Brandstifter: Unterschied zwischen den Versionen
Admin (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Admin (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(36 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Datei:FW Gummersbach Orgel Brandstiftung. IIjpg.jpg|thumb|300px|eine Orgel wurde in einer [[Kirche]] in Gummersbach angesteckt | [[Datei:Cover.jpg|thumb|200px|left|[[Serienbrandstiftungen]]<br>-eine empirische Analyse von <br>Harry Jäkel, Jan-Gerrit Keil und Ingo Wirth<br>Foto: Buchcover mit freundlicher Genehmigung des Köster Verlages]] | ||
[[Datei:FW Gummersbach Orgel Brandstiftung. IIjpg.jpg|thumb|300px|eine Orgel wurde in einer [[Kirche]] in Gummersbach angesteckt<br/>Foto: [https://löschzug-gummersbach.de/ Löschzug Gummersbach] ]] | |||
[[Datei: | [[Datei:Kirchenbrand Großröhrsdorf Sachverständigenbüro Herrgesell 8 - 23.jpg|thumb|300px|die [[Brandursachenermittlung]] bei dieser [[Kirche]] durch das [https://www.sachverstaendigenbuero-herrgesell.de/ Sachverständigenbüro Herrgesell] führte in Zusammenarbeit mit der [[Kriminalpolizei]] zur [[Festnahme]] eines Brandstifters<br>Foto: [https://www.sachverstaendigenbuero-herrgesell.de/ Sachverständigenbüro Herrgesell] ]] | ||
[[Datei:Brandspuren im Haar.jpg|thumb|250px|left|manche Brandstifter haben deutliche Brandspuren in den Haaren.<br/>Ein [[Beschuldigter]] einer [[Straftat]] wird als solcher belehrt, da hier ein [[Anfangsverdacht]] besteht<br/>Vermutlich beantragt die [[Staatsanwaltschaft]] einen [[Haftbefehl]].<br>Foto: [[Rainer Schwarz]]]]<br> | |||
[[Datei:Ermittlung des Serienbrandstifters.jpg|thumb|250px|left|[[Brand]] und [[Feuer]] sind gefährlich. Die [[Kriminalpolizei]] [http://www.nw-news.de/owl/kreis_guetersloh/guetersloh/guetersloh/7932644_Guetersloher_Feuerteufel_zuendet_Bootshaus_an.html Gütersloh] (März 2013) sucht einen Brandstifter. Eine [[Brandstiftung]] wird gemäß<br/>[[§ 306 StGB]] bestraft.]] | |||
[[Bild:IMG 2049.JPG|thumb|300px|Folgen eines jugendlichen Brandstifters; [[Täter]]; jetzt ist der [[Kriminalist]] gefordert.<br/>Fotos: [[Rainer Schwarz]]]] | |||
Unter einem Brandstifter versteht man landläufig eine Person, die vorsätzlich ein Gebäude, eine Lagerstätte, ein Fahrzeug oder eine andere Sache in [[Brand]] setzt.<br/> | Unter einem Brandstifter versteht man landläufig eine Person, die vorsätzlich ein Gebäude, eine Lagerstätte, ein Fahrzeug oder eine andere Sache in [[Brand]] setzt.<br/> | ||
<br/> | <br/> | ||
[[Datei:PA023396.jpg|thumb|350px|left|Strafe für | [[Datei:PA023396.jpg|thumb|350px|left|Strafe für Brandstifter<br/>gesehen: Internationales Feuerwehrmuseum Schwerin<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]] | ||
[[Datei:Brand-Feuer.de-Hund im Auto RS 12 2019.jpg|thumb|300px|auch in einem Kraftfahrzeug kann ein [[Brandmittelspürhund]] zur [[Brandursachenermittlung]] eingesetzt werden.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]] | [[Datei:Brand-Feuer.de-Hund im Auto RS 12 2019.jpg|thumb|300px|auch in einem Kraftfahrzeug kann ein [[Brandmittelspürhund]] zur [[Brandursachenermittlung]] eingesetzt werden.<br/>Foto: [[Rainer Schwarz]]]] | ||
[[Datei:Brennender Bagger.jpg|thumb| | [[Datei:Brennender Bagger.jpg|thumb|300px|es wurde ein Bagger (Arbeitsmaschine)<br/>gem. [[§ 306 StGB]]) angesteckt<br/>Foto: Holger Gadinger]] | ||
[[Bild:Brandstiftung FordIMG 6562.JPG|thumb| | [[Bild:Brandstiftung FordIMG 6562.JPG|thumb|300px|[[Brandentstehungsbilder]] führten zur Aufklärung dieses [[Fahrzeugbrand]]es. Die Brandstifter konnten gefaßt werden.<br/>Foto: PGT]] | ||
