§ 306 StGB: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Dreh-LeiterbildIMG 2081.JPG|thumb|300px|[[Brandstiftung]] ist ein [[Verbrechen]] / [[Straftat]]<br/>gem. § 306 StGB in Versmold/ Westfalen<br/>Bild von der [[Drehleiter]]<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]]
[[Datei:Brennender Bagger.jpg|thumb|250px|es wurde ein Bagger (Arbeitsmaschine gem. '''[[§ 306 StGB]]''') angesteckt<br/>Foto: Holger Gadinger]]
[[Datei:Brennender Bagger.jpg|thumb|300px|es wurde ein Bagger (Arbeitsmaschine gem. § 306 StGB) angesteckt<br/>Foto: Holger Gadinger]]
[[Datei:Brandstiftung Roller PGT.jpg|thumb|250px|[[Brandstiftung]] gem. [[§ 306 StGB]]. Hoffentlich besteht die [[Teilkaskoversicherung]].<br/>Foto: PGT]]
[[Datei:Brandstiftung Roller PGT II.jpg|thumb|300px|[[Brandstiftung]] gem. § 306 StGB. Hoffentlich besteht die [[Teilkaskoversicherung]].<br/>Foto: PGT]]
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§ 306 [[Brandstiftung]]




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6.  land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
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in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
: in [[Brand]] setzt oder  
: durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,<br>
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.


(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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'''siehe auch:'''
siehe auch:


* [http://www.juris.de/purl/gesetze/StGB_!_306 Juris]   
* [http://www.juris.de/purl/gesetze/StGB_!_306 Juris]   
* '''[http://www.brand-feuer.de/images/2/2c/Prof._Ch._Safferling_12-2014-Brandstiftung.pdf Ausarbeitung Brandstiftungsdelikte von Herrn Prof. Dr. Safferling]'''
* [http://www.brand-feuer.de/images/2/2c/Prof._Ch._Safferling_12-2014-Brandstiftung.pdf Ausarbeitung Brandstiftungsdelikte von Herrn Prof. Dr. Safferling]


   
   
'''§ 306a StGB Schwere Brandstiftung'''    
§ 306a StGB Schwere [[Brandstiftung]]    


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
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1.  ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
1.  ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
   
   
2.  eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
2.  eine [[Kirche]] oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
   
   
3.  eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,  
3.  eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,  
   
   
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
in [[Brand]] setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.


(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
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'''§ 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung'''
§ 306b StGB Besonders schwere [[Brandstiftung]]
    
    


(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(1) Wer durch eine [[Brandstiftung]] nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.


(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a1.  einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a1.  einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
   
   
2.  in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
* 2.  in der Absicht handelt, eine andere [[Straftat]] zu ermöglichen oder zu verdecken oder
   
   
3.  das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
* 3.  das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
   
   


   
   
'''§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge'''
§ 306c StGB [[Brandstiftung]] mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Verursacht der [[Täter]] durch eine [[Brandstiftung]] nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


   
   


'''§ 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung'''
§ 306d StGB Fahrlässige [[Brandstiftung]]
    
    


(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit fahrlässig] handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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'''§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr'''
§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
    
    
(1) Wer fremde 1.  feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
(1) Wer fremde  
 
1.  feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
   
   
2.  Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
2.  Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
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3.  Wälder, Heiden oder Moore oder
3.  Wälder, Heiden oder Moore oder
   
   
4.  bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4.  bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes [[Feuer]] oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.


(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit fahrlässig]] handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 






   
   
siehe auch:
siehe auch:


: [[§ 303 StGB]]
* [[Offizialdelikt]]
* [[Gericht]]
* [[Haftbefehl]]
* [[Staatsanwaltschaft]]
* [[Strafanzeige]]
* [[Sachbeweis]]
* [[Tatbestand]]
* [[Verbrechen]]




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[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Recht]]
[[Kategorie:Kriminalpolizei]]
[[Kategorie:Kriminalpolizei]]

Aktuelle Version vom 7. September 2023, 13:20 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


Brandstiftung ist ein Verbrechen / Straftat
gem. § 306 StGB in Versmold/ Westfalen
Bild von der Drehleiter
Foto: Rainer Schwarz
es wurde ein Bagger (Arbeitsmaschine gem. § 306 StGB) angesteckt
Foto: Holger Gadinger
Brandstiftung gem. § 306 StGB. Hoffentlich besteht die Teilkaskoversicherung.
Foto: PGT
§§ 306 ff StGB


§ 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde

1. Gebäude oder Hütten,

2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. Warenlager oder -vorräte,

4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. Wälder, Heiden oder Moore oder

6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


siehe auch:


§ 306a StGB Schwere Brandstiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder

3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


§ 306b StGB Besonders schwere Brandstiftung


(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,

  • 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
  • 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.


§ 306c StGB Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


§ 306d StGB Fahrlässige Brandstiftung


(1) Wer in den Fällen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr

(1) Wer fremde

1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,

2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,

3. Wälder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern, durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig] handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.





siehe auch:



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