Strafantrag

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Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Straftat strafrechtlich verfolgt wird.
Er ist von der Strafanzeige zu unterscheiden.

Geregelt ist der Strafantrag in Deutschland in den § 77 bis 77e des (StGB) und § 158 der StPO.


Antragsdelikt, Offizialdelikt

Brand vermutlich durch eine Zigarette
siehe: Kriminalprävention
Foto: PGT

Bei einem Antragsdelikt ist der Strafantrag Voraussetzung für die Strafverfolgung (z. B. bei Hausfriedensbruch und in der Regel auch bei Beleidigung. Den Gegensatz hierzu bildet das Offizialdelikt, das stets von Amts wegen verfolgt wird.

Es werden absolute und relative Antragsdelikte unterschieden. Bei absoluten Antragsdelikten ist die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen eines Antrages abhängig (z. B. Vorlage:§ StGB: Hausfriedensbruch), wohingegen bei den relativen Antragsdelikten die Strafverfolgungsbehörde sich über das Fehlen des Strafantrags hinwegsetzen darf, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, die nach herrschender Meinung vom Gericht nicht überprüft werden kann. Ein relatives Antragsdelikt ist z. B. die (einfache) Körperverletzung § 223 StGB, § 230 StGB).

Einige Delikte werden beim Hinzutreten besonderer Umstände zu Antragsdelikten. So sind Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue grundsätzlich Offizialdelikte. Beziehen sie sich jedoch auf geringwertige Sachen bzw. geringwertige Vermögensvorteile, so sind sie nur als relative Antragsdelikte verfolgbar (Vorlage:§, Vorlage:§ Abs. 4, Vorlage:§ Abs. 2 StGB). Noch weiter gehen die Beschränkungen bei den genannten Delikten, wenn die Tat durch einen Angehörigen des Geschädigten begangen wird oder zwischen Täter und Geschädigtem eine häusliche Gemeinschaft besteht. Dann kann die Tat als absolutes Antragsdelikt unabhängig von der Schadenshöhe gemäß Vorlage:§ StGB nur auf Antrag verfolgt werden.

Umgekehrt wird das relative Antragsdelikt § 303b Abs. 2 StGB Computersabotage bei betrieblichen oder behördlichen Datenverarbeitungen) zu einem Offizialdelikt, wenn ein besonders schwerer Fall gemäß § 303b Abs. 4 StGB vorliegt, denn § 303c StGB sieht nur für §303b Abs. 1 bis 3 ein Antragserfordernis bzw. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung vor.

Die Staatsanwaltschaft bzw. Strafverfolgungsbehörde wird in der Regel erst dann tätig, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt.<ref>Rainer Griesbaum in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 158 Rn. 33.</ref> Nur wenn zu befürchten ist, dass wichtige Beweismittel verloren gehen könnten, beginnt sie schon zuvor mit den Ermittlungen. Spätestens bei Anklageerhebung muss der Strafantrag jedoch vorliegen.


Rechtsnatur

Der Strafantrag ist nicht Tatbestandsmerkmal oder Strafbarkeitsbedingung, sondern nur Prozessvoraussetzung (Strafverfolgungsvoraussetzung).<ref name="SchSch6">Nikolaus Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 77 Rn. 6–8.</ref><ref>Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 1954, Aktenzeichen Vorlage:Rspr = NJW 1954, 1413, beck-online.</ref><ref>Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 1994, Aktenzeichen: Vorlage:Rspr = NStZ 1994, 281, beck-online.</ref> Die Tat ist daher auch dann rechtswidrig, wenn kein Strafantrag gestellt wird. Ohne einen nötigen Strafantrag liegt zwar eine Straftat vor, das Verfahren ist aber (ergänze: jedenfalls bei absoluten Antragsdelikten) einzustellen.<ref name="SchSch6" /> Im praktischen Sinne kann die Staatsanwaltschaft nur dann ermitteln, wenn ein Antrag vorliegt und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine begangene Straftat vorliegen. Voraussetzung ist der nötige Anfangsverdacht.
Durch Beweisverbote, die regelmäßig bei Informationen im Kernbereich privater Lebensgestaltung entstehen, kann die Behörde im praktischen Sinne keine Verfolgung anstreben, auch wenn es sich nicht um ein Antragsdelikt handelt.

