Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 26. November 2012, 13:05 Uhr

Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus Polen und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Der Schwerpunkt liegt hier offensichtlich bei Knallkörpern und Kugelbomben unterschiedlichster Größen.

Diese Pyrotechnik, z.B. Knallkörper wie:

"La Bomba",
"colour salute" oder
"Delova Rana ", sind gefährlich und ihre Verwendung mit hohem gesundheitlichen Risiko verbunden.


Ursächlich hierfür ist das Stoffgemisch, welches in diesen Feuerwerkskörpern enthalten und letztlich dafür verantwortlich ist, dass wir einen Knall- oder Leuchteffekt wahrnehmen. Man nennt dies einen pyrotechnischen Satz und dieser besteht bei den gefährlichen Gegenständen aus einer Mischung aus Kaliumperchlorat und Aluminium.
Derartige Sätze sind im europäischen Rahmen in Silvesterfeuerwerk (Feuerwerkskategorie 2) zwar grundsätzlich zulässig, allerdings nur in geringen Mengen, bei Knallkörpern bis maximal 0,5 Gramm.
In Deutschland dürfen derartige Knallkörper auf Grundlage einer nationalen Regelung im Sprengstoffgesetz jedoch nur durch den Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis verwendet werden.


Die oben genannten und sehr weit verbreiteten Produkte enthalten von 2,0 bis 50 (!) Gramm Satzmasse und überschreiten den zulässigen Wert somit um ein Vielfaches. Missbräuchliche Verwendung derartiger Knallkörper kann nicht nur zu beachtlichem Sachschaden sondern auch zu schweren körperlichen Schädigungen führen, von Augenverletzungen bis hin zum Verlust der gesamten Hand. Die übergroße Mehrzahl dieser Feuerwerkskörper sind bis zum heutigen Tag nicht geprüft, man spricht auch von einer Nichtzulassung. Aufgrund einer europäischen Harmonisierung des Sprengstoffrechtes gelten seit 2009 einheitliche Prüf- und Zulassungsmechanismen, man spricht hier vom Konformitätsbewertungsverfahren. Hat ein Produkt diese Prozedur erfolgreich durchlaufen, erhält es eine spezielle Kennzeichnung, deren zentraler und augenscheinlichster Bestandteil das CE-Zeichen ist, sicher bekannt von technischen Geräten. Die bis dato bekannte „BAM-Nummer“ hat noch Gültigkeit bis 2017 und wird danach gänzlich durch die CE-Kennzeichnung abgelöst.


Wer mit Gegenstände ohne BAM-Nummer (richtig: BAM-Identifikationszeichen) oder ohne CE-Kennzeichnung umgeht, macht sich gemäß Sprengstoffgesetz einer Straftat verdächtig. Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen. Die Bundespolizei wird bei entsprechenden Feststellungen rigoros ein Strafverfahren einleiten.