Schutz privater Rechte

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Schutz privater Rechte
Kurztext zum Inhalt:
Es ist ein ureigenstes Bedürfnis des Bürgers, seine Rechte und Rechtsgüter selbst zu schützen. Dies ist sein gutes Recht. Dabei hat er die Möglichkeit, diese Rechte und Rechtsgüter selbst oder durch beauftragte Dritte schützen zu lassen.
Lesen sie hier weiter den Kurztext
und hier die komplette Ausarbeitung
Autor: Dr. M. Planert
Verkehrsunfall / (Schadensereignis) mit einer Drohne zur Sicherung von Sachbeweisen, bzw. zum Schutz privater Rechte.
Foto: Michael Arning


Der Schutz privater Rechte ist ein Merkmal des Privatrechtes und wird durch das öffentliche und bürgerliche Recht durch entsprechende Rechtsnormen gewährt.
Er dient dem Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen.

Der Schutz privater Rechte wird originär durch die Justiz (vor allem Amtsgerichte) gewährleistet. Kann eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden und liegt eine Eilbedürftigkeit vor, tritt für die Gewährleistung die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit ein.
Dabei handelt sie zur Gefahrenabwehr. Diese handelt hier entweder nach dem Polizeirecht oder nach dem Strafverfahrensrecht; im letzteren Fall jedoch nur in Fällen der Rückgewinnungshilfe.

Des Weiteren ist auch ein polizeiliches Handeln im Rahmen der Amtshilfe, eine durch das Verwaltungsrecht zugewiesene Aufgabe der Polizei, möglich.


Beispiele aus dem Polizeirecht

  • die Identitätsfeststellung (Recht) und anschließender Personalienaustausch, z. B. zur Durchsetzung von Schadenersatz (für Forderungssachen gibt es für geschädigte Privatpersonen praktisch keine Auskunftspflichten und erst recht keine Anhaltung (Recht).
  • die Abwicklung von Fundsachen (Fund- und Verlustanzeigen, Annahme und Verwahrung von Verwahrstücken).
  • der Platzverweis eines Aggressors nach Fällen häuslicher Gewalt im Vorgriff auf eine zu erwartende einstweilige Verfügung hinsichtlich der Wohnungsnahme, des Kontaktverbotes (Zivilrecht) und der Wahrung einer räumlichen Distanz zum Opfer.
  • die Eigentumssicherung


§ 1 PoLG NRW Aufgaben der Polizei

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.


Negativbeispiel:
Ein Kunde ruft die Polizei herbei, weil er mit dem unfreundlichen Verhalten eines Verkäufers unzufrieden ist und fordert die Herausgabe von dessen Personalie, um sich später schriftlich zu beschweren.
Der Wille des Beschwerdeführers ist weder geboten (fehlendes Rechtsschutzinteresse) noch rechtlich durchsetzbar (mangels Rechtsgrundlage). Schutzwürdige Interessen im Sinne des Rechts liegen nicht vor. Letztlich wäre eine unfreiwillige Identitätsfeststellung durch die Polizei sowohl rechtswidrig als auch Verhältnismäßigkeitsprinzip (Grundrechtseingriff vs. unzufriedener Kunde).


siehe auch:



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