Bauordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Bauordnung''' ('''BauO''') oder '''Landesbauordnung''' ('''LBO''') des jeweiligen [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslandes]] ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des [[Öffentliches Baurecht (Deutschland)|öffentlichen Baurechts]]. Einem [[Rechtsgutachten]] des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das [[Bauordnungsrecht]] bei den deutschen Bundesländern.




Die '''Bauordnung (BauO)''' oder '''Landesbauordnung''' (LBO) des jeweiligen [[Bundesland (Deutschland)|Bundeslandes]] ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des [[Öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurechts]]. Einem [[Rechtsgutachten]] des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das [[Bauordnungsrecht]] bei den deutschen Bundesländern.
'''Anforderungen bei Bauvorhaben'''  


Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das [[Bauplanungsrecht]] bestimmt.


'''Siehe auch:'''
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das [[Grundstück]], zum anderen auf seine [[Bebauung]]:
 
* [http://www.bauordnungen.de/html/hamburg.html Bauordnung der Länder]
 
 
 
'''Anforderungen bei Bauvorhaben'''
 
Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das [[Bauplanungsrecht]] bestimmt.
 
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das [[Grundstück]], zum anderen auf seine [[Bebauung]]:  
* die [[Erschließung (Grundstück)|Erschließung]],
* die [[Erschließung (Grundstück)|Erschließung]],
* die [[Art der baulichen Nutzung]]
* die [[Art der baulichen Nutzung]]
* die [[Abstandsfläche]]n,  
* die [[Abstandsfläche]]n,
* die [[Gemeinschaftsanlage]]n, Spielflächen und [[Parkplatz|Stellflächen]],
* die [[Gemeinschaftsanlage]]n, Spielflächen und [[Stellplatz|Stellflächen]],
* den [[Nachbarschutz]],
* den Nachbarschutz,
* das gesunde Wohnen ([[Belichtung (Architektur)|Belichtung]], [[Raumhöhe]]n, [[Schallschutz|Schall]]-, Kälte- und [[Wärmeschutz]]),
* das gesunde Wohnen ([[Belichtung (Architektur)|Belichtung]], [[Raumhöhe]]n, [[Schallschutz|Schall]]-, Kälte- und [[Wärmeschutz]]),
* die [[Feuerwiderstandsklasse]]n von Bauteilen,
* die [[Feuerwiderstandsklasse]]n von Bauteilen,
* die Eignung von Bauprodukten,
* die Eignung von Bauprodukten,
* die [[Standsicherheit]],  
* die [[Standsicherheit]],
* die Flucht- und [[Rettungsweg]]e,
* die Flucht- und [[Rettungsweg]]e,
* die Sicherheit von [[Baustelle]] und [[Bauwerk]].
* die Sicherheit von [[Baustelle]] und [[Bauwerk]].
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'''Andere Regelungen'''
'''Andere Regelungen'''


Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie  
Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
* den Ablauf des [[Baugenehmigung]]sverfahrens,  
* den Ablauf des [[Baugenehmigung]]sverfahrens,
* die Organisation der [[Bauaufsichtsbehörde]]n und  
* die Organisation der [[Bauaufsichtsbehörde]]n und
* die Voraussetzungen für die [[Bauvorlageberechtigung]].  
* die Voraussetzungen für die [[Bauvorlageberechtigung]].


Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]] und [[Durchführungsbestimmung]]en sowie [[Technik|technische]] Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte [[Baunorm]]en.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]] und [[Durchführungsbestimmung]]en sowie [[Technik|technische]] Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte [[Rechtsnorm]]en.


Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht&nbsp;– beispielsweise die [[Stellplatzverordnung|Garagenverordnung]], Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, [[Betrieb]]en, [[Kraftwerk|Kleinkraftwerken]] usw.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht&nbsp;– beispielsweise die [[Stellplatzverordnung|Garagenverordnung]], Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, [[Betrieb]]en, [[Kraftwerk|Kleinkraftwerken]] usw.


Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der [[Bundesland (Österreich)|Bundesländer]] in [[Österreich]]. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] in der [[Gemeindebauordnung]] oder der [[Gemeindesatzung]] festlegen.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der [[Land (Österreich)|Bundesländer]] in [[Österreich]]. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] in der [[Gemeindebauordnung]] oder der [[Gemeindesatzung]] festlegen.




'''Geschichte'''
'''Geschichte'''  


Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie [[Zunft|Zünften]] und [[Bauhütte]]n überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.  
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie [[Zunft|Zünften]] und [[Bauhütte]]n überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.


In der Zeit des [[Absolutismus]] kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.  
In der Zeit des [[Absolutismus]] kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.


Danach setzte in Deutschland im Zuge der [[Entbürokratisierung]] eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die zugunsten eines repressiven Systems weitgehend vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim [[Bauherr]]n, unterstützt durch die [[Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten]].  
Danach setzte in Deutschland im Zuge der [[Entbürokratisierung]] eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim [[Bauherr]]n, unterstützt durch die [[Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten]].
Verstöße werden im Nachhinein durch [[Bußgeld]]er, [[Abbruch (Bauwesen)|Abrißverfügungen]] usw. geahndet.
Verstöße werden im Nachhinein durch [[Bußgeld]]er, [[Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen]] usw. geahndet.




'''Musterbauordnung'''
'''Musterbauordnung'''


Die '''Musterbauordnung''' soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der ''Bauministerkonferenz'' (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
Die '''Musterbauordnung''' ('''MBO''') soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der ''Bauministerkonferenz (ARGEBAU)''; in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
Welche Definition für ein Bauvorhaben gilt, muss der jeweils gültigen LBO entnommen werden.
 
''„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.
 
''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der [[Bauprodukt]]e und [[Bauart]]en sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“''<ref>[http://www.dibt.de/de/Data/Musterbauordnung_info.pdf ''Musterbauordnung''] (PDF; 9&nbsp;kB) Merkblatt des [[Deutsches Institut für Bautechnik|Deutschen Instituts für Bautechnik]] (DIBt)</ref> <!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. [[Amtliches Werk]] nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) [[/Amtliches_Werk#Deutschland]] FREI. Neun-x ------>
 
 
Siehe auch:
 
* [[Liste deutscher Bauordnungen]]
 
 
 
=== Berlin ===
=== Brandenburg ===
=== Bremen ===
=== Hamburg ===
=== Hessen ===
=== Mecklenburg-Vorpommern ===
=== Niedersachsen ===-->


''"Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.
=== Baden-Württemberg ===
* Karlheinz Schlotterbeck, Gerd Hager, Manfred Busch: ''Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO mit LBOAVO. Loseblattkommentar in 2 Bänden (Band 1: LBO, Band 2: LBOAVO).'' 6. Auflage. Boorberg, Stuttgart/ München 2011, ISBN 978-3-415-04458-6.


''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der [[Bauprodukt]]e und [[Bauart]]en sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind."''<ref>[http://www.dibt.de/de/Data/Musterbauordnung_info.pdf ''Musterbauordnung''] Merkblatt des [[Deutsches Institut für Bautechnik]] (DIBt)</ref>
=== Bayern ===
* Hans Koch, Paul Molodovsky, Gabriele Famers: ''Bayerische Bauordnung. Kommentar mit einer Sammlung baurechtlicher Vorschriften.'' Loseblattsammlung. Rehm Verlag, ISBN 978-3-8073-0152-5.
* Alfons Simon, Jürgen Busse: ''BayBO. Kommentar.'' Loseblattkommentar. Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-44019-9.
* Stefan Wolf: ''BayBO. Kurzkommentar.'' 4. Auflage. 2010, ISBN 978-3-556-02069-2.


<!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. [[Amtliches Werk]] nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) [[/Amtliches_Werk#Deutschland]] FREI. Neun-x ------>
=== Nordrhein-Westfalen ===
* Horst Gädtke, Knut Czepuck, Markus Johlen, Andreas Plietz, Gerhard Wenzel: ''BauO NRW. Kommentar.'' 12. Auflage. Werner Verlag, 2011, ISBN 978-3-8041-1835-5.


