Vergehen

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Der Brand entstand vermutlich durch eine Zigarette; strafrechtlich ein Vergehen.
siehe: Kriminalprävention
Foto: PGT

Vergehen bezeichnet eine minderschwere Straftat, die mit einer nicht allzu hohen Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht ist. Wann genau von einem Vergehen zu sprechen ist, wird in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten unterschiedlich definiert.


historische Einordnung

Die Differenzierung zwischen strafbaren Handlungen unterschiedlicher Schwere ist bereits sehr früh in der Rechtsgeschichte belegt. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wurde zwischen causae maiores und causae minores (schwerwiegenden und minderschweren Anklagegründen) unterschieden; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.

Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen Verbrechen, Vergehen und Übertretung.
Dabei orientierte es sich an dem unter Napoléon Bonaparte|Napoleon entstandenen Strafgesetzbuch des Erstes Kaiserreich|französischen Kaiserreiches (Code Pénal Impérial) von 1810, dessen Dreiteilung der strafbaren Handlungen (Trichotomie) in Übertretung, Vergehen und Verbrechen (contravention - délit - crime) sowohl noch dem heutigen französischen Strafrecht als auch den an das französische angelehnten Systemen (wie z. B. in Belgien: overtreding - wanbedrijf - misdaad) zugrunde liegt.

Die Zuordnung war von der Strafandrohung abhängig:

  • Verbrechen: Todesstrafe, Zuchthaus oder Festungshaft (ab 1953: Einschließung (Strafrecht) von mehr als fünf Jahren Dauer
  • Vergehen: Gefängnis, Festungshaft bis zu fünf Jahren Dauer oder Geldstrafe von mehr als 150 Mark (ab 1965: 500 Mark)<ref name="lexetius" />
  • Übertretung: Haft oder niedrige Geldstrafe.


Strafrecht

§ 12 Verbrechen und Vergehen

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Nach dem Strafrecht (Deutschland) wird der Begriff des Vergehens über seine mögliche Rechtsfolge definiert. Während Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe (Deutschland) von mindestens einem Jahr bedroht sind, sind Vergehen Straftat (Deutschland), die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder nur Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Gesetzlich vorgesehene Schärfungen und Milderungen eines Grundtatbestandes nach dem Allgemeinen Teil oder für unbenannte besonders schwere oder leichte Fälle bleiben dabei außer Betracht. Unbeachtliche oder unbenannte Strafverschärfungen oder -milderungen sind dabei solche, bei denen die Voraussetzungen der Modifizierung nicht oder zumindest nicht abschließend aus dem Gesetz hervorgehen. Damit kann die effektive Mindeststrafe eines Verbrechens unter einem Jahr liegen und die eines Vergehens über ein Jahr hinausgehen. Die Einteilung kann sich aber ändern, wenn das Gesetz aus einem Tatbestand durch Hinzufügen weiterer Merkmale (benannte Strafänderungen) einen neuen Tatbestand bildet.

Beispiel 1:

(Einfache) Körperverletzung (Deutschland)|Körperverletzung nach § 223 StGB (mindestens Geldstrafe) ist ein Vergehen, die Schwere Körperverletzung (Deutschland) nach § 226 StGB (mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, zwingende benannte Strafverschärfung und damit eigener Tatbestand) ist ein Verbrechen. Daran ändert auch die Strafmilderung für minder schwere Fälle in Absatz 3 von § 226 StGB nichts - entsprechende Taten bleiben Verbrechen.

Beispiel 2:

Erpressung § 253 StGB (Mindeststrafe ist Geldstrafe) ist ein Vergehen. Daran ändert sich nichts, wenn nach Absatz 4 ein besonders schwerer Fall angenommen wird, auch nicht falls dies auf ein Regelbeispiel in Absatz 4 Satz 2 zurückgeht.

Die Strafbarkeit des Versuch (Strafrecht) eines Vergehens muss explizit im Gesetz genannt werden (§ 22, § 23 StGB), während der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist.

Für Vergehen ist sachlich der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig, wenn die erwartete Rechtsfolge nicht über Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt (§ 25 GVG). Bei einem erwarteten Strafrahmen zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Strafbann), ist das Schöffengericht des Amtsgerichts zuständig (§ 28 GVG). Liegt der Strafrahmen höher oder hat die Sache eine besondere Bedeutung, so ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig (§ 74 GVG).

Bei bestimmten Delikten ergibt sich davon abweichend eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgericht|Oberlandesgerichts ( GVG).

Je nach Delikt können sich noch Zuständigkeiten besonderer Strafkammern beim Landgericht ergeben.


Disziplinarrecht

Disziplinarrechtlich ist ein Dienstvergehen ein Verstoß gegen Dienstpflichten eines Beamten im oder außer Dienst.


Definition in Österreich

Nach § 17 Abs. 2 des Strafgesetzbuch (Österreich) (Einteilung der strafbaren Handlungen) sind Vergehen alle strafbaren Handlungen, die nicht als Verbrechen (mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche Handlung) definiert sind. Im Unterschied zur deutschen Regelung ist in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.


Definition in der Schweiz

Bei den einzelnen Delikten, die im Besonderen Teil (BT) des Strafgesetzbuch (Schweiz) (StGB) vorgesehen sind, handelt es sich entweder um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen (Dreiteilung der strafbaren Handlungen). Somit stellt das Vergehen die Zwischenstufe zwischen Verbrechen und Übertretung dar. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. Entscheidend ist die Strafandrohung, nicht die im konkreten Fall tatsächlich ausgesprochene Strafe. Der Versuch ist bei Verbrechen und Vergehen in der Regel strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB).


Definition in Liechtenstein

Nach § 17 des Strafgesetzbuch (Liechtenstein) (StGB) sind "Verbrechen [...] vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind" und Vergehen "[a]lle anderen strafbaren Handlungen sind, soweit in strafrechtlichen Nebengesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist".


siehe auch:




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