Pyrotechnik: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:P1274960.jpg|thumb|250px|[[Feuerwerk]]skörper verursachen immer wieder Brände<br/>Tafel: [http://www.deutsches-museum.de/ Deutsches Museum]<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]]
[[Datei:P1274960.jpg|thumb|300px|[[Feuerwerk]]skörper verursachen immer wieder Brände<br/>Tafel: [http://www.deutsches-museum.de/ Deutsches Museum]<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]]
[[Bild:180px-Dangclass1 3 svg.png|thumb|[[Gefahrgutklasse]] 1 ''[[Explosive Stoffe]]'' <br />Unterklasse 1.3 – Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen, aber nicht massenexplosionsfähig sind]]
[[Datei:PT in TelefonzelleII.JPG|thumb|300px|[[Feuerwerk Silvester]] ist nicht überall erlaubt.<br>Die ersten Verletzten gibt es bereits durch selbstgemachte [[Böller]]. Deshalb eine deutliche [[Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien]]<br/>Hier wird die Zerstörungskraft solcher [[Pyrotechnik]] deutlich.<br>Foto: Polizei Sachsen]]
Die '''Pyrotechnik''' (von griechisch ''pyr'' „[[Feuer]]“) weist auf eine Technik in Verbindung mit, meist [[Explosion|explosiv]] ablaufender, [[Verbrennung (Chemie)|Verbrennung]] hin.
[[Bild:180px-Dangclass1 3 svg.png|thumb|Gefahrgutklasse 1 <br> ''Explosive Stoffe'' <br />Unterklasse 1.3 – Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen, aber nicht massenexplosionsfähig sind]]


* Ein pyrotechnisches '''Erzeugnis''' ist eine Bezeichnungen für Produkte der ''pyrotechnischen Industrie'', in denen ''[[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]]'' enthalten sind.
Die Pyrotechnik weist auf eine Technik in Verbindung mit,   meist [[Explosion|explosiv]] ablaufender, [[Verbrennung (Chemie)|Verbrennung]] hin.
* Ein pyrotechnischer '''Gegenstand''' ist, als rechtliche Bezeichnung, ein Gegenstand, der einen ''pyrotechnischen Satz'' enthält, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
* Ein pyrotechnischer '''Effekt''' ist, anwendungsorientiert, ein ''pyrotechnischen Gegenstand'' (''Effektträger'') und dessen Wirkung.


* Ein pyrotechnisches Erzeugnis ist eine Bezeichnung für Produkte der pyrotechnischen Industrie, in denen [[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnische Sätze]] (chemische Gemenge<ref name="ABC Chemie">''Brockhaus ABC Chemie'', VEB F. A. Brockhaus Verlag Leipzig 1965, S.&nbsp;1149.</ref>) enthalten sind.
* Ein pyrotechnischer Gegenstand bzw. pyrotechnischer Artikel ist als rechtliche Bezeichnung ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei dessen vorsätzlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
* Ein pyrotechnischer Effekt ist anwendungsorientiert ein pyrotechnischer Gegenstand (Effektträger) und dessen Wirkung.


Pyrotechnische Erzeugnisse sind z.&nbsp;B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der '''Feuerwerkerei''' sowie Spezialeffekte.
Pyrotechnische Erzeugnisse sind z.&nbsp;B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte.


Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in fast jedem Land dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen '''Pyrotechnikgesetz'''. Dabei werden sie nach dem '''Gesamtsatzgewicht''' in verschiedene Klassen eingeteilt.<br />
Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in vielen Ländern dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden sie meist nach ihrer Gefährlichkeit und dem Gesamtsatzgewicht (Nettoexplosivstoffmasse, NEM) in verschiedene Klassen eingeteilt.<br />
Der Transport ist im ''Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)'' geregelt.  
Der Transport ist im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.




'''siehe auch:'''
'''Pyrotechnische Gegenstände'''
 
Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
 
* dem ''[[Pyrotechnischer Satz]]'' (einem [[Sauerstoff]]<nowiki />spender wie Nitrate#Salpeter|Salpeter und einem [[Brennstoff]] wie [[Kohle]], Schwefel oder Aluminium)
* diversen Umhüllungen aus Karton, Metall, Kunststoff und ähnlichem, die als ''Verdämmung'' den Druckaufbau ermöglichen; siehe Verdämmte Ladung
* der ''Anfeuerung'' (dem ''Köder''): Sie werden mit einfachen [[Zündschnur]] | [[Lunte]]n oder zum Beispiel Brückenzündern (''Elektrozünder'') entzündet
* sowie anderen Funktionsteilen.
 
Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als ''Ladung'', die ganze Baugruppe als ''Körper'' bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.
 
Die ''explosionsgefährlichen Stoffe'', die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen ''[[Sprengstoff]]en'', da sie meist&nbsp;– physikalisch gesehen&nbsp;– nur schnell abbrennen (''[[Deflagration]]'') und nicht ''[[Detonation]]''.
 
Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die [[Feuerwerkskörper]], die für Vergnügungszwecke (''[[Feuerwerk]]'') verwendet werden.
 
Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, [[Zündmittel]], Signalmittel und Ähnliches.
 
Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, ''Heizsätze'' zum Verschweißen von Kunststoffen oder [[Schweißen]] von Stahl (''Thermit]]''); ''Rauch''- bzw. ''Schwelsätze'' entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Fotografie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas), Hagelabwehrraketen.
 
Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie Trinitrotoluol|TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.<br>
<br><br/>
<div align="center">
Pyrotechnische Effekte bei den [https://www.elspe.de/ Karl-May-Festspiele] 2021<br>[https://de.wikipedia.org/wiki/Der_%C3%96lprinz Der Ölprinz] - Schwarzes Gold am Gloomy Water<br>
<gallery>
Datei:Pyrotechnik Elspe Ph. Aßhoff 29.8.2021 pEM.jpg|mit Dynamit werden Schienen gesprengt
Datei:Pyrotechnik Elspe II Ph. Aßhoff 29.8.2021 pEM.jpg|ein Gebäude wird in [[Brand]] gesetzt
Datei:Pyrotechnik Elspe III Ph. Aßhoff 29.8.2021 pEM.jpg|die Ölquelle brennt
Datei:Pyrotechni Elspe Ölrprinz springt Ph. Aßhoff 29.8.21 pEM.jpg|der Ölprinz springt brennend vom Felsen
Datei:Pyrotechnik Elspe IV Ph. Aßhoff 29.8.21 pEM.jpg|brennendes [[Öl]] auf dem [[Wasser]]
</gallery></div> 
<br>
 
'''Pyrotechnischer Effekt'''


* [[Böller]]
Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als [[Licht]], Schall, [[Wärme]], [[Druck]] (Physik), Bewegung (Physik) oder als Nebel oder [[Rauch]] bzw. der Körper, der diese Wirkung trägt.
* [[Feuerwerk]]
* [[Technisches Feuerwerk]]
* [[Feuerwerk Silvester]]
* [[Feuerwerkskörper]]
* [[Feuerwerksrakete]]
* [[Pyrotechniker]]


wichtig:
Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:
* [[Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien]]


* Treibladung, Zerlegerladung, Efektladung, [[Pyrotechnischer Satz]] #Verzögerungssatz|Verzögerer
* Knallkörper, Rauchkörper, Blitzkörper
* [[Feuerwerksrakete]] |Rakete, Bodenfeuerwerk,Fallschirm <nowiki />effekt usw.


