Brandverhalten: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 23. Juni 2018, 22:36 Uhr

Bei diesem Gummi wurde die Brennbarkeit getestet. Es brennt eigenständig.
Foto: Rainer Schwarz.
Elastomerbrände - Modellbrandversuche, Analytik und Bewertung.
Von Herrn Dr. Nicholas Buethe
Das Brandverhalten, die Brennbarkeit vom einem Sofa wird hier überprüft.
Foto: BR

Das Brandverhalten eines Baustoffes wird entsprechend folgendem Schema eingeteilt:

deutsche
bauaufsichtliche
Benennung
Zusatzanforderung Baustoff-
klasse DIN
EN 13501-1
Baustoff-
klasse DIN
4102-1
Prüfnorm
keine Rauch-
entwicklung
kein brennendes
Abtropfen/Abfallen
nichtbrennbar ohne Anteile
von brennbaren Baustoffen
x x A1 A1 EN ISO 1182, EN ISO 1716,
EN ISO 9239
nichtbrennbar mit Anteilen
von brennbaren Baustoffen
x x A2 - s1 d0 A2 EN ISO 1182, EN ISO 1716,
EN ISO 9239
schwerentflammbar x x B, C - s1 d0 B1 EN ISO 9239-1
x A2, B, C - s2 d0
x A2, B, C - s3 d0
x A2, B, C - s1 d1
x A2, B, C - s1 d2
A2, B, C - s3 d2
normalentflammbar x D - s1 d0 B2 EN ISO 9239-1
x D - s2 d0
x D - s3 d0
D - s1 d2
D - s2 d2
D - s3 d2
x E EN ISO 11925-1
E - d2
leichtentflammbar F B3 keine Prüfung

Es ist jeweils der Kurzname für die Baustoffklasse nach der DIN EN 13501-1 sowie nach der bis auf weiteres noch gültigen DIN 4102 angegeben.
Seit der Veröffentlichung in der Bauregelliste 2002/1 wird bei neuzugelassenen Baustoffen für die Einstufung nur noch die neue DIN EN 13501-1 verwendet.
Diese sieht für Bodenbeläge eine teilweise leicht abweichende Klassifikation vor. Die Baustoffklassen von Bodenbelägen werden mit dem Kurzzeichen fl (für floor) gekennzeichnet.

Eine eindeutige Zuordnung der europäischen Klassifizierungen nach DIN EN 13501-1 zu den Klassen nach DIN 4102-1 ist auf Grund unterschiedlicher Prüfkriterien in vielen Fällen nicht möglich.
Nur bei der Hauptgruppe A gibt es eine weitgehende Übereinstimmung zwischen der bisherigen und der neuen Norm. Doch auch die Klassifikation B nach EN 13501 überschneidet sich teilweise mit der Klassifikation A2 nach DIN 4102.
Das Brandverhalten nach DIN EN 13501-1 ist durch entsprechende Hinweise zur Rauchentwicklung und zum Abtropfen weiter zu spezifizieren.
Daher kann nur die Zuordnung der bauaufsichtlichen Benennungen zu den europäischen Klassifizierungen erfolgen.


Ein leichtentflammbarer Baustoff [F bzw. B3] darf in ein Gebäude nur eingebaut werden, wenn er mit einem anderen Baustoff so verbunden wird, dass der Verbundwerkstoff nicht mehr leichtentflammbar ist.

Bis hin zur Baustoffklasse C (bzw. B1) gelten die Baustoffe als selbstverlöschend. Ab Baustoffklasse E (bzw. B2) unterhält der Brand sich selbst, auch wenn die Brandursache entfällt.

Die Zuordnung der Baustoffe in Baustoffklassen entsprechend ihrem Brandverhalten wird durch Brandversuche vorgenommen.


Verwechslungsgefahr:

  • Umgangssprachlich, wie auch in den Publikationen von vielen Baustoffherstellern, wird statt von Baustoffklasse sehr häufig fälschlich von Brandklasse gesprochen. Brandklassen beschreiben jedoch nach DIN EN 2 die Klassifizierung von Bränden nach der Art des Brennstoffs und dienen zur Bestimmung der zur Brandbekämpfung geeigneten Feuerlöschern (z. B. ABC-Pulverlöscher).
  • Früher wurden in der Einteilung brennbarer Flüssigkeiten die Gefahrklassen AI, AII, AIII und BI festgelegt.

In der europäischen Norm DIN EN 13501-1 sind folgende Unterteilungen der Baustoffklassen zur Rauchentwicklung (Kurzzeichen s für smoke) und zum brennenden Abtropfen bzw Abfallen (Kurzzeichen d für droplets) vorgesehen:

Kurzzeichen Anforderung Prüfnorm
s1 keine / kaum Rauchentwicklung
s2 begrenzte Rauchentwicklung
s3 unbeschränkte Rauchentwicklung
d0 kein Abtropfen / Abfallen
d1 begrenztes Abtropfen / Abfallen
d2 starkes Abtropfen / Abfallen


Einteilung der Baustoffe nach bis auf weiteres noch gültigen DIN 4102-1

Die Einteilung von Baustoffe nach ihrer Brennbarkeit bzw dem Brandverhalten erfolgte in Deutschland bislang gemäß DIN 4102 Teil 1 in zwei Baustoffklassen (zum Teil auch als Brennbarkeitsklassen oder fälschlich als Brandklassen bezeichnet).


  • A – nicht brennbare Baustoffe
    • A1 – ohne organische Bestandteile, Nachweis nicht erforderlich (z. B. Sand, Kies, Naturbims, Zement, Kalk, Schaumglas, Mörtel, (Stahl-)Beton, Steine, Bauplatten aus mineralischen Bestandteilen, reine Mineralfasern, Ziegel, Glas, Eisen und Stahl, aber kein Metallstaub)
    • A2 – mit organischen Bestandteilen, Nachweis erforderlich (z. B. Gipskartonplatten nach DIN 18180 und geschlossener Oberfläche).
  • B – brennbare Baustoffe
    • B1 – schwerentflammbar (z. B. Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN, Gipskartonplatten nach DIN 18180 und gelochter Oberfläche, Hartschaum-Wärmedämmplatten mit Flammschutzzusatz, Kunstharzputz, wenn er aus mineralischen Zuschlägen hergestellt wird und auf massivem und mineralischen Untergrund aufgebracht wird, verschiedene Bodenbeläge wie Eichenparkett, Guss- oder Walzasphalt-Estrich)
    • B2 – normalentflammbar (z. B. Holz ab bestimmten Abmessungen, Gipskarton-Verbundplatten, Hartschaum-Wärmedämmplatten ohne Flammschutzzusatz, verschiedene Kunststoffe und daraus hergestellte Tafeln oder Formstücke, elektrische Leitungen und verschiedene Bitumenbahnen sowie Dach- und Dichtungsbahnen. Bei den letzten drei ist ggf. durch Versuche nachzuweisen, dass sie nicht brennend abfallen.)
    • B3 – leichtentflammbar (alles, was nicht in B1 oder B2 eingruppiert werden kann)

Bis hin zur Baustoffklasse B1 gelten Baustoffe als selbstverlöschend. Ab Baustoffklasse B2 unterhält der Brand sich selbst, auch wenn die Brandursache entfällt.


Siehe auch:


Weblinks



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