Strafanzeige

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Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag (Deutschland) zu unterscheiden, der eine Verfahrensvoraussetzung|Prozessvoraussetzung ist.

Erstatten sie Anzeige, wenn sie Opfer einer Straftat wurden!
Sie schützen dadurch sich und andere. Rechtslage in Deutschland

Warum Strafanzeige erstatten?
Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, die Täterin oder der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft, sie bzw. er kann weiterhin Straftaten begehen.
Quelle: Polizeiliche [[Kriminalprävention] der Länder und des Bundes].


Anzeigeerstatter

Anzeigeberechtigt ist Jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind möglich. Ebenso ist eine Anzeige gegen Unbekannt zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland) der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte.

Bestimmte Daten, insbesondere Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland) PKS ein. Es handelt sich dabei um eine so genannte Einlaufstatistik. Die Entscheidungen der Justiz fließen dort überhaupt nicht ein. Auf den Erfassungsbelegen werden die jeweiligen Statistikschlüssel eingetragen.


In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Personen, die zur Ermittlung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB Strafgesetzbuch (Deutschland) aufgeführter Straftaten angezeigt werden, siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.

Für deutsche Polizeibeamte besteht die Pflicht zur Anzeige jedweder Straftat, von der sie dienstlich erfahren nach § 163 Strafprozessordnung (Deutschland). Jeder Beamte muss ebenso dienstlich erfahrene Anhaltspunkte auf Steuerstraftaten anzeigen, § 116 Abgabenordnung|AO.
Die meisten Strafanzeigen erstattet die Polizei aufgrund eigener Wahrnehmung oder durch Mitteilung, zum Beispiel im Polizeieinsatz während der Streifendienst oder auf einer Polizeidienststelle. Dies wird als „Amtsanzeige“ oder „Anzeige von Amts wegen“ bezeichnet. Polizeiintern trägt sie nach Erstellung den Namen „formatierte Anzeige“ und bekommt eine kriminologische Bezeichnung, gegebenenfalls mit Nennung der einschlägigen Strafvorschrift.

Da die Kriminalpolizei die Brandursache ermittelt, wird wie bei dieser Brandstiftung gem. § 306 StGB automatisch eine Strafanzeige gefertigt.
Foto: Rainer Schwarz.

Form der Strafanzeige

Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei (Deutschland), bei einer Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten erstattet werden, § 158 StPO Abs. 1 Strafprozessordnung (Deutschland). Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll („zur Niederschrift“) genommen.
Bei bestimmten Straftaten (sogenannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrag (Deutschland) erforderlich. Eine Strafanzeige kann – anders als ein Strafantrag (Deutschland) (§ 77d StGB) – nicht „zurückgezogen“ werden, da sie kein Verfahrensrecht ist, sondern ein tatsächlicher Vorgang der Kenntnisgabe, an den die Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen knüpfen.


Online-Strafanzeige

Im Rahmen des e-Governments ist es in 12 deutschen Land (Deutschland) auch möglich, eine Strafanzeige online über das Internet zu erstatten. Diesen meist Internetwache genannten Service bieten derzeit die Polizei Baden-Württemberg, Polizei Bayern, Der Polizeipräsident in Berlin, Polizei Brandenburg, Polizei Hamburg, Polizei Hessen, Polizei Mecklenburg-Vorpommern, Polizei Niedersachsen, Polizei Nordrhein-Westfalen, Polizei Sachsen, Polizei Sachsen-Anhalt und die Polizei Schleswig-Holstein an.


Verfahren

Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (sogenannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt#Rechtswissenschaft so weit wie möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

Die Anzeige wird von der Polizei je nach Einstufung des Sachverhalts entweder zur weiteren Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft oder (bei Ordnungswidrigkeiten und allgemeinen Sachverhalten, denen die kriminologischen Merkmale fehlen) an die Ordnungsbehörden abgegeben. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann nach Abschluss der [[Ermittlungsverfahren, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letztgenannten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid, § 171 Strafprozessordnung (Deutschland).

Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland) Beschwerde (Recht) einlegen, wenn er zugleich Verletzter (Strafprozessrecht) ist § 172 StPO, Abs. 1, Satz 1 StPO. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft.

Die aktenmäßige Behandlung von Strafanzeigen erfolgt in der Praxis durch die Anfertigung einer Vielzahl von Dokumenten wie zum Beispiel von Tatblättern, Vernehmungen, Sachverhalten, Aktenvermerken, Erklärungen, Berichten, Gutachten, Skizzen, Lichtbildmappen und Asservaten. Eine Strafanzeige erfüllt ihren eigentlichen Zweck, die Einschaltung der Justiz, erst dann, wenn sie, meist über die Kriminalpolizei (Deutschland), bei der Strafverfolgungsbehörde, also vor allem der Staatsanwaltschaft, eingeht. Grundsätzlich gilt das Legalitätsprinzip (§ 152 Strafprozessordnung (Deutschland)). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in bestimmten Fällen das Verfahren wegen mangelnden öffentliches Interesse oder wegen Geringfügigkeit - gegebenenfalls in Verbindung mit einer Geldauflage - Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland), auch wenn der Nachweis für die Tat und die Täterschaft im konkreten Fall erbracht wurde.

Bei der Bearbeitung sind von den beteiligten Behörden die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu beachten.


Weitere Verfahrensrechte des Verletzten

Ist der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter (Strafprozessrecht), kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben § 172, Abs. 2 StPO. Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren trotz Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht förmlich eingeleitet oder die Ermittlungen unzureichend geführt, ist dem Verletzten auch das Betreiben eines Ermittlungserzwingungsverfahrens möglich.


siehe auch:



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