'''Das Berufsbild'''
Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches [[Feuerwerk]] und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich [[Brand]]<nowiki />entfachung (etwa Brandbomben), Signaltransduktion|Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.


Das Berufsbild, welches damit im Zusammenhang steht, heißt ''[[Pyrotechniker]]'', wobei es gesonderte Ausbildungen in der Herstellung und Entwicklung von pyrotechnischen Gegenständen, sowie beim Gestalten und Abbrennen von [[Feuerwerk]]en umfasst – dann wird der Beruf im Sprachgebrauch auch als ''Feuerwerker'' bezeichnet.
Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (''Technisches Feuerwerk''), z.&nbsp;B. als Seenotsignale, im Fahrzeugbau|Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.


Aus historischen Gründen werden Munitionsfachleute des Militärs und zum Teil auch Entschärfer und Munitonsräumer ebenfalls als Militär-Feuerwerker bezeichnet.
Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch entzündbare flüssige Stoffe wie [[Propan]], Motorenbenzin | [[Benzin]] oder [[Ethanol]] eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.




'''pyrotechnische Gegenstände'''
'''Rechtliches'''


Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Fertigungsverfahren|Bearbeiten, Verarbeitung (Recht), Verwenden, Verbringen, der Güterverkehr|Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.<!-- no die passenden artikel sollte man noch suchen.., anfrage in rechts-abteilung gestellt-->
* dem ''[[Pyrotechnischer Satz|pyrotechnischen Satz]]'' (einem [[Sauerstoff]]spender wie Salpeter und einem [[Brennstoff]] wie [[Kohle]], [[Schwefel]] oder [[Aluminium]])
* diversen Umhüllungen aus Karton, Metall, Kunststoff und ähnlichem, die als ''Verdämmung'' den Druckaufbau ermöglichen; siehe [[Verdämmte Ladung]]
* der ''[[Anfeuerung]]'' (dem ''Köder''): Sie werden mit einfachen [[Lunte]]n oder z.&nbsp;B. [[Brückenzünder]]n (''Elektrozünder'') entzündet.
* sowie anderen Funktionsteilen
Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als ''Ladung'', die ganze Baugruppe als ''Körper'' bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.


Die ''[[Explosionsgefährliche Stoffe|explosionsgefährlichen Stoffe]]'', die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen ''[[Sprengstoff]]en'', da sie meist&nbsp;– physikalisch gesehen&nbsp;– nur schnell abbrennen (''[[Deflagration]]'') und nicht ''[[Detonation|detonieren]]''.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem ''Gesamtsatzgewicht'' (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene ''Kategorien'' eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Kategorien setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).


Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der [[Waffentechnik]], sowie die [[Feuerwerkskörper]], die für Vergnügungszwecke (''[[Feuerwerk]]'') verwendet werden.
Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauchsatz|Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für [[Böller]]schießen- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.


Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch [[Anzündmittel]], [[Zündmittel]], [[Signalmittel]] und Ähnliches.
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als Gefahrgut dem Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR. Sie sind in der Klasse 1 ''Explosive Stoffe'' eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der ''
Unterklasse (ADR)'', je nach Art des Satzes in eine der ''Verträglichkeitsgruppen''.


Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: [[Bühnenfeuerwerkskörper]], ''Heizsätze'' zum [[Verschweißen]] von [[Kunststoff]]en oder [[Schweißen]] von [[Stahl]] (''[[Thermit]]''); ''Rauch''- bzw. ''Schwelsätze'' entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von [[Ungeziefer]] oder [[Schädling]]en eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Photographie wurde [[Blitzlicht]] durch verbrennendes [[Magnesium]] erzeugt; thermische [[Selbstzerstörung]]ssätze; [[Reizgas]]sätze ([[Tränengas]]); [[Hagelabwehrraketen]].


Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden [[Sprengmittel]], Objekte die brisante [[Explosivstoffe]] wie [[Trinitrotoluol|TNT]] enthalten oder auch Großraketen (das sind [[Rakete]]n der [[Raumfahrt]]technik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.
'''allgemeine rechtliche Regelungen'''


Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnika (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist in der EU nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.


'''pyrotechnischer Effekt'''
Ein Verbringen aus anderen EU-Staaten ist allerdings gestattet, so lange es sich auf Gegenstände der Kategorien F1, F2 (hier gibt es allerdings Beschränkungen, ausgenommen sind z. B. Raketen mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 20&nbsp;g oder Bodenknallkörper mit Blitzknallsatz), T1, sowie P1 beschränkt. Das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, sowie P2 bedarf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.


Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als [[Licht]], [[Schall]], [[Wärme]], [[Druck (Physik)|Druck]], [[Bewegung (Physik)|Bewegung]] oder als [[Nebel]] oder [[Rauch]] bzw. die Körper, der diese Wirkung trägt.
Verboten sind allgemein:


Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:
* Die nicht gewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (siehe z.&nbsp;B. PyroTG §14 in Österreich)
*[[Treibladung]], [[Zerlegerladung]], [[Effektladung]], [[Verzögerer]]
* die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (z.&nbsp;B. PyroTG § 17 in Österreich)
*[[Knallkörper]], [[Rauchkörper]], [[Blitzkörper]]
* die Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände im Innenraum und in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden (z.&nbsp;B. in manchen deutsche Städten wegen des Denkmalschutzes)
*[[Rakete]], [[Bodenfeuerwerk|Bodeneffekt]], [[Fallschirm]]effekt, u.s.w


Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches [[Feuerwerk]] und [[Theaterfeuerwerk]], [[Feuershow]], Film-[[Spezialeffekt]]e) sowie im militärischen Bereich [[Brand]]entfachung (etwa [[Brandbombe]]n), [[Militärisches Signal|Signal]] übermittlung sowie [[Tarnen und Täuschen]].
Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den Waffenrecht|Waffengesetzen ''verbotene Waffen''. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.


Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (''[[Technisches Feuerwerk|technische Feuerwerke]]''), z.&nbsp;B. als [[Seenotsignal]]e, im [[Fahrzeugbau|Kfz]]-Sicherheitsbereich, bei [[Rettung]]seinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der [[Feststoffrakete]]n die Abgrenzung zur eigentlichen [[Raketentechnik]] schwierig ist.
Zudem ist in nahezu allen Fußballstadion die Verwendung von Pyrotechnik per Stadionordnung untersagt. Strittig ist jedoch, ob es sich bei einem Verstoß rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Am 8. Februar 2020 fand im Hamburger Volksparkstadion erstmals in der deutschen Fußballgeschichte vor einem Bundesligaspiel eine genehmigte "Pyroshow" statt.


Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch [[entzündbare flüssige Stoffe]] wie [[Propan]], [[Benzin]] oder [[Alkohol]] eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.


