Bauordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Bauordnung (BauO)''' oder '''Landesbauordnung''' (LBO) des jeweiligen [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslandes]] ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des [[öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurechts]]. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.
Die '''Bauordnung (BauO)''' oder '''Landesbauordnung''' (LBO) des jeweiligen [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslandes]] ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des [[Öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurechts]]. Einem [[Rechtsgutachten]] des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das [[Bauordnungsrecht]] bei den deutschen Bundesländern.


Sie regelt als Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s die Anforderungen, welche bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das [[Bauplanungsrecht]] bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das [[Grundstück]], andererseits auf seine [[Bebauung]]:
* die Einhaltung von Abständen oder [[Bauwich]],
* die [[Statische Berechnung|Statik]] (u. a. Standsicherheit, [[Erdbeben]]schutz),
* Bestimmungen für [[Rettungsweg]]e, [[notwendige Treppe]]n und [[Notausgang|Notausgänge]],
* den [[Lichteinfall]] - vor allem für [[Nachbar]]gebäude,
* den Schutz gegen [[Schall]], [[Feuchtigkeit]] und [[Korrosion]],
* den [[Brandschutz]] und [[Wärmeschutz]], die Art der [[Heizung]],
* die [[Verkehrssicherheit]] usw.


Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie den Ablauf des [[Baugenehmigung]]sverfahrens, die Organisation der [[Bauaufsichtsbehörde]]n und die Voraussetzungen für die [[Bauvorlageberechtigung]].  
'''Anforderungen bei Bauvorhaben'''
 
Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das [[Bauplanungsrecht]] bestimmt.
 
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das [[Grundstück]], zum anderen auf seine [[Bebauung]]:
* die [[Erschließung (Grundstück)|Erschließung]],
* die [[Art der baulichen Nutzung]]
* die [[Abstandsfläche]]n,
* die [[Gemeinschaftsanlage]]n, Spielflächen und [[Parkplatz|Stellflächen]],
* den [[Nachbarschutz]],
* das gesunde Wohnen ([[Belichtung (Architektur)|Belichtung]], [[Raumhöhe]]n, [[Schallschutz|Schall]]-, Kälte- und [[Wärmeschutz]]),
* die [[Feuerwiderstandsklasse]]n von Bauteilen,
* die Eignung von Bauprodukten,
* die [[Standsicherheit]],
* die Flucht- und [[Rettungsweg]]e,
* die Sicherheit von [[Baustelle]] und [[Bauwerk]].
 
 
'''Andere Regelungen'''
 
Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie  
* den Ablauf des [[Baugenehmigung]]sverfahrens,  
* die Organisation der [[Bauaufsichtsbehörde]]n und  
* die Voraussetzungen für die [[Bauvorlageberechtigung]].  


Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]] und [[Durchführungsbestimmung]]en sowie [[Technik|technische]] Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte [[Baunorm]]en.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]] und [[Durchführungsbestimmung]]en sowie [[Technik|technische]] Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte [[Baunorm]]en.
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Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die [[Stellplatzverordnung|Garagenverordnung]], Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, [[Betrieb]]en, [[Kraftwerk|Kleinkraftwerken]] usw.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die [[Stellplatzverordnung|Garagenverordnung]], Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, [[Betrieb]]en, [[Kraftwerk|Kleinkraftwerken]] usw.


Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der [[Bundesland (Österreich)|Bundesländer]] in [[Österreich]]. Gewisse Einschränkungen können zusätzlich die einzelnen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] in der [[Gemeindebauordnung]] festlegen.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der [[Bundesland (Österreich)|Bundesländer]] in [[Österreich]]. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] in der [[Gemeindebauordnung]] oder der [[Gemeindesatzung]] festlegen.




'''Geschichte'''  
'''Geschichte'''


Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie [[Zunft|Zünften]] und [[Bauhütte|Bauhütten]] überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegen zu wirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen. In der Zeit des [[Absolutismus]] kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand. Danach setzte in Deutschland im Zuge der [[Entbürokratisierung]] eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die zugunsten eines repressiven Systems weitgehend vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim [[Bauherr]]n, unterstützt durch die [[ Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten]]. Verstöße werden im Nachhinein durch [[Bußgeld]]er, [[Abbruch (Bauwesen)|Abriß]]verfügungen usw. geahndet.
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie [[Zunft|Zünften]] und [[Bauhütte]]n überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.  
 
In der Zeit des [[Absolutismus]] kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.  
 
Danach setzte in Deutschland im Zuge der [[Entbürokratisierung]] eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die zugunsten eines repressiven Systems weitgehend vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim [[Bauherr]]n, unterstützt durch die [[Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten]].  
Verstöße werden im Nachhinein durch [[Bußgeld]]er, [[Abbruch (Bauwesen)|Abrißverfügungen]] usw. geahndet.




'''Musterbauordnung'''
'''Musterbauordnung'''


Die ''Bauministerkonferenz'', die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder (ARGEBAU), hat ein Muster für die Bauordnungen der Länder ausgearbeitet. Auf diese Musterbauordnung gehen die Bauordnungen sämtlicher Länder zurück. Die Länderbauordnungen weisen deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften auf. Sie unterscheiden sich lediglich in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002.
Die '''Musterbauordnung''' soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der ''Bauministerkonferenz'' (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
Die Mustervorschriften (MBO, Musterverordnungen und Mustrrichtlinien)sind unter dem Link www.is-argebau.de erhältlich.
Welche Definition für ein Bauvorhaben gilt, muss der jeweils gültigen LBO entnommen werden.


''"Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.


'''Weblinks'''
''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der [[Bauprodukt]]e und [[Bauart]]en sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind."''<ref>[http://www.dibt.de/de/Data/Musterbauordnung_info.pdf ''Musterbauordnung''] Merkblatt des [[Deutsches Institut für Bautechnik]] (DIBt)</ref>
 
<!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. [[Amtliches Werk]] nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) [[/Amtliches_Werk#Deutschland]] FREI. Neun-x ------>
 
 
'''Weblinks'''  


* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres [[Landesrecht]]s zu nutzen).
* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres [[Landesrecht]]s zu nutzen).
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung (PDF-Datei)]
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung] (PDF-Datei; 259 kB)
* http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
* [http://www.bauordnungen.com Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen pro Paragraf abrufbar]
* http://www.bauordnung.at Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen
* [http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen]
* [http://www.bauordnung.at Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen]
 
 
[[Kategorie:Recht]]
 





Version vom 22. März 2011, 07:56 Uhr

  • Bitte bei jeder Verordnung / oder jedem Gesetzestext prüfen, ob diese aktuell sind.


Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.


Anforderungen bei Bauvorhaben

Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.

Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das Grundstück, zum anderen auf seine Bebauung:


Andere Regelungen

Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie

Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Baunormen.

Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.

Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen.


Geschichte

Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.

In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der Prävention durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.

Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die zugunsten eines repressiven Systems weitgehend vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigten. Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Abrißverfügungen usw. geahndet.


Musterbauordnung

Die Musterbauordnung soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert. Welche Definition für ein Bauvorhaben gilt, muss der jeweils gültigen LBO entnommen werden.

"Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.

Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind."<ref>Musterbauordnung Merkblatt des Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)</ref>


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