=== Rheinland-Pfalz ===
* Curt M. Jeromin: ''LBauO Rh-Pf. Kommentar.'' 2. Auflage. Werner-Verlag, 2008, ISBN 978-3-8041-2152-2.


'''Weblinks'''  
<!-- === Saarland ===
=== Sachsen-Anhalt ===
=== Schleswig-Holstein ===
=== Sachsen === -->
=== Thüringen ===
* Hansjochen Dürr, [[Manfred Aschke]]: ''Baurecht Thüringen.'' 2. Auflage. Verlag Nomos, 2005, ISBN 3-8329-0921-4.
* Henning Jäde, Franz Dirnberger, Thomas Michel u. a.: ''Bauordnungsrecht Thüringen. Kommentar'' Loseblattsammlung. Verlag Jehle Rehm, München, ISBN 978-3-8073-0975-0.


* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres [[Landesrecht]]s zu nutzen).
== Weblinks ==
* [http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung] (PDF-Datei; 259 kB)
* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres [[Landesrecht]]s zu nutzen.
* [http://www.bauordnungen.com Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen pro Paragraf abrufbar]
* [http://www.bauordnungen.de/ Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell]
* [http://www.bauordnungen.de Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen]
* [http://www.is-argebau.de/lbo/vtmb100.pdf Musterbauordnung] (PDF; 259&nbsp;kB)
* [http://www.bauordnung.at Alle deutschen, österreichischen und schweizer Bauordnungen]
* [http://www.bauordnungen.com/ Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen]





Version vom 11. September 2015, 15:18 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen.

Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.


Anforderungen bei Bauvorhaben

Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.

Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das Grundstück, zum anderen auf seine Bebauung:


Andere Regelungen

Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie

Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen.

Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.

Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinden in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen.


Geschichte

Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.

In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der Prävention durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.

Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigten. Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Abrissverfügungen usw. geahndet.


Musterbauordnung

Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.

„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.

Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“<ref>Musterbauordnung (PDF; 9 kB) Merkblatt des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt)</ref>


Siehe auch:


Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

=== Niedersachsen ===-->

Baden-Württemberg

  • Karlheinz Schlotterbeck, Gerd Hager, Manfred Busch: Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO mit LBOAVO. Loseblattkommentar in 2 Bänden (Band 1: LBO, Band 2: LBOAVO). 6. Auflage. Boorberg, Stuttgart/ München 2011, ISBN 978-3-415-04458-6.

Bayern

  • Hans Koch, Paul Molodovsky, Gabriele Famers: Bayerische Bauordnung. Kommentar mit einer Sammlung baurechtlicher Vorschriften. Loseblattsammlung. Rehm Verlag, ISBN 978-3-8073-0152-5.
  • Alfons Simon, Jürgen Busse: BayBO. Kommentar. Loseblattkommentar. Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-44019-9.
  • Stefan Wolf: BayBO. Kurzkommentar. 4. Auflage. 2010, ISBN 978-3-556-02069-2.

Nordrhein-Westfalen

  • Horst Gädtke, Knut Czepuck, Markus Johlen, Andreas Plietz, Gerhard Wenzel: BauO NRW. Kommentar. 12. Auflage. Werner Verlag, 2011, ISBN 978-3-8041-1835-5.

Rheinland-Pfalz

  • Curt M. Jeromin: LBauO Rh-Pf. Kommentar. 2. Auflage. Werner-Verlag, 2008, ISBN 978-3-8041-2152-2.

Thüringen

  • Hansjochen Dürr, Manfred Aschke: Baurecht Thüringen. 2. Auflage. Verlag Nomos, 2005, ISBN 3-8329-0921-4.
  • Henning Jäde, Franz Dirnberger, Thomas Michel u. a.: Bauordnungsrecht Thüringen. Kommentar Loseblattsammlung. Verlag Jehle Rehm, München, ISBN 978-3-8073-0975-0.

Weblinks


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