'''Richtlinie 2007/23/EG'''


'''rechtliches'''  
Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der ''Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck'' in folgende Kategorien eingeteilt (Artikel&nbsp;3):


[[Bild:180px-Hazard E svg.png|thumb|[[Gefahrensymbol]] '''E''' für [[explosionsgefährliche Stoffe]]]]
: a) ''[[Feuerwerkskörper]]''
Der Umgang, dazu gehören das [[Herstellen]], [[Bearbeiten]], [[Verarbeitung (Recht)|Verarbeiten]], [[Verwenden]], [[Verbringen]], der [[Güterverkehr|Transport]] und das [[Überlassen]] innerhalb der [[Betriebsstätte]], das [[Wiedergewinnen]] und [[Vernichten]]; der Verkehr ([[Handel]]) und die [[Einfuhr]] werden aufgrund der möglichen [[Gefährdung]] geregelt.<!-- no die passenden artikel sollte man noch suchen.., anfrage in rechts-abteilung gestellt-->


Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem ''Gesamtsatzgewicht'' (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene ''Klassen'' eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Klassen setzt oft eine [[behördliche Genehmigung]] voraus und gilt für einen bestimmten [[Veranstaltung]]sort und -zeitpunkt (das umfasst auch die [[Ausnahme]]regelung für [[Silvester]]feuerwerke).
:* ''Kategorie 1:'' „sehr geringe Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120&nbsp;dB(A,Imp.) im Abstand von 1&nbsp;m, auch in geschlossenen Bereichen einschließlich Wohngebäuden zu verwenden;
:* ''Kategorie 2:'' „geringe Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120&nbsp;dB(A,Imp.) im Abstand von 8&nbsp;m, innerorts generell verboten, gem. Verordnung oder Genehmigung ab 16 Jahren in abgegrenzten Bereichen im Freien zu verwenden;
:* ''Kategorie 3:'' „mittelgroße Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120&nbsp;dB(A,Imp.) im Abstand von 15&nbsp;m, nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien zu verwenden;
:* ''Kategorie 4:'' „große Gefahr“, keine Schallpegel-Limit, nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien zu verwenden;
: b) ''Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater'' (Theaterfeuerwerk)


Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: [[Rauchsatz|Rauch- oder nebelerzeugende]] pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische [[Signalmittel]], [[Bengalfackel]]n, [[Bengalfeuer]] und [[Schellackfeuer]] sowie [[Böller]]patronen für Böller- oder Salutkanonen, [[Bühnenpyrotechnik]], [[Rakete]]n verschiedener Verwendung, und anderes.
:* ''Kategorie T1:'' Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;
:* ''Kategorie T2:'' Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.


Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als [[Gefahrgut]] dem [[Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR]]. Sie sind in der Klasse 1 ''[[Explosive Stoffe]]'' eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der ''[[Unterklasse (ADR)|Unterklassen]]'', je nach Art des Satzes in eine der ''[[Verträglichkeitsgruppe]]n''.
: c) ''Sonstige pyrotechnische Gegenstände''


:* ''Kategorie P1:'' Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen;
:* ''Kategorie P2:'' Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.


'''allgemeine rechtliche Regelungen'''


Der [[Import]] von Feuerwerkskörpern ist auch aus [[Europäische Union|EU-Staaten]] nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine [[Straftat]].
'''Regelung im Rahmen des ADR/RID'''


'''Verboten''' sind allgemein:
Alle Feuerwerkskörper enthalten:  
* Die nicht[[gewerbsmäßig]]e Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (z.&nbsp;B. PyroTG §14 (Österreich))
* die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (z.&nbsp;B. PyroTG § 17 (Österreich))


Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den [[Waffengesetz]]en ''verbotene Waffen''. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.
Explosivstoffe und unterliegen im Transport als Gefahrgut dem Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR (Straße) bzw. Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr|RID (Schiene). Sie sind in der Klasse 1 ''Explosive Stoffe'' eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der ''Unterklasse (ADR)'' 1 bis 4, je nach Art des Effekts in eine der ''Verträglichkeitsgruppen'' G oder S. Normal erhältliche Feuerwerkskörper der Klasse 1.4G fallen wegen der minderen Gefährdung aber unter eine&nbsp;– für den Endkunden ausreichende&nbsp;– mengenmäßige Freigrenze. Großfeuerwerkseffekte sind aber als Klasse 1.3G, für Großkaliber bis 1.1G, nur unter den strengen rechtlichen Voraussetzungen des ADR zu transportieren.




'''Deutschland'''
'''Deutschland'''


In Deutschland werden gemäß dem [[Sprengstoffrecht]] (''[[Sprengstoffgesetz (Deutschland)|Sprengstoffgesetz]]'', ''SprengG'') pyrotechnische Gegenstände zunächst nach dem Verwendungszweck eingeteilt&nbsp;<ref name="Bundesministerium der Justiz">[http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/index.html] Gesetze im Internet, Sprengstoffgesetz</ref>. Außerdem müssen sie – bis auf pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV – ein gültiges BAM-Zulassungszeichen haben.
In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (''[[Sprengstoffgesetz]] (Deutschland)'', ''SprengG'') und § 6 Abs. (6) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende '''Kategorien''' eingeteilt:




'''pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke'''
'''Feuerwerkskörper'''


Das sind [[Feuerwerkskörper]], sowie einige andere pyrotechnische Effekte.
Unter diese Art fallen die typischen [[Feuerwerkskörper]], die zu Silvester oder bei Großfeuerwerken abgebrannt werden.
;[[Kleinstfeuerwerk|Klasse I]]: ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (empfohlenes Mindestalter 12 Jahre)
;Kategorie F1:Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr, auch teilweise in geschlossenen Räumen verwendbar, ganzjährig verkauf- und benutzbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (Mindestalter 12 Jahre) (früher Klasse I).
*z.&nbsp;B. ''Knallbonbons'' (''[[Knallerbse]]n''), [[Wunderkerze]]n.
;Klasse II: Abgabe und Verwendung nur zu [[Silvester]] bzw. auch unterhalb des Jahres an Jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilte Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z.&nbsp;B. Geburtstag, Hochzeitstag, u.&nbsp;Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG sind (im folgenden kurz ''[[Pyrotechniker]]'').
*China[[böller]], [[Kanonenschlag|Kanonenschläge]], kleinere [[Feuerwerksrakete]]n, Fontänen und Vulkane
*[[Verbundfeuerwerk|Verbund]]- und [[Batteriefeuerwerk]]e mit hoher Schusszahl und verschiedenen Effekten
*Einzelartikel mit Pfeifsatz, insbesondere [[Luftheuler]], sind in Deutschland ab [[2008]] verboten.
;Klasse III: Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt.
;Klasse IV: Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt, nicht BAM-zugelassen, jedoch regelmäßig durch ein neu eingeführtes, umfangreiches Qualitätssicherungsverfahren geprüft.<ref>BAM II.3, AG Pyrotechnik: ''[http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/sprengstoffrecht_medien/rahmenrichtlinie_qs__klasse_4.pdf Rahmenrichtlinie zum Qualitätssicherungsverfahren von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV]''. 23. März 2006 ([[PDF]]-Dokument; 0,4 MB)</ref>
*[[Kugelbombe]]n für [[Höhenfeuerwerk]]e, ''[[Feuerwerksrakete|Raketen]]'' für Großfeuerwerke


{|
|+
!
!maximale NEM
|-
|Bengalfeuer
|20 g
|-
|Bengalhölzer
|3 g
|-
|Blitztabletten
|2 g
|-
|Fontänen
|7,5 g
|-
|Tischfeuerwerk
|2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 %
|-
|Wunderkerzen
|7,5 g
|}


'''technisches Feuerwerk'''
* z.&nbsp;B. Knallerbsen, [[Wunderkerze]]n, Tischbomben, Blitzknatterbälle, Mini-Vulkane, Fontänen, Blitztabletten


Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:
;Kategorie F2: Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z.&nbsp;B. Geburtstag, Hochzeitstag, u.&nbsp;Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §&nbsp;7 oder §&nbsp;27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach §&nbsp;20 SprengG sind (im Folgenden kurz ''Pyrotechniker'') (Mindestalter 18 Jahre) (früher Klasse II).<br>
*[[Treibsatz (Modellrakete)|Treibsätze von Modellraketen]], [[Signalrakete]]n, [[Hagelrakete]]n, [[Bengalfackel]]n, [[Bühnenpyrotechnik]] für den Innenbereich, Treibsatz für Rettungssystem von [[Ultraleicht-Flugzeuge]]n (Klasse T2)
<br>
;Klasse T1: Technisches Feuerwerk (erhältlich ab 18 Jahren)
;Klasse T2: Technisches Feuerwerk (erhältlich nur für Pyrotechniker)


