Bauordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Bauordnung''' ('''BauO''') oder '''Landesbauordnung''' ('''LBO''') des jeweiligen '''Bundeslandes''' ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts.<br/>  
Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts.<br/>  
Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.
Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.




'''Anforderungen bei Bauvorhaben'''  
'''Anforderungen bei Bauvorhaben'''  
 
[[Datei:M. Arning Schulbrand HH 2018.jpg|thumb|300px|[[Brandbekämpfung]] beim Schulbrand erfolgt mittels [[Drehleiter]]. An diesem Beispiel ist gut erkennbar, wie wichtig eine Bauordnung ist.<br/>Foto: [[Michael Arning]] ]]
Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.
Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des [[Bauordnungsrecht]]s; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.


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Datei:Altstadt Rietberg RS 2013.jpg|die Altstadt von Rietberg / NRW
Datei:Altstadt Rietberg RS 2013.jpg|die Altstadt von Rietberg, NRW
Datei:Bauernhof MV RS 2013.jpg|ein Gehöft in MV
Datei:Bauernhof MV RS 2013.jpg|ein Gehöft in M/V
Datei:Bielefeld RS 2015.jpg|die Innenstadt Bielefeld
Datei:Bielefeld RS 2015.jpg|die Innenstadt Bielefeld
Datei:Fa. Miele RS 2018.jpg|eine große Fabrik in Gütersloh
Datei:Fa. Miele RS 2018.jpg|eine große Fabrik in Gütersloh
Datei:Festung Königstein RS 2015.jpg|ob damals eine Baugenehmigung beantragt wurde? Die Festung Königstein in Sachsen
Datei:Festung Königstein RS 2015.jpg|ob damals eine Baugenehmigung beantragt wurde? Die Festung Königstein in Sachsen
Datei:Grevenkamp RS 2018.jpg|die Siedlung Grevenkamp in Herzebrock / NRW
Datei:Grevenkamp RS 2018.jpg|die Siedlung Grevenkamp in Herzebrock, NRW
Datei:Kraftwerk Hamm RS 2013.jpg|ein Kraftwerk in NRW
Datei:Kraftwerk Hamm RS 2013.jpg|ein Kraftwerk in NRW
Datei:Längste Gebäude der Welt.jpg|das längste Gebäude der Welt auf Rügen / MV
Datei:Längste Gebäude der Welt.jpg|das längste [[Gebäude]] der Welt auf Rügen, M/V
Datei:Leuchtturm St. Petzer Ording RS 2015.jpg|der Leuchtturm von St. Peter Ording
Datei:Leuchtturm St. Petzer Ording RS 2015.jpg|der Leuchtturm von St. Peter Ording
Datei:Rostock RS 2013.jpg|die Hafenanlage von Rostock
Datei:Rostock RS 2013.jpg|die Hafenanlage von Rostock
Datei:Runde Parkplätze 2015 RS.jpg|runde Parkplätze
Datei:Runde Parkplätze 2015 RS.jpg|runde Parkplätze
Datei:Siedlung auf dem Daarst RS 2013.jpg|eine Siedlung auf dem Daarst
Datei:Siedlung auf dem Daarst RS 2013.jpg|eine Siedlung auf dem Darß Zingst
Datei:Siedlung im Tal 2015 RS.jpg|oder in den Alpen
Datei:Siedlung im Tal 2015 RS.jpg|oder in den Alpen
Datei:Verwaltung und Polizei GTL RS 2017.jpg|die Kreisverwaltung mit Polizei Gütersloh
Datei:Verwaltung und Polizei GTL RS 2017.jpg|die Kreisverwaltung mit Polizei Gütersloh
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Datei:Schule Herzebrock RS 2013.jpg|eine Schule in Herzebrock
Datei:Waren Hafen 2013 RS.jpg|die Hafenstadt Waren Müritz, M/V
Datei:Museum aan de Stroom in Antwerpen-B RS 4-23.jpg|das Museum aan de Stroom in Antwerpen-B
Datei:Alte Feuerwache Antwerpen RS 4 23.jpg|thumb|300px|ehemaliges [[Feuerwehrgerätehaus]] Antwerpen
Datei:Kubushaus Rotterdam NL R. Schwarz.jpg|die Kubushäuser von Rotterdam
Datei:Burj Khalifa Dubai 2023 Aussicht B. Schwarz 7-23.JPG|Blick vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Burj_Khalifa Burj Khalifa], vor vielen Jahren noch Wüste
Datei:Spitzenhäuschen, D. Sinder 8 - 23.jpeg|das [https://www.spitzhaeuschen.de/ Spitzhäuschen] Baujahr 1416<br>Foto: Dennis Sinder
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'''andere Regelungen'''
'''andere Regelungen'''


Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
* den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens,
* den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens,
* die Organisation der [[Bauaufsichtsbehörde]]n und
* die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und
* die Voraussetzungen für die [[Bauvorlageberechtigung]].
* die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung.


Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige [[Erlass (Verwaltungsrecht)|Erlasse]] und [[Durchführungsbestimmung]]en sowie [[Technik|technische]] Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte [[Rechtsnorm]]en.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen.


Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht&nbsp;– beispielsweise die [[Stellplatzverordnung|Garagenverordnung]], Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, [[Betrieb]]en, [[Kraftwerk|Kleinkraftwerken]] usw.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht&nbsp;– beispielsweise die Stellplatzverordnung|Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, Betrieben, Kraftwerk|Kleinkraftwerken usw.


Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der [[Land (Österreich)|Bundesländer]] in [[Österreich]]. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinden]] in der [[Gemeindebauordnung]] oder der [[Gemeindesatzung]] festlegen.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Land (Österreich)|Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinde (Österreich) in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen.




'''Geschichte'''  
'''Geschichte'''  


Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie [[Zunft|Zünften]] und [[Bauhütte]]n überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zunft|Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.


In der Zeit des [[Absolutismus]] kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.
In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.


Danach setzte in Deutschland im Zuge der [[Entbürokratisierung]] eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim [[Bauherr]]n, unterstützt durch die [[Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten]].
Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten.
Verstöße werden im Nachhinein durch [[Bußgeld]]er, [[Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen]] usw. geahndet.
Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen usw. geahndet.




'''Musterbauordnung'''
'''Musterbauordnung'''


Die '''Musterbauordnung''' ('''MBO''') soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der ''Bauministerkonferenz (ARGEBAU)''; in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der ''Bauministerkonferenz (ARGEBAU)''; in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.


''„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.
''„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.


''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der [[Bauprodukt]]e und [[Bauart]]en sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“''<ref>[http://www.dibt.de/de/Data/Musterbauordnung_info.pdf ''Musterbauordnung''] (PDF; 9&nbsp;kB) Merkblatt des [[Deutsches Institut für Bautechnik|Deutschen Instituts für Bautechnik]] (DIBt)</ref> <!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. [[Amtliches Werk]] nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) [[/Amtliches_Werk#Deutschland]] FREI. Neun-x ------>
''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“'' <!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. Amtliches Werk nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) /Amtliches_Werk#Deutschland FREI. Neun-x ------>




'''Weblinks'''
'''Weblinks'''


* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres [[Landesrecht]]s zu nutzen.
* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres Landesrechts zu nutzen.
 
* [http://www.bauordnungen.de/ Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell]
* [http://www.bauordnungen.de/ Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell]
* [http://www.bauordnungen.com/ Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen]
* [http://www.bauordnungen.com/ Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen]




: [[Baurecht]]
: [[Bauamt]]
: [[Baugesetzbuch]]
: [[Bauordnungsrecht]]
* [[Brandschutz-Patente]] oder
* '''[[Standortanzeige von Feuerlöschsystemen]]'''
'''siehe auch:'''
* Evakuierungssimulation
* EN 1125
* [[Fluchtbalkon]]
* [[Brandschutz-Patente]]
* [[Brandschutzplan]]
* [[Brandschutzzeichen]]
* [[Fluchtweg- und Treppensicherung mittels Wassernebel-Niederdruck]]
* [[Notausgang]]
* [[Notbeleuchtung]]
* [[Notlichtsystem - Voraussetzungen]]
* [["Laser Orientation System 50" (LOS-50)]]
* [[Rettungsweg]]
* [[Versammlungsstättenverordnung]]





Aktuelle Version vom 11. Januar 2024, 18:48 Uhr

Bitte jede Verordnung oder jeden Gesetzestext auf Aktualität prüfen


Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts.
Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.


Anforderungen bei Bauvorhaben

Brandbekämpfung beim Schulbrand erfolgt mittels Drehleiter. An diesem Beispiel ist gut erkennbar, wie wichtig eine Bauordnung ist.
Foto: Michael Arning

Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.

Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das Grundstück, zum anderen auf seine Bebauung:

  • die Erschließung
  • die Art der baulichen Nutzung
  • die Abstandsflächen
  • die Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen
  • den Nachbarschutz
  • das gesunde Wohnen (Belichtung, Raumhöhen, Schall-, Kälte- und Wärmeschutz)
  • die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen
  • die Eignung von Bauprodukten
  • die Standsicherheit
  • die Flucht- und Rettungswege
  • die Sicherheit von Baustelle und Bauwerk


Anhand der Bilder ist die Vielfalt des Bauwesens gut erkennbar.
Fotos: Rainer Schwarz



andere Regelungen

Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie

  • den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens,
  • die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und
  • die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung.

Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen.

Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Stellplatzverordnung|Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kraftwerk|Kleinkraftwerken usw.

Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Land (Österreich)|Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinde (Österreich) in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen.


Geschichte

Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zunft|Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.

In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der Prävention durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.

Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten. Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen usw. geahndet.


Musterbauordnung

Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.

„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.

Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“


Weblinks

  • Hinweis: Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres Landesrechts zu nutzen.


Baurecht
Bauamt
Baugesetzbuch
Bauordnungsrecht

siehe auch:


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