Warnung vor Einfuhr von Pyrotechnik aus Polen und Tschechien: Unterschied zwischen den Versionen

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Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von [[Feuerwerkskörper]]n aus Polen und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Der Schwerpunkt liegt hier offensichtlich bei Knallkörpern und Kugelbomben unterschiedlichster Größen.
Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von [[Feuerwerkskörper]]n aus Polen und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Der Schwerpunkt liegt hier offensichtlich bei Knallkörpern und Kugelbomben unterschiedlichster Größen.



Version vom 26. November 2012, 13:19 Uhr

Hier wird die Zerstörungskraft solcher Pyrotechnik deutlich

.

Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei eine zunehmende Einfuhr von Feuerwerkskörpern aus Polen und Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Der Schwerpunkt liegt hier offensichtlich bei Knallkörpern und Kugelbomben unterschiedlichster Größen.

Diese Pyrotechnik, z.B. Knallkörper wie:

"La Bomba",
"colour salute" oder
"Delova Rana ", sind gefährlich und ihre Verwendung mit hohem gesundheitlichen Risiko verbunden.


Ursächlich hierfür ist das Stoffgemisch, welches in diesen Feuerwerkskörpern enthalten und letztlich dafür verantwortlich ist, dass wir einen Knall- oder Leuchteffekt wahrnehmen. Man nennt dies einen pyrotechnischen Satz und dieser besteht bei den gefährlichen Gegenständen aus einer Mischung aus Kaliumperchlorat und Aluminium.
Derartige Sätze sind im europäischen Rahmen in Silvesterfeuerwerk (Feuerwerkskategorie 2) zwar grundsätzlich zulässig, allerdings nur in geringen Mengen, bei Knallkörpern bis maximal 0,5 Gramm.
In Deutschland dürfen derartige Knallkörper auf Grundlage einer nationalen Regelung im Sprengstoffgesetz jedoch nur durch den Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis verwendet werden.


Die oben genannten und sehr weit verbreiteten Produkte enthalten von 2,0 bis 50 (!) Gramm Satzmasse und überschreiten den zulässigen Wert somit um ein Vielfaches. Missbräuchliche Verwendung derartiger Knallkörper kann nicht nur zu beachtlichem Sachschaden sondern auch zu schweren körperlichen Schädigungen führen, von Augenverletzungen bis hin zum Verlust der gesamten Hand. Die übergroße Mehrzahl dieser Feuerwerkskörper sind bis zum heutigen Tag nicht geprüft, man spricht auch von einer Nichtzulassung.
Aufgrund einer europäischen Harmonisierung des Sprengstoffrechtes gelten seit 2009 einheitliche Prüf- und Zulassungsmechanismen, man spricht hier vom Konformitätsbewertungsverfahren. Hat ein Produkt diese Prozedur erfolgreich durchlaufen, erhält es eine spezielle Kennzeichnung, deren zentraler und augenscheinlichster Bestandteil das CE-Zeichen ist, sicher bekannt von technischen Geräten. Die bis dato bekannte „BAM-Nummer“ hat noch Gültigkeit bis 2017 und wird danach gänzlich durch die CE-Kennzeichnung abgelöst.


Wer mit Gegenstände ohne BAM-Nummer (richtig: BAM-Identifikationszeichen) oder ohne CE-Kennzeichnung umgeht, macht sich gemäß Sprengstoffgesetz einer Straftat verdächtig. Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen.
Die Bundespolizei wird bei entsprechenden Feststellungen rigoros ein Strafverfahren einleiten.



§ 40 Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis

1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,
3. explosionsgefährliche Stoffe
a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt odere) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.


(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.


Quelle:

  • Polizei Sachsen