{| class="wikitable"
|+
!
!maximale NEM
|-
|Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen
|500 g
|-
|Bengalfackeln
|50 g
|-
|Knallfrösche
|10 g (nur Schwarzpulver zulässig)
|-
|Batterien oder Kombinationen mit Fontänen
|600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänten-Bauteile
|-
|Knallkörper
|6 g Schwarzpulver
|-
|Bengalfeuer
|250 g
|-
|Knatterartikel
|15 g
|-
|Baby-Raketen, Mini-Raketen
|1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz
|-
|Pyrodrifter
|25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 3 g (kein Knallsatz zulässig)
|-
|Räder, Feuerräder
|100 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g
|-
|Raketen
|75 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Römische Lichter
|50 g; je pyrotechn. Bauteil max. 10 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz)
|-
|Blitzknallkörper
|1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Blitztablette
|30 g
|-
|Bodenfeuerwirbel
|25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 8 g
|-
|Doppelschläge
|10 g Schwarzpulver
|-
|Feuertöpfe
|50 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz)
|-
|Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen
|8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 %
|-
|Feuerwerksrohre
|25 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Fontänen
|250 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g
|-
|Sprungräder
|25 g, pro pyrotechn. Bauteil max. 5 g
|-
|steigende Wirbel
|30 g
|-
|Wunderkerzen
|50 g
|}
* Einzelartikel mit Pfeifsatz, insbesondere Luftheuler, sind in Deutschland seit 2007 verboten.
;Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse III).
{| class="wikitable"
!
!maximale NEM<ref name=":0" />
|-
|Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen
|1000 g, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM
|-
|Batterien oder Kombinationen mit Fontänen
|3000 g, davon max. 1000 g Nicht-Fontänen-Bauteile, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM
|-
|Knallkörper
|10 g Schwarzpulver
|-
|Bengalfeuer
|1000 g
|-
|Räder, Feuerräder
|900 g, jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max.
20 g
|-
|Raketen
|200 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Römische Lichter
|250 g; je pyrotechn. Bauteil max. 50 g, max. 10 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz)
|-
|Blitzknallkörper
|10 g Nitrat-Metallknallsatz oder 5 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Feuertöpfe
|200 g, max. 25 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz)
|-
|Feuerwerksrohre
|40 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz
|-
|Fontänen
|1000 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 20 g
|-
|Steigende Kronen
|160 g, max. 8 Bauteile mit je max. 20 g; Knallsätze: 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
|}
:
;Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse IV).
* Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, ''Feuerwerksrakete|Raketen'' für Großfeuerwerke
'''Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater'''
Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.
;Kategorie T1:Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefährdung (früher Klasse T<sub>1</sub>), erhältlich das ganze Jahr über, ab 18 Jahre.
;Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit größerer Gefährdung (früher Klasse T<sub>2</sub>) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.
'''Sonstige Pyrotechnische Gegenstände'''


'''BAM-Zulassungszeichen'''
All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.
;Kategorie P1:Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr (früher Klasse T<sub>1</sub>), erhältlich das ganze Jahr über ab 18 Jahren.
;Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T<sub>2</sub>) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.
* Beispiele: Treibsatz (Modellrakete), Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleichtflugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer


Pyrotechnische Gegenstände müssen von der [[Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung]] (BAM) geprüft und zugelassen sein.  
 
Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen<ref>Homepage der BAM, Rubrik [http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/sprengstoffrecht/pyrotechnik.htm Amtliche Mitteilungen – Pyrotechnik]</ref>.
'''CE-Kennzeichnung und BAM-Kennzeichen'''
 
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen einem Konformitätsbewertung|Konformitätsnachweisverfahren. Ein pyrotechnischer Gegenstand darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er dieses Verfahren besteht und ein CE-Zeichen besitzt. Für bereits zugelassene Gegenstände ist nach §&nbsp;47 SprengG eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2017 vorhanden. Bis dahin dürfen zugelassene Gegenstände weiterhin hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Für Gegenstände der Klasse IV gilt eine besondere Regelung.
 
Folgende Ausführungen gelten für das Verfahren, das bis zum 30. September 2009 gültig war: Pyrotechnische Gegenstände müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein.<br />Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen.


Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:
Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:
{| class="prettytable"
 
{| class="wikitable"
|-
!Klasse
!Klasse
!Zulassungszeichen
!Zulassungszeichen
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|-
|-
!I
!I
|BAM-PI-xxxx
|BAM-FI-xxxx
|BAM-PI-1079 ''Wunderkerze Mini''
|BAM-FI-1079 ''Wunderkerze Mini''
|-
|-
!II
!II
|BAM-PII-xxxx
|BAM-FII-xxxx
|BAM-PII-2464 ''Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss''
|BAM-FII-2464 ''Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss''
|-
|-
!III
!III
|BAM-PIII-xxxx
|BAM-FIII-xxxx
|BAM-PIII-0349 ''Fontäne in Gold''
|BAM-FIII-0349 ''Fontäne in Gold''
|-
|-
!IV
!IV
Zeile 149: Zeile 328:
|-
|-
!T1
!T1
|BAM-PT1-xxxx
|BAM-FT1-xxxx
|BAM-PT1-0697 ''Raketenmotor für Flugmodelle D7-3''
|BAM-FT1-0697 ''Raketenmotor für Flugmodelle D7-3''
|-
|-
!T2
!T2
|BAM-PT2-xxxx
|BAM-FT2-xxxx
|BAM-PT2-0004 ''Handsignalrakete, rot''
|BAM-FT2-0004 ''Handsignalrakete, rot''
|}
|}
:Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt.  
: Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt.
 
 
 
Am 4. Jänner 2010 wurde das seit 1974 in Österreich geltende ''Pyrotechnikgesetz 1974'' von einem neuen, modernisierten Gesetz abgelöst. Neben der Harmonisierung der EU-Rechtsnormen berücksichtigt es auch die geänderte Situation der Pyrotechnik in den letzten Jahrzehnten. Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt nun in Kategorien (früher „Klassen“). Dadurch werden die Gegenstände nicht mehr primär nach deren Satzgewicht, sondern nach Einsatzgebiet, Gefährlichkeit und Lärmentwicklung eingeteilt.
 
 
'''Feuerwerkskörper'''
 
Unter diesen Titel fallen Raketen, Bomben, Bombetten und Batterien, die für den Gebrauch in Feuerwerken bestimmt sind.
;Kategorie F1 (entspricht etwa der bisherigen ''Klasse I'')
Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „sehr gering“<br />
Verwendung: (auch) in geschlossenen Bereichen<br />
Lärmpegel: max. 120 dB auf 1&nbsp;m<br />
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis<br />
Mindestalter: 12 Jahre<br />
Auflagen: keine
 
;Kategorie F2 (entspricht etwa der bisherigen ''Klasse II'')
Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „gering“<br />
Verwendung: in abgegrenzten Bereichen im Freien (Verbot der Verwendung in geschlossenen Räumen), gegebenenfalls unter Einhaltung von Sicherheitsabstand<br />
Lärmpegel: max. 138&nbsp;dB auf 1&nbsp;m<br />
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis<br />
Mindestalter: 16 Jahre<br />
Auflagen: Die Verwendung im Ortsgebiet (gem. StVO) ist ganzjährig verboten.
 
