Teilkaskoversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Kaskoversicherung''' (von spanisch ''casco'': Schiffsrumpf), auch '''Fahrzeugversicherung''' genannt, ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine [[Pflichtversicherungsgesetz|Pflichtversicherung]]. Sie kommt auf für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Man unterscheidet die '''Teilkasko-''' und die '''Vollkaskoversicherung'''.
Die '''Kaskoversicherung''' (von spanisch ''casco'': Schiffsrumpf), auch '''Fahrzeugversicherung''' genannt, ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Sie kommt auf für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Man unterscheidet die '''Teilkasko-''' und die '''Vollkaskoversicherung'''.





Version vom 20. Juli 2018, 06:13 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


Die Kaskoversicherung (von spanisch casco: Schiffsrumpf), auch Fahrzeugversicherung genannt, ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Sie kommt auf für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs. Man unterscheidet die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.


Brand eines PKW - hoffentlich besteht eine Teilkaskoversicherung
Foto: Rainer Schwarz
Brandbekämpfung an einem brennenden LKW
Foto: Müritzportal
Eine Brandstiftung gem. § 306 StGB. Hoffentlich besteht die Teilkaskoversicherung.
Foto: PGT
Brand eines Traktors
Foto: BR
Auch ein Bus ist vor einem Fahrzeugbrand nicht sicher
Foto: BR

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl
  • Raub
  • unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
  • Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für Haarwild nach dem BJagdG gilt. Das OlG Celle hat z. B. entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Finnland Keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.
  • Glasbruchschäden
  • Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden)
  • Marderbiss ohne Folgeschäden

Bei den einzelnen Versicherungsunternehmen kann dieser Leistungskatalog teilweise modifiziert sein; so haben manche Versicherer den Begriff Haarwild um Pferde, Kühe, Schafe und Ziegen erweitert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig. Allerdings bieten nur Versicherungen mit dem Wortlaut „Alle Tiere“ einen umfassenden Schutz im Falle eines Unfalles mit Tieren.

Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp (Typklasse) und vom Ort, an dem das Fahrzeug angemeldet ist (Regionalklasse), ab. Auch hier werden inzwischen weitere Merkmale beitragsbeeinflussend benutzt, z. B. durchschnittliche jährliche Kilometerleistung, Fahrzeugalter, Alter des Versicherungsnehmers.

Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung (im Schadensfall bezahlt der Kunde einen Teil des Schadens selbst) ist der Versicherungsschutz zu niedrigeren Prämien erhältlich.


Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt ebenfalls nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt die Teilkaskoversicherung mit ein. Dabei handelt es sich rechtlich um zwei eigenständige Vertragsteile mit deren Bedingungen. Dies hat verschiedene positive Auswirkungen:

  • Der anteilige Beitrag zur Teilkasko wird durch einen eventuell vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt ebenfalls reduziert. So konnte bis zur Kaskoreform 2003 z. B. bei einem hohen Schadenfreiheitsrabatt die Vollkaskoversicherung teilweise günstiger als eine reine Teilkasko sein. Dieses nannte man Organikbruch.
  • Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes.

In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:

  • Vandalismus Mut- und/oder böswillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
  • Unfallschäden am eigenen Kraftfahrzeug
    • Selbstverschuldete Unfälle
    • wenn der Unfallverursacher nicht zu ermitteln ist (Fahrerflucht)
    • wenn der Unfallgegner zahlungsunfähig ist
    • wenn der Schadenverursacher nicht haftbar zu machen ist (zum Beispiel Kleinkinder)

Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.

Mit Abschließen einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.

  • ständige Pflichten:
    • Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
    • unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
    • Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
  • Pflichten im Schadensfall:
    • Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
    • Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
    • Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe eindringendes Regenwasser zu verhindern.)


Ausschlüsse:


Siehe auch Artikel:


Weblinks



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