[[Datei:Fa.jpg|thumb| | [[Datei:Fa.jpg|thumb|300px|Ein [[Brandschutzbeauftragter]] sorgt für [[Sicherheit]], also "[[Brandschutz in Betrieben]]".<br/>[[Mülleimer]], auch aus Metall, sollten nicht direkt an einem Gebäude stehen.<br/>Tatgelegenheit macht Brandstifter.<br/>siehe auch:<br/>[[Kriminalprävention]]]] | ||
'''Motive und | '''Motive und Zusammenhänge der Ursachen für Brandstiftungen''' | ||
Die Motivationen von Brandstiftern sind sehr vielfältig und erfuhren im Laufe der letzten Jahre einen Wandel. | Die Motivationen von Brandstiftern sind sehr vielfältig und erfuhren im Laufe der letzten Jahre einen Wandel. | ||
Zeile 19: | Zeile 24: | ||
'''Kinder''' | '''Kinder''' | ||
Brände durch spielende Kinder sind | Brände durch spielende Kinder kommen recht häufig vor, sind strafrechtlich nicht in die Kategorie einer [[Brandstiftung]], da hier nicht die Absicht vorliegt, z. B. ein Gebäude durch [[Feuer]] zu zerstören. | ||
Es überwiegen hier Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers. Das Rechtsbewußtsein zur tatsächlich vorsätzlichen Tat ist hier noch längst nicht ausgeprägt, allerdings abhängig vom Alter.<br/> | Personen unter 14 Jahren sind außerdem nicht strafmündig.<br/> | ||
Es überwiegen hier Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers. Das Rechtsbewußtsein zur tatsächlich vorsätzlichen Tat ist hier noch längst nicht ausgeprägt, allerdings abhängig vom Alter und weiteren Faktoren.<br/> | |||
<br/> | <br/> | ||
'''Brände durch Jugendliche''' | '''Brände durch Jugendliche''' | ||
Das Spiel und mutwilliges Experimentieren mit [[Feuer]] und feuergefährlichen Stoffen, auch Sprengstoffen, führt zu entsprechenden Jugenddelikten (Jugendkriminalität). Das daraus resultierende [[Feuer]] kann gewollt oder durch unsachgemäßen Umgang | Das Spiel und mutwilliges Experimentieren mit [[Feuer]] und feuergefährlichen Stoffen, auch Sprengstoffen, führt zu entsprechenden Jugenddelikten (Jugendkriminalität). Das daraus resultierende [[Feuer]] kann gewollt oder durch unsachgemäßen Umgang, mit möglicherweise verbotenen Stoffen, verursacht worden sein. | ||
Weibliche Tatverdächtige sind an Brandstiftungen zu 20,9 % beteiligt, bei den fahrlässigen Brandstiftungen sind es 26,5 %.<Br> | |||
Kinder als Tatverdächtige wurden bei den vorsätzlichen Brandstiftungen in 529 (13,1 %) Fällen ermittelt. Bei den fahrlässigen Brandstiftungen waren 5,8 %. Quelle: [[PKS]] | |||
Die Bundeskriminalstatistik weist im Band 4 ihrer Jahrbücher 2018 auch die Häufigkeitszahlen in den Bundesländern aus. Erstaunlich ist bei der Statistik, dass ostdeutschen Bundesländer überproportional betroffen sind, z.B. in Mecklenburg-Vorpommern mit 49,7 %.<Br> | |||
'''Feuerwehrkameraden''' | Siehe dazu auch: [[Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft]] Im Norden mehr Brände wie im Süden.<br> | ||
<br> | |||
'''Feuerwehrkameraden'''<br> | |||
<br> | |||
Brandstifter gibt es in jeder sozialen Schicht. Wenn auch eher selten, gibt es auch im Feuerwehrbereich Brandstifter.<br/> | |||
Primär sollte jeder davon ausgehen, dass Mitarbeiter einer [[Feuerwehr]] nicht nur ihre Freizeit, sondern auch ihr Leben dafür riskieren, Mitmenschen, Tiere und Sachwerte zu retten!.<br/> | Primär sollte jeder davon ausgehen, dass Mitarbeiter einer [[Feuerwehr]] nicht nur ihre Freizeit, sondern auch ihr Leben dafür riskieren, Mitmenschen, Tiere und Sachwerte zu retten!.<br/> | ||
<br/> | <br/> | ||
Zeile 54: | Zeile 54: | ||
'''Politisch motivierte Gewalttat''' | '''Politisch motivierte Gewalttat''' | ||