;Kategorie F3 (entspricht etwa der bisherigen ''Klasse III'')
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „mittel“<br />
Verwendung: in weiten, offenen Bereichen im Freien, unter Einhaltung von Sicherheitsabstand<br />
Lärmpegel: max. 144&nbsp;dB auf 1&nbsp;m<br />
Klientel: Personen mit Sachkenntnis<br />
Mindestalter: 18 Jahre<br />
Auflagen: Nachweis von Sachkenntnis erforderlich, Verwendung nur nach behördlicher Genehmigung
 
;Kategorie F4 (entspricht etwa der bisherigen ''Klasse IV'')
Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „groß“<br />
Verwendung: keine Einschränkungen<br />
Lärmpegel: unbegrenzt<br />
Mindestalter: 18 Jahre<br />
Klientel: Personen mit Fachkenntnissen<br />
Auflagen: Nur durch Personen mit Fachkenntnis unter Einhaltung von Sicherheitsabstand zu verwenden
 
 
'''Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater'''
 
Unter diesen Titel fallen Blitz-, Knall- und Sprühsätze die für den Gebrauch auf Bühnen und in Theatern bestimmt sind.
;Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen.
;Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.
 


Pyrotechnische Gegenstände der Klasse '''IV''' unterliegen aber nicht einer Zulassungspflicht: Es muss jedoch auf dem Gegenstand die ''Losnummer'' und die ''Prüfstelle'' angegeben werden, welche die [[Qualitätssicherung]] durchgeführt hat.
'''Sonstige pyrotechnische Gegenstände'''


Unter diesen Titel fallen Gegenstände, die keiner der beiden vorigen Kategorien zugeordnet werden können.
;Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen
;Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind (zum Beispiel: Zündmittel, Stoppine, Hagelabwehrraketen, Modellraketenmotoren, Leuchtsterne und Vorerzeugnisse)


'''Österreich'''


{| class="prettytable float-right"
'''Pyrotechnische Sätze'''
|- style="background-color:#CCE4F8"
! colspan="2" | Basisdaten: Pyrotechnikgesetz
|-
| Titel: || Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche <br />Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände<br /> und das Böllerschießen getroffen werden<br />( Pyrotechnikgesetz 1974 )
|-
| [[Abkürzung]]: || PyroTG
|-
| Art: || [[Bundesgesetz (Österreich)|Bundesgesetz]]
|-
| Geltungsbereich: || [[Österreich]]
|-
| Rechtsmaterie: || Sprengmittel, Waffen, Munition
|-
| Veröffentlichung: || BGBl. Nr. 282/1974
|-
| Inkrafttreten am: || 3. Mai 1974
|-
| Letzte Änderung durch: || BGBl. I Nr. 98/2001
|-
| Inkrafttreten der<br />letzten Änderung: <sup>1)</sup> ||
|-
| colspan="2" style="background-color:#ffffff;" |<sup>1)</sup> <small>Bitte beachten Sie den [[Wikipedia:Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung|Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung]]!</small>
|}


Die Regelungen in Österreich gemäß ''Pyrotechnikgesetz'' 1974 ([[Bundesgesetzblatt (Österreich)|BGBl]]. Nr. 109/1994, BGBl. I Nr. 98/2001) treffen eine der deutschen Gesetzeslage ähnliche Unterteilung, in §§ 2-7 ''Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke'', in §§ 8 ff. ''Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke''. Anders gehandhabt wird aber die Einteilung in Klassen und andere Details&nbsp;<ref name="Heigl+RIS/BKA at">Pyrotechnikgesetz (siehe Weblinks), Auswahl relevanter Paragraphen nach [http://www.pyrotechnik-heigl.at/R02LI01PG01.htm Pyrotechnik Heigl - Österreichisches Pyrotechnikgesetz] (17. Juli 2006)</ref>:
Unter diesen Titel fallen lose Sätze und Stoffgemische.
;Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht
;Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen


;Klasse I (''[[Feuerwerksscherzartikel]] und [[Feuerwerksspielwaren]]''): höchstens 3 g Gesamtsatzgewicht; sie unterliegen im Allgemeinen keiner Beschränkung (§ 3) und gelten als ''harmlos''<ref>''Harmlose pyrotechnische Scherzartikel'', BGBl.Nr. 363/1974 (siehe Weblinks)</ref>
;Klasse II (''Kleinfeuerwerk''): 3 g bis 50 g; weiterhin ist die Lautstärke von Knallsätzen begrenzt; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden; nur im Freien und – abgesehen von Ausnahmen – außerhalb von [[Ortsgebiet]]en erlaubt. (§ 4)
;Klasse III (''Mittelfeuerwerk''): 50 g bis 250 g. Steighöhe bis 100 m; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen. (§ 5)
;Klasse IV (''Großfeuerwerk''): über 250 g. Steighöhe bis 200 m (Größere Steighöhen sind prinzipiell verboten); dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen (setzt den Nachweis der Fachkenntnisse voraus: „[[Klasse-IV-Schein#Österreich|Klasse-IV-Schein]]“) (§ 6)
;Bengalfeuer und Schellackfeuer: Nur für Personen über 15 Jahren. Andere lose pyrotechnische Sätze dürfen nur von Personen erworben und verwendet werden, die auch pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV erwerben dürfen. (§ 7 und 27 PyroTG)


Pyrotechnische Gegenstände für '''technische''' Zwecke:
'''Besitz und Verwendung'''
;Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische [[Signalmittel]]: Dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen oder von diesen weder erworben, besessen noch verwendet werden (§§ 8,9).
;[[Böller]]patronen: dürfen nur von Personen über 18 Jahren, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen (§§ 10,7). Diese gilt für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt.


Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von [[Reizmittel|reizerzeugenden]] pyrotechnischen Gegenständen (§ 8) oder [[Stinkbombe]]n (§ 18) sind verboten.
* '''Kategorie F1''': ab dem 12. Lebensjahr
* '''Kategorien F2''' und '''S1''': ab dem 16. Lebensjahr
* '''Kategorien T1''' und '''P1''': ab dem 18. Lebensjahr
* '''Kategorie F3''' und '''P2''': ab dem 18. Lebensjahr, Nachweis von ''Sachkunde'' und behördliche Bewilligung
* '''Kategorien F4''', '''T2''' und '''S2''': ab dem 18. Lebensjahr, Nachweis von ''Fachkenntnis'' und behördliche Bewilligung
Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung von Sachkunde und Fachkenntnis (höherwertig). Die jeweils nötige Kenntnis kann nach dem vorliegenden Gesetz nur noch durch Ausbildungslehrgänge in staatlichen bzw. staatlich anerkannten Schulungseinrichtungen erlangt werden. Nach der Ausbildung ist zusätzlich noch eine festgelegte Anzahl von Praxiseinsätzen nötig. (siehe auch Pyrotechniker#Österreich|Pyrotechniker in Österreich)




'''Schweiz'''
'''Schweiz'''


Die Zuständig für die Zulassung ist die [[Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik]] (ZSP) im [[Bundesamt für Polizei]] (fedpol). Maßgebend ist hierbei das ''[[Sprengstoffgesetz (Schweiz)|Sprengstoffgesetz]]'' (SprstG) und die ''Sprengstoffverordnung'' (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den [[Kanton (Schweiz)|Kantonen]] (''Kantonale Sprengstoffverordnung'', KSprstV).
Zuständig für die Zulassung ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Maßgebend ist hierbei das ''Sprengstoffgesetz (Schweiz)'' (SprstG) und die ''Sprengstoffverordnung'' (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den Kanton (Schweiz) (''Kantonale Sprengstoffverordnung'', KSprstV).


