Einbrecher: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Datei:Haustür RS Juli 2018.jpg|thumb|250px|left|Die Markierung (Pappe) dient [[Einbrecher]]n zur Feststellung, ob das Haus bewohnt ist.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]] | [[Datei:Haustür RS Juli 2018.jpg|thumb|250px|left|Die Markierung (Pappe) dient [[Einbrecher]]n zur Feststellung, ob das Haus bewohnt ist.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]] | ||
[[Datei:KPB Logo neu groß U. Ruschtkowski 11 2016.jpg|thumb|250px|Die '''Polizei im Kreis Gütersloh''' bietet ihnen '''[https://www.polizei.nrw.de/guetersloh/artikel__1078.html individuelle, kostenlose Sicherheitsberatung]''', die durch das Kriminalkommissariat [[Prävention]] / Opferschutz und den Bezirksdienst durchgeführt wird.<br/> Auch auf [[Brandursache]]n wird hingewiesen [https://www.polizei.nrw.de/guetersloh/artikel__9169.html Polizei Nordrhein-Westfalen - Gütersloh].]] | [[Datei:KPB Logo neu groß U. Ruschtkowski 11 2016.jpg|thumb|250px|Die '''Polizei im Kreis Gütersloh''' bietet ihnen '''[https://www.polizei.nrw.de/guetersloh/artikel__1078.html individuelle, kostenlose Sicherheitsberatung]''', die durch das Kriminalkommissariat [[Prävention]] / Opferschutz und den Bezirksdienst durchgeführt wird.<br/> Auch auf [[Brandursache]]n wird hingewiesen [https://www.polizei.nrw.de/guetersloh/artikel__9169.html Polizei Nordrhein-Westfalen - Gütersloh].]] | ||
Als Einbruchsdiebstahl bezeichnet man das unberechtigte Eindringen in einen abgegrenzten und gesicherten Bereich, wobei Hindernisse überwunden werden müssen oder eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme von Gegenständen. Der Täter in einem solchen Fall wird auch als Einbrecher bezeichnet. | |||
rechtliche Ausführungen: z. B. [http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html § 244 StGB] ff. | rechtliche Ausführungen: z. B. [http://dejure.org/gesetze/StGB/244.html § 244 StGB] ff. |
Version vom 7. April 2021, 18:42 Uhr
Als Einbruchsdiebstahl bezeichnet man das unberechtigte Eindringen in einen abgegrenzten und gesicherten Bereich, wobei Hindernisse überwunden werden müssen oder eine besondere Sicherung gegen die Wegnahme von Gegenständen. Der Täter in einem solchen Fall wird auch als Einbrecher bezeichnet.
rechtliche Ausführungen: z. B. § 244 StGB ff.
siehe auch:
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