§ 303 StGB
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Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
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Sachbeschädigung (Antragsdelikt) durch Feuer ist ein Vergehen
Foto: FW Weissach im Tal -
Kleidercontainer
Foto: FFW Taucha -
das Laub im Laubkorb / Schlammfangeimer geriet in Brand
Foto: FFW Fürstenfeldbruck -
eine brennende Parkbank ist hier Tatobjekt
Foto: FF Friedberg - Hessen
Bei dem § 303 StGB handelt es sich um eine Antragsdelikt
Absolute Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden.
Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag eine Voraussetzung für die Strafverfolgung.
siehe auch:
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