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das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Foto: Bernd Schwarz




BHKG

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015

BHKG § 3, (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.


Welche Gemeinde kommt diesem Gesetzestext nach?



  • Diese Anfrage an den Deutschen Städte- und Gemeindebund wurde bis heute nicht beantwortet:
Von: Rainer Schwarz [1]
Gesendet: Samstag, 30. März 2019 22:11
An: dstgb@dstgb.de
Cc: Brandgefahren@gmx.de
Betreff: Anfrage / Bitte
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit einer Anfrage an Sie. Für den Brandschutz in NRW ist das BHKG anzuwenden.
Wenn Sie so freundlich sind und sich den Text durchlesen, genau den § 3 Abs 5 des BHKG durchlesen, stellt sich eine Frage, wie die Städte und Gemeinden dieser Vorschrift nachkommen. „ BHKG § 3, (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.“
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir miteilen würden, wie man dieser Pflicht nachkommt? Ich meine damit ausdrücklich nicht die Brandschutzerzieher sondern die in der Statistik aufgeführten Geschädigten, also die Bürger zwischen 25 bis 65 Jahre, da der Gesetzestext ausdrücklich auf die Einwohner abzielt.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Schwarz





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Bitte immer erst prüfen, ob die Verordnung / oder der Gesetzestext aktuell ist.



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