Kategorie:Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015'''<br/>
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'''[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=33324&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=404640 BHKG § 3, (5)]''' Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit [[Feuer]], das Verhalten bei Bränden ([[Brandschutzerziehung]] und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.<br/></div>
'''[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=33324&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=404640 BHKG § 3, (5)]''' Die '''Gemeinden''' sollen ihre '''Einwohner''' über die '''Verhütung''' von Bränden, den sachgerechten Umgang mit [[Feuer]], das '''Verhalten''' bei Bränden ([[Brandschutzerziehung]] und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.<br/></div>
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Version vom 20. Februar 2019, 20:32 Uhr

das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Foto: Bernd Schwarz


BHKG

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015

BHKG § 3, (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.






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