in ein Gebäude ein bzw. bricht dort kein Behältnis auf. Diese Schäden sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zum Beispiel stiehlt ein Dieb in einem unbeobachteten Moment die Handtasche der Versicherungsnehmerin, als diese gerade in einem Restaurant speist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Eindringen in ein Gebäude werden in der Literatur diverse Konstellationen diskutiert. Als Einbruchdiebstahl wird zum Beispiel angesehen, wenn ein Dieb auf einen Balkon klettert und von dort einige Sachen mit sich nimmt. Ob ein schneller Griff durch ein geöffnetes Fenster ein versicherter Einbruchdiebstahl ist, ist umstritten. Kein Einbruchdiebstahl ist das Aufbrechen eines Kraftfahrzeuges auf offener Straße (anders in einer gesicherten Tiefgarage oder einem gesicherten Parkhaus) oder das Aufbrechen eines Zugabteils bzw. einer Schiffskabine.
  • Trickdiebstahl: Insbesondere von Bedeutung bei der versicherten Gefahr Raub. Beim Trickdiebstahl nutzt der Täter ein Überraschungsmoment aus, so dass der Versicherungsnehmer nicht zu einer Reaktion in der Lage ist. Hierunter fällt beispielsweise das Anschleichen und anschließende Wegreißen einer Handtasche vom Arm. Wichtig ist zudem, dass Gewalt bei einem Trickdiebstahl nicht das bestimmende Element sein darf.
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Türen: Bei der versicherten Gefahr Sturm/Hagel ist das Eindringen von Wasser, Schnee etc. in die versicherte Wohnung nur versichert, wenn die entsprechenden Öffnungen durch den Sturm verursacht wurden. Sollte der Regen aber zum Beispiel durch ein nicht geschlossenes Dachfenster eindringen oder der Sturm eine nicht abgeschlossene Tür aufdrücken, so besteht kein Versicherungsschutz.
  • Eindringen von Feuchtigkeit aufgrund großer Schneemassen: Wenn Feuchtigkeit aufgrund von großen Schneemassen z. B. auf der Terrasse eintritt, ist der Schaden weder eine Überschwemmung noch ein Schneedruck-Schaden, weswegen dieser nicht versichert ist.
  • Gebäudebestandteile: Sachen, die als Gebäudebestandteil gewertet werden, haben keinen Schutz über die Hausratversicherung. Hierunter fallen zum Beispiel speziell an die Wohnung des Versicherungsnehmers angepasste Einbauküchen. Auch fest verklebte Parkettböden sind in der Regel dem Gebäude zuzurechnen. Anders gewertet werden Gebäudebestandteile, die durch einen Einbruch oder auch nur durch einen versuchten Einbruch beschädigt werden (z.B. Fenster, Tür). Diese Gebäudeteile werden vom Hausratversicherungsschutz mit umfasst.
  • Hausrat von Mietern/Untermietern. Diese müssen für ihren Hausrat eine eigene Versicherung abschließen.


Außenversicherung (erfragen bei der Versicherung)

Aber auch außerhalb der Wohnbereiche kann man versichert sein: - wenn man mit dem Auto unterwegs ist, - auf dem Arbeitsplatz, - in der Sporthalle oder Hallenbad, - auf reisen und Übernachtung in einm Hotels, Pensionen oder einer Ferienwohnungen.

Die Außenversicherung schützt denjenigen Hausrat, der sich dann vorübergehend auch außerhalb der eingenen Wohnung befindet. Dieser Schutz gilt bis ca. 3 Monate sogar weltweit. 


siehe auch:



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