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Datei:Leuchtturm St. Petzer Ording RS 2015.jpg|der Leuchtturm von St. Peter Ording | Datei:Leuchtturm St. Petzer Ording RS 2015.jpg|der Leuchtturm von St. Peter Ording | ||
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Datei:Schule Herzebrock RS 2013.jpg|eine Schule in Herzebrock | Datei:Schule Herzebrock RS 2013.jpg|eine Schule in Herzebrock | ||
Datei:Waren Hafen 2013 RS.jpg|die Hafenstadt Waren Müritz, M/V | Datei:Waren Hafen 2013 RS.jpg|die Hafenstadt Waren Müritz, M/V | ||
Datei:Museum aan de Stroom in Antwerpen-B RS 4-23.jpg|das Museum aan de Stroom in Antwerpen-B | |||
Datei:Alte Feuerwache Antwerpen RS 4 23.jpg|thumb|300px|ehemaliges [[Feuerwehrgerätehaus]] Antwerpen | |||
Datei:Kubushaus Rotterdam NL R. Schwarz.jpg|die Kubushäuser von Rotterdam | |||
Datei:Burj Khalifa Dubai 2023 Aussicht B. Schwarz 7-23.JPG|Blick vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Burj_Khalifa Burj Khalifa], vor vielen Jahren noch Wüste | |||
Datei:Spitzenhäuschen, D. Sinder 8 - 23.jpeg|das [https://www.spitzhaeuschen.de/ Spitzhäuschen] Baujahr 1416<br>Foto: Dennis Sinder | |||
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Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie | Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie | ||
* den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, | * den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, | ||
* die Organisation der | * die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und | ||
* die Voraussetzungen für die | * die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung. | ||
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte | Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen. | ||
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die | Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Stellplatzverordnung|Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu [[Schornstein]]en und [[Kamin]]en, Betrieben, Kraftwerk|Kleinkraftwerken usw. | ||
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der | Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Land (Österreich)|Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinde (Österreich) in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen. | ||
'''Geschichte''' | '''Geschichte''' | ||
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie | Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zunft|Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen. | ||
In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand. | In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der [[Brandschutz|Prävention]] durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand. | ||
Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim | Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten. | ||
Verstöße werden im Nachhinein durch | Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen usw. geahndet. | ||
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''„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt. | ''„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt. | ||
''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der | ''Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“'' <!--- das DIBt ist eine Bund-Länder-Einrichtung. Öffentliche Informationen sind als sog. Amtliches Werk nach § 5 Urheberrechtsgesetz (Deutschland) /Amtliches_Werk#Deutschland FREI. Neun-x ------> | ||
'''Weblinks''' | '''Weblinks''' | ||
* ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres | * ''Hinweis'': Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres Landesrechts zu nutzen. | ||
* [http://www.bauordnungen.de/ Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell] | * [http://www.bauordnungen.de/ Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell] | ||
* [http://www.bauordnungen.com/ Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen] | * [http://www.bauordnungen.com/ Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen] | ||
: [[Baurecht]] | : [[Baurecht]] | ||
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: [[Bauordnungsrecht]] | : [[Bauordnungsrecht]] | ||
* [[Brandschutz-Patente]] oder | |||
* '''[[Standortanzeige von Feuerlöschsystemen]]''' | |||
'''siehe auch:''' | |||
* Evakuierungssimulation | |||
* EN 1125 | |||
* [[Fluchtbalkon]] | |||
* [[Brandschutz-Patente]] | |||
* [[Brandschutzplan]] | |||
* [[Brandschutzzeichen]] | |||
* [[Fluchtweg- und Treppensicherung mittels Wassernebel-Niederdruck]] | |||
* [[Notausgang]] | |||
* [[Notbeleuchtung]] | |||
* [[Notlichtsystem - Voraussetzungen]] | |||
* [["Laser Orientation System 50" (LOS-50)]] | |||
* [[Rettungsweg]] | |||
* [[Versammlungsstättenverordnung]] | |||
Aktuelle Version vom 11. Januar 2024, 18:48 Uhr
Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts.
Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.
Anforderungen bei Bauvorhaben
Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das Grundstück, zum anderen auf seine Bebauung:
- die Erschließung
- die Art der baulichen Nutzung
- die Abstandsflächen
- die Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen
- den Nachbarschutz
- das gesunde Wohnen (Belichtung, Raumhöhen, Schall-, Kälte- und Wärmeschutz)
- die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen
- die Eignung von Bauprodukten
- die Standsicherheit
- die Flucht- und Rettungswege
- die Sicherheit von Baustelle und Bauwerk
Anhand der Bilder ist die Vielfalt des Bauwesens gut erkennbar.