;[[Kleinstfeuerwerk|Kategorie I]]: umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der ''[[Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik]]''.  
; Kleinstfeuerwerk|Kategorie I: umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der ''Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik''.
;Kategorie II: umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.  
;Kategorie II: umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
;Kategorie III: umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.  
;Kategorie III: umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
;Kategorie IV: umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefärdungspotential, die nicht in den [[Detailhandel]] gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht.  
;Kategorie IV:umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefährdungspotential, die nicht in den Detailhandel gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht. Seit dem 1. Januar 2014 ist auch in der Schweiz ein Pyrotechnikerschein zum Abbrennen von Artikeln dieser Kategorie notwendig.
;Kategorien G1, G2, G3: umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (ausser für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.
;Kategorien G1, G2, G3: umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (außer für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.




'''militärische Gegenstände'''


Militärisch genutzte Produkte sind [[Brandwaffe]]n, [[Nebelmittel]], und Leuchtsätze ([[Leuchtmunition]], [[Signalmunition]]). Diese unterliegen auch im [[zivil]]en Einsatz entsprechenden Bestimmungen.
{{rechtshinweis}}
<!--


'''Umweltschutz'''
-->


'''Literatur'''
'''siehe auch:'''
* George W. Weingart: ''Pyrotechnics'', Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint d. Ausg. 1943), ISBN 3831132704
* Karl Gelingsheim: ''Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten'' Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint), ISBN 3831129460
* August Eschenbacher: ''Die Feuerwerkerei oder die Fabrikation der Feuerwerkskörper. Eine Darstellung der gesamten Pyrotechnik.'' 1920, Survival Press, Radolfzell 2001, ISBN 3-8311-2743-3
* Jochen Gartz: ''Vom griechischen Feuer zum Dynamit – Eine Kulturgeschichte der Explosivstoffe.'' E.S.Mittler & Sohn, Hamburg 2007
* Alexander P. Hardt: ''Pyrotechnics.'' Pyrotechnica Publications, 2001, ISBN 0-929388-06-2
* Wolf-Ingo Hummig: ''Spezialeffekte im Theater/Studio.'' Verlag Hummig Effects, Peißenberg 1997, ISBN 3-931360-45-8
* Franz Sales Meyer: ''Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst''. Leipzig, 1898, Reprint: Survival Press, 2002, ISBN 383114012X
* Takeo Shimizu: ''Fireworks: The Art, Science, and Technique.'' 3. Auflage, Pyrotechnica Publications 1996, ISBN 0-929388-05-4
* Michael Russell: ''The Chemistry of Fireworks.'' Royal Society of Chemistry, 2000, ISBN 0-854045-98-8


* [[Böller]]
* [[Feuerwerk]]
* [[Technisches Feuerwerk]]
* [[Feuerwerk Silvester]]
* [[Feuerwerkskörper]]
* [[Feuerwerksrakete]]
* [[Pyrotechniker]]


'''Weblinks'''
wichtig:
* [[Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien]]




;Glossar:
*<!--fw-hp_lex-->[http://wiki.feuerwerk.net/ wiki.feuerwerk.net] – das Feuerwerk Wiki auf technik.feuerwerk.net
*<!--Meyer/Sauer--> Fritz Sauer KG: ''[http://www.feuerwerk-lexikon.de/ Pyrotechnik Lexikon]'' – folgt dem Werk von Franz Sales Meyer
;Pyrotechnikgesetz (Österreich): [http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht Suchbegriff ''Pyrotechnikgesetz''] ([[Rechtsinformationssystem der Republik Österreich]] RIS.BKA), [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/kunsttexte/Pyrotechnikgesetz.doc/ DOC-Datei] ([[Bundesministerium für Inneres]]), [http://www.events-peter.com/html/gesetz_pyrotechnik.html HTML] (events-peter.com)





Aktuelle Version vom 5. November 2023, 00:12 Uhr

Feuerwerkskörper verursachen immer wieder Brände
Tafel: Deutsches Museum
Foto: Rainer Schwarz
Feuerwerk Silvester ist nicht überall erlaubt.
Die ersten Verletzten gibt es bereits durch selbstgemachte Böller. Deshalb eine deutliche Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien
Hier wird die Zerstörungskraft solcher Pyrotechnik deutlich.
Foto: Polizei Sachsen
Gefahrgutklasse 1
Explosive Stoffe
Unterklasse 1.3 – Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen, aber nicht massenexplosionsfähig sind

Die Pyrotechnik weist auf eine Technik in Verbindung mit, meist explosiv ablaufender, Verbrennung hin.

  • Ein pyrotechnisches Erzeugnis ist eine Bezeichnung für Produkte der pyrotechnischen Industrie, in denen pyrotechnische Sätze (chemische Gemenge<ref name="ABC Chemie">Brockhaus ABC Chemie, VEB F. A. Brockhaus Verlag Leipzig 1965, S. 1149.</ref>) enthalten sind.
  • Ein pyrotechnischer Gegenstand bzw. pyrotechnischer Artikel ist als rechtliche Bezeichnung ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei dessen vorsätzlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
  • Ein pyrotechnischer Effekt ist anwendungsorientiert ein pyrotechnischer Gegenstand (Effektträger) und dessen Wirkung.

Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte.

Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in vielen Ländern dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden sie meist nach ihrer Gefährlichkeit und dem Gesamtsatzgewicht (Nettoexplosivstoffmasse, NEM) in verschiedene Klassen eingeteilt.
Der Transport ist im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.


Pyrotechnische Gegenstände

Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:

  • dem Pyrotechnischer Satz (einem Sauerstoffspender wie Nitrate#Salpeter|Salpeter und einem Brennstoff wie Kohle, Schwefel oder Aluminium)
  • diversen Umhüllungen aus Karton, Metall, Kunststoff und ähnlichem, die als Verdämmung den Druckaufbau ermöglichen; siehe Verdämmte Ladung
  • der Anfeuerung (dem Köder): Sie werden mit einfachen Zündschnur | Lunten oder zum Beispiel Brückenzündern (Elektrozünder) entzündet
  • sowie anderen Funktionsteilen.

Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung, die ganze Baugruppe als Körper bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.

Die explosionsgefährlichen Stoffe, die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen Sprengstoffen, da sie meist – physikalisch gesehen – nur schnell abbrennen (Deflagration) und nicht Detonation.

Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die Feuerwerkskörper, die für Vergnügungszwecke (Feuerwerk) verwendet werden.

Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, Zündmittel, Signalmittel und Ähnliches.

Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, Heizsätze zum Verschweißen von Kunststoffen oder Schweißen von Stahl (Thermit]]); Rauch- bzw. Schwelsätze entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Fotografie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas), Hagelabwehrraketen.

Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie Trinitrotoluol|TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.


Pyrotechnische Effekte bei den Karl-May-Festspiele 2021
Der Ölprinz - Schwarzes Gold am Gloomy Water


Pyrotechnischer Effekt

Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als Licht, Schall, Wärme, Druck (Physik), Bewegung (Physik) oder als Nebel oder Rauch bzw. der Körper, der diese Wirkung trägt.

Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:

  • Treibladung, Zerlegerladung, Efektladung, Pyrotechnischer Satz #Verzögerungssatz|Verzögerer
  • Knallkörper, Rauchkörper, Blitzkörper
  • Feuerwerksrakete |Rakete, Bodenfeuerwerk,Fallschirm effekt usw.

Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches Feuerwerk und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich Brandentfachung (etwa Brandbomben), Signaltransduktion|Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.

Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (Technisches Feuerwerk), z. B. als Seenotsignale, im Fahrzeugbau|Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.

Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch entzündbare flüssige Stoffe wie Propan, Motorenbenzin | Benzin oder Ethanol eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.


Rechtliches

Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Fertigungsverfahren|Bearbeiten, Verarbeitung (Recht), Verwenden, Verbringen, der Güterverkehr|Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.

Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Kategorien setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).

Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauchsatz|Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böllerschießen- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.

Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als Gefahrgut dem Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR. Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklasse (ADR), je nach Art des Satzes in eine der Verträglichkeitsgruppen.


allgemeine rechtliche Regelungen

Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnika (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist in der EU nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.

Ein Verbringen aus anderen EU-Staaten ist allerdings gestattet, so lange es sich auf Gegenstände der Kategorien F1, F2 (hier gibt es allerdings Beschränkungen, ausgenommen sind z. B. Raketen mit einer Nettoexplosivstoffmasse von über 20 g oder Bodenknallkörper mit Blitzknallsatz), T1, sowie P1 beschränkt. Das Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, sowie P2 bedarf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis.

Verboten sind allgemein:

  • Die nicht gewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (siehe z. B. PyroTG §14 in Österreich)
  • die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (z. B. PyroTG § 17 in Österreich)
  • die Verwendung bestimmter pyrotechnischer Gegenstände im Innenraum und in der Nähe von brandgefährdeten Gebäuden (z. B. in manchen deutsche Städten wegen des Denkmalschutzes)

Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den Waffenrecht|Waffengesetzen verbotene Waffen. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.

Zudem ist in nahezu allen Fußballstadion die Verwendung von Pyrotechnik per Stadionordnung untersagt. Strittig ist jedoch, ob es sich bei einem Verstoß rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt. Am 8. Februar 2020 fand im Hamburger Volksparkstadion erstmals in der deutschen Fußballgeschichte vor einem Bundesligaspiel eine genehmigte "Pyroshow" statt.


Richtlinie 2007/23/EG

Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt (Artikel 3):

a) Feuerwerkskörper
  • Kategorie 1: „sehr geringe Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120 dB(A,Imp.) im Abstand von 1 m, auch in geschlossenen Bereichen einschließlich Wohngebäuden zu verwenden;
  • Kategorie 2: „geringe Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120 dB(A,Imp.) im Abstand von 8 m, innerorts generell verboten, gem. Verordnung oder Genehmigung ab 16 Jahren in abgegrenzten Bereichen im Freien zu verwenden;
  • Kategorie 3: „mittelgroße Gefahr“, Schalldruckpegel von max. 120 dB(A,Imp.) im Abstand von 15 m, nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien zu verwenden;
  • Kategorie 4: „große Gefahr“, keine Schallpegel-Limit, nur nach behördlicher Genehmigung und durch ausgebildete Pyrotechniker in weiten offenen Bereichen im Freien zu verwenden;
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Theaterfeuerwerk)
  • Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;
  • Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in Theater und auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
  • Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für andere Zwecke, die eine geringe Gefahr darstellen;
  • Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für andere Zwecke, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.


Regelung im Rahmen des ADR/RID

Alle Feuerwerkskörper enthalten:

Explosivstoffe und unterliegen im Transport als Gefahrgut dem Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße|ADR (Straße) bzw. Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr|RID (Schiene). Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklasse (ADR) 1 bis 4, je nach Art des Effekts in eine der Verträglichkeitsgruppen G oder S. Normal erhältliche Feuerwerkskörper der Klasse 1.4G fallen wegen der minderen Gefährdung aber unter eine – für den Endkunden ausreichende – mengenmäßige Freigrenze. Großfeuerwerkseffekte sind aber als Klasse 1.3G, für Großkaliber bis 1.1G, nur unter den strengen rechtlichen Voraussetzungen des ADR zu transportieren.


Deutschland

In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz (Deutschland), SprengG) und § 6 Abs. (6) der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) pyrotechnische Gegenstände entsprechend den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:


Feuerwerkskörper

Unter diese Art fallen die typischen Feuerwerkskörper, die zu Silvester oder bei Großfeuerwerken abgebrannt werden.

Kategorie F1
Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr, auch teilweise in geschlossenen Räumen verwendbar, ganzjährig verkauf- und benutzbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (Mindestalter 12 Jahre) (früher Klasse I).
maximale NEM
Bengalfeuer 20 g
Bengalhölzer 3 g
Blitztabletten 2 g
Fontänen 7,5 g
Tischfeuerwerk 2,0 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 %
Wunderkerzen 7,5 g
  • z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen, Tischbomben, Blitzknatterbälle, Mini-Vulkane, Fontänen, Blitztabletten
Kategorie F2
Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind (im Folgenden kurz Pyrotechniker) (Mindestalter 18 Jahre) (früher Klasse II).


maximale NEM
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen 500 g
Bengalfackeln 50 g
Knallfrösche 10 g (nur Schwarzpulver zulässig)
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen 600 g, davon max. 500 g Nicht-Fontänten-Bauteile
Knallkörper 6 g Schwarzpulver
Bengalfeuer 250 g
Knatterartikel 15 g
Baby-Raketen, Mini-Raketen 1,5 g; max. 0,13 g Knallsatz
Pyrodrifter 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 3 g (kein Knallsatz zulässig)
Räder, Feuerräder 100 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max. 5 g
Raketen 75 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
Römische Lichter 50 g; je pyrotechn. Bauteil max. 10 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Blitzknallkörper 1 g Nitrat-Metallknallsatz oder 0,5 g Perchlorat-Metallknallsatz
Blitztablette 30 g
Bodenfeuerwirbel 25 g; pro pyrotechn. Bauteil max. 8 g
Doppelschläge 10 g Schwarzpulver
Feuertöpfe 50 g, max. 5 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Feuertöpfe mit nicht-pyrotechnischen Elementen 8 g Nitrocellulose mit einem Massenanteil von nicht mehr als 12,6 %
Feuerwerksrohre 25 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
Fontänen 250 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 5 g
Sprungräder 25 g, pro pyrotechn. Bauteil max. 5 g
steigende Wirbel 30 g
Wunderkerzen 50 g
  • Einzelartikel mit Pfeifsatz, insbesondere Luftheuler, sind in Deutschland seit 2007 verboten.
Kategorie F3
Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse III).
maximale NEM<ref name=":0" />
Batterien oder Kombinationen ohne Fontänen 1000 g, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM
Batterien oder Kombinationen mit Fontänen 3000 g, davon max. 1000 g Nicht-Fontänen-Bauteile, enthaltene Knallkörper: max. 1000 g Gesamt-NEM; enthaltene Blitzknallkörper: max. 250 g Gesamt NEM
Knallkörper 10 g Schwarzpulver
Bengalfeuer 1000 g
Räder, Feuerräder 900 g, jedes einzelne Bauteil max. 150 g, jeder enthaltene Heuler (Pfeifsatz) max.

