§ 145 StGB

Aus Brand-Feuer.de
Zur Navigation springenZur Suche springen
eine Schutzvorrochtung unbrauchbar gemacht. Siehe § 145 Abs. 2 StPO.
Foto: PGT

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

Brandschutztür außer Funktion
Foto: Rainer Schwarz

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

  • 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
  • 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

  • 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
  • 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 StGB oder § 304 StGB mit Strafe bedroht ist.




siehe auch:




zurück zur Hauptseite