§ 303 StGB

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Brand vermutlich durch eine Zigarette
siehe: Kriminalprävention
Foto: PGT

Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.


(3) Der Versuch ist strafbar.












Bei dem § 303 StGB handelt es sich um eine Antragsdelikt
Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden.
Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag eine Voraussetzung für die Strafverfolgung.




siehe auch:



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