Feuerwehrzufahrt: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine '''Feuerwehrzufahrt''' ist eine speziell für [[Rettungsdienst|Rettungskräfte]] nach dem [[Brandschutzrecht]] reservierte Zufahrt zu Objekten oder Grundstücken. | |||
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In der Regel gilt für öffentliche Gebäude die Pflicht eine entsprechende Zufahrt zu gewährleisten. | |||
Oftmals sorgen versperrte Feuerwehrzufahrten für eine Behinderung der [[Feuerwehr]], was eine unnötige Verzögerung des Einsatzes zur Folge hat. Der angezeigte Verstoß beim Blockieren einer Zufahrt hat ein [[Bußgeld]] zur Folge. | Oftmals sorgen versperrte Feuerwehrzufahrten für eine Behinderung der [[Feuerwehr]], was eine unnötige Verzögerung des Einsatzes zur Folge hat. Der angezeigte Verstoß beim Blockieren einer Zufahrt hat ein [[Bußgeld]] zur Folge. | ||
'''Anforderungen''' | |||
Die ''Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr'', welche § 5 der [[Musterbauordnung]] präzisieren, stellen an Feuerwehrzufahrten unter anderem folgende Anforderungen:<ref>[http://www.bauministerkonferenz.de/IndexSearch.aspx?method=get&File=b8a84yy3y8b984808abb4yb8y9ya8ayyb9y884b94ya2a0a14949aya44b80b8y0eiqvm44qlvse01ts2fb0i31y Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr]</ref> | |||
* Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge mit bis zu 10 Tonnen [[Achslast]] und 16 Tonnen [[Zulässiges_Gesamtgewicht|Gesamtgewicht]] | |||
* [[Lichte_Weite|lichte Breite]] mindestens 3 Meter | |||
* lichte Höhe mindestens 3,5 Meter | |||
'''Beschilderungen und Repression/Gefahrenabwehr''' | |||
Die Beschilderungen in Deutschland sind unterschiedlich. Es gibt nur zwei, die bei Verstoß sanktioniert sind: Die Zusatzschilder Feuerwehrzufahrt/Feuerwehranfahrtszone sowie die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt (mit Siegel der Gemeinde oder Feuerwehr). Verstöße gegen andere Beschilderungen können zur Gefahrenabwehr jedoch durch Versetzen oder Wegdrücken des störenden Fahrzeuges erfolgen. | |||
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File:Bonn - Feuerwehrzufahrt (2453093002).jpg|Nicht amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt | |||
File:Feuerwehrzufahrt Halteverbot nach STVO.JPG|Zeichen 283 mit Zusatzschild „Halteverbot nach StVO“ | |||
Datei:Feuerwehrzufahrt ständig freihalten.JPG|Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt in Heidelberg | |||
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Version vom 3. Oktober 2014, 13:08 Uhr
Eine Feuerwehrzufahrt ist eine speziell für Rettungskräfte nach dem Brandschutzrecht reservierte Zufahrt zu Objekten oder Grundstücken.
Verkehrsteilnehmer dürfen vor und in einer Feuerwehrzufahrt weder halten noch parken, da ein Haltverbot nach Vorlage:§ Abs. 1 StVO besteht. Hier gilt allerdings, dass die Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet sein muss. Das Hinweiszeichen muss den Vorschriften der jeweiligen Gemeinde entsprechen, eine private Kennzeichnung reicht rein rechtlich gesehen nicht aus. In der Regel gilt für öffentliche Gebäude die Pflicht eine entsprechende Zufahrt zu gewährleisten.
Oftmals sorgen versperrte Feuerwehrzufahrten für eine Behinderung der Feuerwehr, was eine unnötige Verzögerung des Einsatzes zur Folge hat. Der angezeigte Verstoß beim Blockieren einer Zufahrt hat ein Bußgeld zur Folge.
Anforderungen
Die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, welche § 5 der Musterbauordnung präzisieren, stellen an Feuerwehrzufahrten unter anderem folgende Anforderungen:<ref>Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr</ref>
- Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge mit bis zu 10 Tonnen Achslast und 16 Tonnen Gesamtgewicht
- lichte Breite mindestens 3 Meter
- lichte Höhe mindestens 3,5 Meter
Beschilderungen und Repression/Gefahrenabwehr
Die Beschilderungen in Deutschland sind unterschiedlich. Es gibt nur zwei, die bei Verstoß sanktioniert sind: Die Zusatzschilder Feuerwehrzufahrt/Feuerwehranfahrtszone sowie die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt (mit Siegel der Gemeinde oder Feuerwehr). Verstöße gegen andere Beschilderungen können zur Gefahrenabwehr jedoch durch Versetzen oder Wegdrücken des störenden Fahrzeuges erfolgen.
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Nicht amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt
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Zeichen 283 mit Zusatzschild „Halteverbot nach StVO“
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Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt in Heidelberg
Siehe auch:
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