Eine Festnahme aufgrund eines Verdachtes einer absolut antragspflichtigen Straftat (absolutes Antragsdelikt) ist auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist, Vorlage:§ Abs. 3 StPO.


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist, § 77 StGB.
Dies ist derjenige, in dessen Rechtsbereich die Tat unmittelbar eingreift bzw. beim Versuch eingreifen sollte. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 1983, Aktenzeichen: Vorlage:Rspr</ref> Es ist also eine Frage des persönlichen Schutzbereiches der jeweils verletzten Strafnorm. Bei Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist also Verletzter der Inhaber des Hausrechts.

Das Antragsrecht ist höchstpersönlich und erlischt in der Regel mit dem Tod.<ref>Nikolaus Bosch in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 77 Rn. 10.</ref> Dies ist beispielsweise beim Haus- und Familiendiebstahl nach Vorlage:§ StGB der Fall.<ref>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Aktenzeichen Vorlage:Rspr = NStZ-RR 2017, 211, beck-online.</ref> Das Antragsrecht ist weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft übertragbar.<ref> Wolfgang Mitsch in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 77 Rn. 12.</ref> Nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen geht das Antragsrecht beim Tode auf die Angehörigen über (§ 77 Abs. 2 StGB).

Bei Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkter Geschäftsfähigkeit des Verletzten ist der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund, Betreuer<ref>Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2014, Aktenzeichen Vorlage:Rspr Rn. 11 ff.</ref>) antragsberechtigt (§ 77 Abs. 3 StGB). Ein Betreuer ist aber nur dann antragsberechtigt, wenn sich dies sinngemäß oder ausdrücklich aus der Betreuungsverfügung ergibt.<ref>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Aktenzeichen Vorlage:Rspr = NStZ-RR 2014, 143, beck-online.</ref><ref name="BeckOK18">Jens Dallmeyer in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2020, § 77 Rn. 18.</ref>

Bei Amtsträgern kann in bestimmten Fällen den Antrag auch der Dienstvorgesetzte stellen, Vorlage:§ StGB. Siehe hierzu zum Beispiel zur sogenannten Beamtenbeleidigung Vorlage:§ Abs. 3 S. 1 StGB.


Inhalt, Form, Frist, Rücknahme

Ein Strafantrag ist die Erklärung eines Verletzten, dass er die Strafverfolgung wünsche.<ref>Matthias Goers in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 37. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 158 Rn. 1.</ref><ref>Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Januar 1951, Aktenzeichen Vorlage:Rspr = NJW 1951, 368, beck-online.</ref> Grundsätzlich ist es nicht maßgeblich, ob der Antragsberechtigte explizit das Wort „Strafantrag“ benutzt, solange sich aus seinem Vorbringen zweifelsfrei erkennen lässt, dass er die strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Tat verlangt (sogenannter Verfolgungswillen).<ref>Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 1995, Aktenzeichen Vorlage:Rspr = NStZ 1995, 353, beck-online.</ref><ref>OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2007, Aktenzeichen Vorlage:Rspr.</ref> Der Strafantrag ist bedingungsfeindlich.<ref name="BeckOK10">Jens Dallmeyer in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2020, § 77 Rn. 10.</ref>

Gemäß § 158 Abs. 2 StPO kann der Antrag schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden.

Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (Vorlage:§ StGB).

Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden, § 77d Abs. 1 S. 1 StGB. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden, § 77d Abs. 1 S. 3 StGB. Eine Rücknahme kann Kosten für den Anzeigenden verursachen § 470 StPO.


Abgrenzung

Eine Strafanzeige ist nur die Mitteilung an ein Strafverfolgungsorgan, dass man Kenntnis von einem Sachverhalt hat, der möglicherweise eine Straftat darstellt.

Der Antrag im Sinne von Vorlage:§ StPO ist kein Strafantrag in diesem Sinne, da er auch von Dritten gestellt werden kann, die nicht antragsberechtigt nach Vorlage:§ StGB sind. Vorlage:§ StPO besagt, dass es demjenigen, der einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gestellt hat, mitgeteilt werden muss, wenn die Verfolgung eingestellt wird. Man spricht vom „Strafantrag im weiteren Sinne“.


siehe auch:



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