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der [[Täter]] Druck auf die | Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der [[Täter]] Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). | ||
Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem [[Brandanschlag]]. | Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem [[Brandanschlag]].<br> | ||
<br> | |||
'''[[Brandstiftung]] nach deutschem Recht''' | '''[[Brandstiftung]] nach deutschem Recht''' | ||
Die Brandstiftung steht im Abschnitt der [[Gemeingefährliche Straftat|gemeingefährlichen Straftat]]en. Tathandlung ist das [[Vorsatz|vorsätzliche]] oder [[Fahrlässigkeit|fahrlässige]] Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der [[Sachbeschädigung]] verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf [[§ 306 StGB]] zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist. | Die Brandstiftung steht im Abschnitt der [[Gemeingefährliche Straftat|gemeingefährlichen Straftat]]en. Tathandlung ist das [[Vorsatz|vorsätzliche]] oder [[Fahrlässigkeit|fahrlässige]] Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der [[Sachbeschädigung]] verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf [[§ 306 StGB]] zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.<br> | ||
<br> | |||
'''Schweregrade der Brandstiftung''' | '''Schweregrade der Brandstiftung''' | ||
Zeile 67: | Zeile 67: | ||
Die '''Herbeiführung einer Brandgefahr''' (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes [[Feuer]] oder [[Licht]], durch das die in § 306f genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten. | Die '''Herbeiführung einer Brandgefahr''' (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes [[Feuer]] oder [[Licht]], durch das die in § 306f genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten. | ||
Bei der '''fahrlässigen [[Brandstiftung]]''' nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist | Bei der '''fahrlässigen [[Brandstiftung]]''' nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten. | ||
Die '''schwere Brandstiftung''' (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des [[Täter]]s, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten. | Die '''schwere Brandstiftung''' (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des [[Täter]]s, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten. | ||
Zeile 73: | Zeile 73: | ||
Die '''besonders schwere Brandstiftung''' (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des [[Brand]]es verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen. | Die '''besonders schwere Brandstiftung''' (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des [[Brand]]es verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen. | ||
Die '''Brandstiftung mit Todesfolge''' nach § 306c StGB gehört zu den | Die '''Brandstiftung mit Todesfolge''' nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines [[Tatbestand]]es der §§ 306, 306a, 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe. | ||
'''Rechtsgrundlagen und Strafmaß''' | '''Rechtsgrundlagen und Strafmaß''' | ||
Die [[Brandstiftung]] ist in §§ 306, 306a-f | Die [[Brandstiftung]] ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der [[Brandstiftung]] ([[§ 306 StGB]]), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der [[Brandstiftung]] sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt. | ||
Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB [[Verbrechen]]; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind [[Vergehen]]. | Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB [[Verbrechen]]; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind [[Vergehen]]. | ||
Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. [[Pyromanie]]), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB ( | Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. [[Pyromanie]]), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen. | ||
'''siehe auch:''' | '''siehe auch:''' | ||
* [[Benzin]] | |||
* [[Beweismittel]] | |||
* [[Brand]] | * [[Brand]] | ||
* [[Brandbeschleuniger]] | |||
* [[Brandentstehungsbilder]] | |||
* [[Brandstiftung]] | * [[Brandstiftung]] | ||
** [[Kriminalprävention]] | * [[Brandursachenermittlung]] | ||
* [[Haftbefehl]] | |||
* [[Kerze]] | |||
* [[Kriminalpolizei]] | |||
* [[Kriminalprävention]] | |||
* [[Pyromanie]] | |||
* [[Sachbeweis]] | |||
* [[Staatsanwaltschaft]] | |||
* [[Strafverteidiger]] | |||
* [[Verdeckungstat]] | |||
* [[Verdünnung]] | |||
** [[Kriminalwissenschaften]] | |||
** [[Kinder und das Spiel mit dem Feuer]] | ** [[Kinder und das Spiel mit dem Feuer]] | ||
Zeile 103: | Zeile 116: | ||
* [[Dr. R. Börner]]: ''Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht''. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3 ([http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2007/811/ Volltext]) | * [[Dr. R. Börner]]: ''Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht''. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3 ([http://opus.kobv.de/ubp/volltexte/2007/811/ Volltext]) | ||
* [[Anhaltspunkte zur Täterprofilerstellung bei Brandstraftaten]] | |||
* [[Serienbrandstiftungen]] von Harry Jäckel | |||
* [http://www.brand-feuer.de/images/9/93/Harry_J%C3%A4ckel_BKA.pdf '''Praxisbezogene Untersuchungen zu Brandstiftungen von KHK Harry Jäckel'''] | |||
Zeile 110: | Zeile 129: | ||
<br />{{Wikipedia}} | <br />{{Wikipedia}} | ||
[[Kategorie:Brandschutz]] | |||
[[Kategorie:Brandschutz in Betrieben]] | [[Kategorie:Brandschutz in Betrieben]] | ||
[[Kategorie:Kriminalpolizei]]]] | |||
[[Kategorie:Kriminalprävention]] | |||
[[Kategorie:Recht]] | [[Kategorie:Recht]] | ||
[[Kategorie: | [[Kategorie:Sicherheit eines Gebäudes]] | ||
[[Kategorie:Umweltschutz]] | [[Kategorie:Umweltschutz]] |
Aktuelle Version vom 22. Januar 2024, 20:55 Uhr
Unter einem Brandstifter versteht man landläufig eine Person, die vorsätzlich ein Gebäude, eine Lagerstätte, ein Fahrzeug oder eine andere Sache in Brand setzt.
Motive und Zusammenhänge der Ursachen für Brandstiftungen
Die Motivationen von Brandstiftern sind sehr vielfältig und erfuhren im Laufe der letzten Jahre einen Wandel.
Kinder
Brände durch spielende Kinder kommen recht häufig vor, sind strafrechtlich nicht in die Kategorie einer Brandstiftung, da hier nicht die Absicht vorliegt, z. B. ein Gebäude durch Feuer zu zerstören.
Personen unter 14 Jahren sind außerdem nicht strafmündig.
Es überwiegen hier Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers. Das Rechtsbewußtsein zur tatsächlich vorsätzlichen Tat ist hier noch längst nicht ausgeprägt, allerdings abhängig vom Alter und weiteren Faktoren.
Brände durch Jugendliche
Das Spiel und mutwilliges Experimentieren mit Feuer und feuergefährlichen Stoffen, auch Sprengstoffen, führt zu entsprechenden Jugenddelikten (Jugendkriminalität). Das daraus resultierende Feuer kann gewollt oder durch unsachgemäßen Umgang, mit möglicherweise verbotenen Stoffen, verursacht worden sein.
Weibliche Tatverdächtige sind an Brandstiftungen zu 20,9 % beteiligt, bei den fahrlässigen Brandstiftungen sind es 26,5 %.
