Offizialdelikt

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Brandstiftung nach § 306 StGB ist ein Verbrechen; Aufnahme einer Brandstelle von der Drehleiter aus
Foto: Rainer Schwarz

Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird.
Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen.

Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten.
Nur, wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (relatives Antragsdelikt) erst ein Strafantrag (Deutschland) erforderlich ist.
Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.


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