Fotos: Rainer Schwarz
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die Altstadt von Rietberg, NRW
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ein Gehöft in M/V
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die Innenstadt Bielefeld
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eine große Fabrik in Gütersloh
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ob damals eine Baugenehmigung beantragt wurde? Die Festung Königstein in Sachsen
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die Siedlung Grevenkamp in Herzebrock, NRW
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ein Kraftwerk in NRW
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das längste Gebäude der Welt auf Rügen, M/V
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der Leuchtturm von St. Peter Ording
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die Hafenanlage von Rostock
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runde Parkplätze
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eine Siedlung auf dem Darß Zingst
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oder in den Alpen
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die Kreisverwaltung mit Polizei Gütersloh
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eine Schule in Herzebrock
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die Hafenstadt Waren Müritz, M/V
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das Museum aan de Stroom in Antwerpen-B
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ehemaliges Feuerwehrgerätehaus Antwerpen
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die Kubushäuser von Rotterdam
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Blick vom Burj Khalifa, vor vielen Jahren noch Wüste
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das Spitzhäuschen Baujahr 1416
Foto: Dennis Sinder
andere Regelungen
Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
- den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens,
- die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und
- die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung.
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen.
Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Stellplatzverordnung|Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kraftwerk|Kleinkraftwerken usw.
Gleiches gilt auch für die Bauordnungen der Land (Österreich)|Bundesländer in Österreich. Gewisse zusätzliche Einschränkungen können die einzelnen Gemeinde (Österreich) in der Gemeindebauordnung oder der Gemeindesatzung festlegen.
Geschichte
Die Wurzeln der heutigen Bauordnungen gehen auf innerhalb berufsständischer Organisationen wie Zunft|Zünften und Bauhütten überlieferte Anforderungen an Bauwerke zurück. Mit dem Anwachsen der Städte nahmen die Sicherheitsanforderungen an Bauwerke zu. Insbesondere die Brandgefahr wuchs erheblich. Um dem entgegenzuwirken, wurden im späten Mittelalter städtische Bauordnungen geschaffen.
In der Zeit des Absolutismus kam es zu einer Verlagerung der Rechtsetzung von den Kommunen hin zu den Ländern und Staaten, außerdem gewann die Gestaltung der Bauwerke zunehmend Bedeutung in den Bauordnungen. Durchgehender Grundgedanke blieb aber bis in die 1980er Jahre das Prinzip der Prävention durch die Überwachung von Seiten der öffentlichen Hand.
Danach setzte in Deutschland im Zuge der Entbürokratisierung eine Reihe von Bauordnungsnovellen ein, die durch mehr Eigenverantwortlichkeit vom Präventionsprinzip Abschied nahmen, das heißt, die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt beim Bauherrn, unterstützt durch die Bauvorlageberechtigung|Bauvorlageberechtigten. Verstöße werden im Nachhinein durch Bußgelder, Bauordnungsmaßnahme|Abrissverfügungen usw. geahndet.
Musterbauordnung
Die Musterbauordnung (MBO) soll die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie wird ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU); in dieser sind alle Bundesländer vertreten. Auf dieser Musterbauordnung basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Länderbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften; sie unterscheiden sich nur in Details. Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung stammt aus dem Jahr 2002 und wurde zuletzt im Oktober 2008 geändert.
„Die Musterbauordnung sowie die Muster-Verordnungen sind keine Gesetze, sondern Orientierungsrahmen für die Bauordnungsgesetzgebung der Länder. Erst die einschlägigen Bestimmungen der Landesbauordnungen der 16 Länder und die aufgrund der Landesbauordnungen erlassenen Rechtsverordnungen sind die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen für den Vollzug der Aufgaben des DIBt.
Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird jedoch häufig auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten sehr weitgehend einheitlich in den Ländern übernommen sind.“
Weblinks
- Hinweis: Um die jeweils aktuelle Fassung der Landesbauordnungen zu erhalten, wird empfohlen, die von annähernd allen Bundesländern vorgehaltenen Online-Angebote ihres Landesrechts zu nutzen.
- Sämtliche deutschen, österreichischen und Schweizer Bauordnungen aktuell
- Deutsche, österreichische und Schweizer Bauordnungen
siehe auch:
- Evakuierungssimulation
- EN 1125
- Fluchtbalkon
- Brandschutz-Patente
- Brandschutzplan
- Brandschutzzeichen
- Fluchtweg- und Treppensicherung mittels Wassernebel-Niederdruck
- Notausgang
- Notbeleuchtung
- Notlichtsystem - Voraussetzungen
- "Laser Orientation System 50" (LOS-50)
- Rettungsweg
- Versammlungsstättenverordnung
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