20 g

Raketen 200 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 50 g Schwarzpulver oder 20 g Nitrat-Metallknallsatz oder 10 g Perchlorat-Metallknallsatz
Römische Lichter 250 g; je pyrotechn. Bauteil max. 50 g, max. 10 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Blitzknallkörper 10 g Nitrat-Metallknallsatz oder 5 g Perchlorat-Metallknallsatz
Feuertöpfe 200 g, max. 25 Bauteile mit Knallsatz (je Teil max. 5 g Schwarzpulver oder 2 g Nitrat-Metallknallsatz oder 1 g Perchlorat-Metallknallsatz)
Feuerwerksrohre 40 g, enthaltener Knallsatz oder Zerlegerladung: max. 20 g Schwarzpulver oder 8 g Nitrat-Metallknallsatz oder 4 g Perchlorat-Metallknallsatz
Fontänen 1000 g, jeder enthaltene Pfeifsatz max. 20 g
Steigende Kronen 160 g, max. 8 Bauteile mit je max. 20 g; Knallsätze: 10 g Schwarzpulver oder 4 g Nitrat-Metallknallsatz oder 2 g Perchlorat-Metallknallsatz
Kategorie F4
Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse IV).
  • Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, Feuerwerksrakete|Raketen für Großfeuerwerke


Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.

Kategorie T1
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefährdung (früher Klasse T1), erhältlich das ganze Jahr über, ab 18 Jahre.
Kategorie T2
Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.


Sonstige Pyrotechnische Gegenstände

All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.

Kategorie P1
Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr (früher Klasse T1), erhältlich das ganze Jahr über ab 18 Jahren.
Kategorie P2
Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.
  • Beispiele: Treibsatz (Modellrakete), Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleichtflugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer


CE-Kennzeichnung und BAM-Kennzeichen

Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen einem Konformitätsbewertung|Konformitätsnachweisverfahren. Ein pyrotechnischer Gegenstand darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er dieses Verfahren besteht und ein CE-Zeichen besitzt. Für bereits zugelassene Gegenstände ist nach § 47 SprengG eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2017 vorhanden. Bis dahin dürfen zugelassene Gegenstände weiterhin hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Für Gegenstände der Klasse IV gilt eine besondere Regelung.

Folgende Ausführungen gelten für das Verfahren, das bis zum 30. September 2009 gültig war: Pyrotechnische Gegenstände müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein.
Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen.

Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:

Klasse Zulassungszeichen Beispiel
I BAM-FI-xxxx BAM-FI-1079 Wunderkerze Mini
II BAM-FII-xxxx BAM-FII-2464 Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss
III BAM-FIII-xxxx BAM-FIII-0349 Fontäne in Gold
IV (siehe unten)
T1 BAM-FT1-xxxx BAM-FT1-0697 Raketenmotor für Flugmodelle D7-3
T2 BAM-FT2-xxxx BAM-FT2-0004 Handsignalrakete, rot
Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt.


Am 4. Jänner 2010 wurde das seit 1974 in Österreich geltende Pyrotechnikgesetz 1974 von einem neuen, modernisierten Gesetz abgelöst. Neben der Harmonisierung der EU-Rechtsnormen berücksichtigt es auch die geänderte Situation der Pyrotechnik in den letzten Jahrzehnten. Die Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände erfolgt nun in Kategorien (früher „Klassen“). Dadurch werden die Gegenstände nicht mehr primär nach deren Satzgewicht, sondern nach Einsatzgebiet, Gefährlichkeit und Lärmentwicklung eingeteilt.


Feuerwerkskörper

Unter diesen Titel fallen Raketen, Bomben, Bombetten und Batterien, die für den Gebrauch in Feuerwerken bestimmt sind.

Kategorie F1 (entspricht etwa der bisherigen Klasse I)

Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „sehr gering“
Verwendung: (auch) in geschlossenen Bereichen
Lärmpegel: max. 120 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 12 Jahre
Auflagen: keine

Kategorie F2 (entspricht etwa der bisherigen Klasse II)

Gefahr (lt. PyroTG 2010 §11): „gering“
Verwendung: in abgegrenzten Bereichen im Freien (Verbot der Verwendung in geschlossenen Räumen), gegebenenfalls unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 138 dB auf 1 m
Klientel: Personen ohne besondere Sachkenntnis
Mindestalter: 16 Jahre
Auflagen: Die Verwendung im Ortsgebiet (gem. StVO) ist ganzjährig verboten.

Kategorie F3 (entspricht etwa der bisherigen Klasse III)

Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „mittel“
Verwendung: in weiten, offenen Bereichen im Freien, unter Einhaltung von Sicherheitsabstand
Lärmpegel: max. 144 dB auf 1 m
Klientel: Personen mit Sachkenntnis
Mindestalter: 18 Jahre
Auflagen: Nachweis von Sachkenntnis erforderlich, Verwendung nur nach behördlicher Genehmigung

Kategorie F4 (entspricht etwa der bisherigen Klasse IV)

Gefahr (lt. PyroTG 2010 § 11): „groß“
Verwendung: keine Einschränkungen
Lärmpegel: unbegrenzt
Mindestalter: 18 Jahre
Klientel: Personen mit Fachkenntnissen
Auflagen: Nur durch Personen mit Fachkenntnis unter Einhaltung von Sicherheitsabstand zu verwenden


Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Unter diesen Titel fallen Blitz-, Knall- und Sprühsätze die für den Gebrauch auf Bühnen und in Theatern bestimmt sind.

Kategorie T1
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen.
Kategorie T2
Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.


Sonstige pyrotechnische Gegenstände

Unter diesen Titel fallen Gegenstände, die keiner der beiden vorigen Kategorien zugeordnet werden können.

Kategorie P1
Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen
Kategorie P2
Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind (zum Beispiel: Zündmittel, Stoppine, Hagelabwehrraketen, Modellraketenmotoren, Leuchtsterne und Vorerzeugnisse)


Pyrotechnische Sätze

Unter diesen Titel fallen lose Sätze und Stoffgemische.

Kategorie S1
Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht
Kategorie S2
Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen


Besitz und Verwendung

  • Kategorie F1: ab dem 12. Lebensjahr
  • Kategorien F2 und S1: ab dem 16. Lebensjahr
  • Kategorien T1 und P1: ab dem 18. Lebensjahr
  • Kategorie F3 und P2: ab dem 18. Lebensjahr, Nachweis von Sachkunde und behördliche Bewilligung
  • Kategorien F4, T2 und S2: ab dem 18. Lebensjahr, Nachweis von Fachkenntnis und behördliche Bewilligung

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung von Sachkunde und Fachkenntnis (höherwertig). Die jeweils nötige Kenntnis kann nach dem vorliegenden Gesetz nur noch durch Ausbildungslehrgänge in staatlichen bzw. staatlich anerkannten Schulungseinrichtungen erlangt werden. Nach der Ausbildung ist zusätzlich noch eine festgelegte Anzahl von Praxiseinsätzen nötig. (siehe auch Pyrotechniker#Österreich|Pyrotechniker in Österreich)


Schweiz

Zuständig für die Zulassung ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Maßgebend ist hierbei das Sprengstoffgesetz (Schweiz) (SprstG) und die Sprengstoffverordnung (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den Kanton (Schweiz) (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV).

Kleinstfeuerwerk|Kategorie I
umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.
Kategorie II
umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
Kategorie III
umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
Kategorie IV
umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefährdungspotential, die nicht in den Detailhandel gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht. Seit dem 1. Januar 2014 ist auch in der Schweiz ein Pyrotechnikerschein zum Abbrennen von Artikeln dieser Kategorie notwendig.
Kategorien G1, G2, G3
umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (außer für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.



siehe auch:

wichtig:



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