Kinder als Tatverdächtige wurden bei den vorsätzlichen Brandstiftungen in 529 (13,1 %) Fällen ermittelt. Bei den fahrlässigen Brandstiftungen waren 5,8 %. Quelle: PKS
Die Bundeskriminalstatistik weist im Band 4 ihrer Jahrbücher 2018 auch die Häufigkeitszahlen in den Bundesländern aus. Erstaunlich ist bei der Statistik, dass ostdeutschen Bundesländer überproportional betroffen sind, z.B. in Mecklenburg-Vorpommern mit 49,7 %.
Siehe dazu auch: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Im Norden mehr Brände wie im Süden.
Feuerwehrkameraden
Brandstifter gibt es in jeder sozialen Schicht. Wenn auch eher selten, gibt es auch im Feuerwehrbereich Brandstifter.
Primär sollte jeder davon ausgehen, dass Mitarbeiter einer Feuerwehr nicht nur ihre Freizeit, sondern auch ihr Leben dafür riskieren, Mitmenschen, Tiere und Sachwerte zu retten!.
Verhaltensstörung
Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rache, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.
Politisch motivierte Gewalttat
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror).
Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.
Brandstiftung nach deutschem Recht
Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf § 306 StGB zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.
Schweregrade der Brandstiftung
Die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt. Hier genügt bereits der unvorsichtige Umgang wie Rauchen, offenes Feuer oder Licht, durch das die in § 306f genannten Objekte in die Gefahr eines Brandes geraten.
Bei der fahrlässigen Brandstiftung nach § 306d StGB gelten die Brandstiftungsdelikte entsprechend. Dabei ist zu beachten, dass naturgemäß gefahrgeneigte Tätigkeiten, wie das Schweißen oder Löten sowie unsachgemäßer Umgang mit Zigaretten o.ä. in Betracht kommen können. Auch wenn neben dem eigentlich durch die vorsätzliche Brandstiftung anvisierten Objekt weitere Sachen zu brennen beginnen, kann daneben die fahrlässige Brandstiftung treten. Die Strafandrohung der fahrlässigen Brandstiftung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Regelungssystematik ist hinsichtlich der fahrlässigen Brandstiftung besonders umstritten.
Die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB) ist dann einschlägig, wenn das Tatobjekt ein Gebäude oder Schiff, auch das jeweils eigene des Täters, ist, das von Menschen bewohnt wird, eine Kirche oder ein anderes Gotteshaus ist oder eine andere Räumlichkeit in Brand gesetzt wird, in dem sich zu dem Zeitpunkt für gewöhnlich Menschen aufhalten.
Die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB) ist einschlägig, sofern durch die in §§ 306, 306a StGB bezeichneten Brandstiftungen eine Gesundheitsschädigung mehrerer, also mindestens 20 Menschen eintritt, wobei die genaue Anzahl umstritten ist. Die Strafe ist dann eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Insbesondere ist die besonders schwere Brandstiftung anzunehmen, wenn ein Mensch in Lebensgefahr dadurch gerät, dass die Brandstiftung aus der Absicht heraus unternommen wird, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert wird. In solchen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre zu erkennen.
Die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB gehört zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne. Als erfolgsqualifiertes Delikt sieht es die Verwirklichung eines Tatbestandes der §§ 306, 306a, 306b StGB vor. Zudem muss wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht worden sein. Die Strafe beträgt insofern mindestens 10 Jahre Freiheitsentzug oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Rechtsgrundlagen und Strafmaß
Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der §§ 306, 306a, 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.
Vom Deliktstypus her sind die §§ 306, 306a, 306b, 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach §§ 306d und 306f StGB sind Vergehen.
Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z.B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.
siehe auch:
- Benzin
- Beweismittel
- Brand
- Brandbeschleuniger
- Brandentstehungsbilder
- Brandstiftung
- Brandursachenermittlung
- Haftbefehl
- Kerze
- Kriminalpolizei
- Kriminalprävention
- Pyromanie
- Sachbeweis
- Staatsanwaltschaft
- Strafverteidiger
- Verdeckungstat
- Verdünnung
Literatur
- Dr. R. Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3 (Volltext)
- Serienbrandstiftungen von Harry Jäckel
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Brandstifter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
Bilder können unter abweichenden Lizenzen stehen. Der Urheber und die jeweilige Lizenz werden nach einem Klick auf ein Bild angezeigt.]]